Projekt: Bestände der Geographischen Zentralbibliothek (Leibniz-Institut für Länderkunde)
LDP: Bestände der Geographischen Zentralbibliothek (Leibniz-Institut für Länderkunde)
Strukturtyp
Monographie
Parlamentsperiode
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Wahlperiode
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Titel
X. Sorgfalt des Staats für die Sicherheit durch Bestimmung solcher Handlungen der Bürger, welche sich unmittelbar und geradezu nur auf den Handlungen selbst beziehen. (Polizeigesetze)
X. Sorgfalt des Staats für die Sicherheit durch Bestimmung solcher Handlungen der Bürger, welche sich unmittelbar und geradezu nur auf den Handelnden selbst beziehen. (Polizeigesetze) m — wie es jetzt geschehen muß — dem Menschen durch alle die mannigfaltigen Verhältnisse des Lebens zu folgen, wird es gut sein, bei demjenigen zuerst anzu fangen, welches unter allen das einfachste ist, bei dem Falle nämlich, wo der Mensch, wenngleich in Verbindung mit andern lebend, doch völlig innerhalb der Schranken seines Eigentums bleibt und nichts vornimmt, was sich unmittelbar und geradezu auf andre bezieht. Von diesem Fall handeln die meisten der sogenannten Polizeigesetze. Denn so schwankend auch dieser Ausdruck ist, so ist dennoch wohl die wichtigste und allgemeinste Bedeutung die, daß diese Gesetze, ohne selbst Handlungen zu betreffen, wo durch fremdes Recht unmittelbar gekränkt wird, nur von Mitteln reden, dergleichen Kränkungen vorzubeugen; sie mögen nun entweder solche Handlungen beschränken, deren Folgen selbst dem fremden Rechte leicht gefährlich werden können oder solche, welche gewöhnlich zu Übertretungen der Gesetze führen oder endlich dasjenige bestimmen, was zur Erhaltung oder Ausübung der Gewalt des Staats selbst notwendig ist. Daß auch diejenigen Verordnungen, welche nicht die Sicherheit, sondern das Wohl der Bürger zum Zweck haben, ganz vorzüglich diesen Namen erhalten, übergehe ich hier, weil es nicht zu meiner Absicht dient. Den im vorigen festgesetzten Prinzipien zufolge darf nun der Staat hier in diesem einfachen Verhältnisse des Men schen nichts weiter verbieten, als was mit Grund Beein trächtigung seiner eignen Rechte oder der Rechte der Bürger besorgen läßt. Und zwar muß in Absicht der Rechte des 120