Nähere, positive Bestimmung der Sorgfalt des Staats für die Sicherheit. Entwicklung des Begriffs der Sicherheit achdem ich jetzt die wichtigsten und schwierigsten Teile T der gegenwärtigen Untersuchung geendigt habe und ich mich nun der völligen Auflösung der vorgelegten Frage nähere, ist es notwendig, wiederum einmal einen Blick zurück auf das bis hierher entwickelte Ganze zu werfen. Zuerst ist die Sorgfalt des Staats von allen denjenigen Gegenständen entfernt worden, welche nicht zur Sicherheit der Bürger, der auswärtigen sowohl als der innerlichen, ge hören. Dann ist eben diese Sicherheit, als der eigentliche Gegenstand der Wirksamkeit des Staats dargestellt, und endlich das Prinzip festgesetzt worden, daß, um dieselbe zu befördern und zu erhalten, nicht auf die Sitten und den Charakter der Nation selbst zu wirken, diesem eine be stimmte Richtung zu geben oder zu nehmen, versucht werden dürfe. Gewissermaßen könnte daher die Frage: in welchen Schranken der Staat seine Wirksamkeit halten müsse? schon vollständig beantwortet scheinen, indem diese Wirksamkeit auf die Erhaltung der Sicherheit und in Absicht der Mittel hierzu noch genauer auf diejenigen eingeschränkt ist, welche sich nicht damit befassen, die Nation zu den Endzwecken des Staats gleichsam bilden, oder vielmehr ziehen zu wollen. Denn wenn diese Bestimmung gleich nur negativ ist, so zeigt sich doch das, was nach geschehener Absonderung übrig bleibt, von selbst deutlich genug. Der Staat wird nämlich allein sich auf Handlungen, welche unmittelbar und geradezu in fremdes Recht eingreifen, ausbreiten, nur das streitige Recht entscheiden, daö verletzte wiederherstellen und die Verletzer bestrafen dürfen. Allein der Begriff der Sicherheit, zu dessen näherer Bestimmung bis jetzt nichts