VIII. Sittenverbesierung as letzte Mittel, dessen sich die Staaten zu bedienen pflegen, um eine ihrem Endzweck der Beförderung der Sicherheit angemessene Umformung der Sitten zu bewir ken, sind einzelne Gesetze und Verordnungen. Da aber dies ein Weg ist, auf welchem Sittlichkeit und Tugend nicht un mittelbar befördert werden kann, so müssen sich einzelne Einrichtungen dieser Art natürlich darauf beschränken, ein zelne Handlungen der Bürger zu verbieten oder zu be stimmen, die teils an sich, jedoch ohne fremde Rechte zu kränken, unsittlich sind, teils leicht zur Unsittlichkeit führen. Dahin gehören vorzüglich alle Luxus einschränkende Gesetze. Denn nichts ist unstreitig eine so reiche und gewöhnliche Quelle unsittlicher, selbst gesetzwidriger Handlungen, als das zu große Übergewicht der Sinnlichkeit in der Seele, oder das Mißverhältnis der Neigungen und Begierden über haupt gegen die Kräfte der Befriedigung, welche die äußere Lage darbietet. Wenn Enthaltsamkeit und Mäßigkeit die Menschen mit den ihnen angewiesenen Kreisen zufrieden macht, so suchen sie minder, dieselben auf eine die Rechte andrer beleidigende oder wenigstens ihre eigne Zufrieden heit und Glückseligkeit störende Weise zu verlassen. Es scheint daher dem wahren Endzweck des Staats angemessen, die Sinnlichkeit — aus welcher eigentlich alle Kollisionen unter ^ den Menschen entspringen, da das, worin geistige Gefühle überwiegend sind, immer und überall harmonisch mit einander bestehen kann — in den gehörigen Schranken zu halten; und weil dies freilich das leichteste Mittel hierzu scheint, soviel als möglich zu unterdrücken. Bleibe ich indes H Dieser Abschnitt war bereits in der Berliner Monatsschrift, Iahrg. 1792, Stück 11, S. 419—444 enthalten und ist daraus in diesen „gesammelten Werken" Bd. I abgedruckt. c»8