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Anzeiger. » Amtsblatt des König!. Bezirksgerichts und des Naths der Stadt Leipzig. W 196. Mittwoch dm 15. Juli. 1863. Bekanntmachung des Ministeriums des Innern vom 6. Juli 1863, die zu Reife« nach Rußland erforderlichen Legitimationen betreffend. Nach einer dem Ministerium des Innern auf diplomatischem Wege zugegangenen Mittheilung ist e- in neuerer Zeit mehrfach vorgekommen, daß Personen, welche nach Rußland zu reisen beabsichtigten, an der dortigen Grenze oder in den dortigen Häfen angehalten und zurückgewiesen werden mußten, weil ihnen die den dasigen Vorschriften entsprechenden Legitimationen abgingen. Um nun da- reisende Publicum vor den hieraus nothwendig entstehenden Unannehmlichkeiten für die Zukunft thunlichst zu bewahren, bringt Man folgende, in der gedachten Beziehung in Rußland, gellende Vorschriften hiermit zur öffentlichen Kenntniß. Der Eintritt nach Rußland ist den Ausländern gestaltet, sobald sie entweder Pässe, welche von den kaiserl. russischen Gesandt schaften und Consulaten ausgestellt sind, oder auch Natwnalpässe und Wanderbücher, welche von den kaiserl. russischen Gesandtschaften oder Consulaten visirt sind, besitzen. Hierbei sind auch diejenigen Nationalpäffe und Wanderbücher nicht ausgenommen, auf welchen zur Zeit eines früheren Aufenthaltes in Rußland angemerkt worden ist, daß auf Grund dieses Aufenthaltes ein besonderer russischer Paß ausgestellt worden sei, sobald nur diese Legitimationen noch nicht abgelaufen sind. Zur Rückkehr eine«, mit einem noch nicht abgelaufenen Paffe versehenen Ausländers nach Rußland ist eine neue Visirung dieses Paffes durch die kaiserl. russischen Gesandtschaften oder Consulate nicht erforderlich. Auch können durch die Grenzen des russischen Reiches Ausländer eingelaffen werden auf Grund von Pässen, die ihnen zur Reise über die Grenze ertheilt worden sind, jedoch unter der Voraussetzung, daß auf diesen Pässen sich das Visa der kaiserl. russischen Gesandtschaften oder Consulate besindet, und daß seit Ausfertigung dieser Pässe nicht mehr als ein Jahr verflossen ist. Die gegenwärtige Bekanntmachung ist in alle in Z. 21. des PreßgesetzeS vom 14. März 1851 bezeichneten Zeitschriften aufzunehmen. Dresden, am 6. Juli 1863. Ministerium des Innern. ' Freih. v. Beust. Berndl. Bekanntmachung, die Gerichtsferien betreffend. In Gemäßheit der Verordnung des Königlichen Ministern der Justiz vom 10. März 1859 beginnen die Gerichtsferien alljährlich am 21. Juli und enden mit dem 31. August. E- wird solches mit dem Bemerken in Erinnerung gebracht, daß sonach wäh rend dieser Zeit sowohl bei dem Bezirksgerichte, als auch bei dessen gerichtsamtlichen Abtheilungen die Erledigung aller, ihrer Be schaffenheit nach nicht zu den dringlichen zu rechnenden Sachen in Bezug sowohl auf die Leitung des Proceßverfahrens und die Ab haltung der Termine, als auch auf die Abfassung von Entscheidungen, ruht, und daher auch mündliche Anbringen in nicht dringlichen Angelegenheiten, sie mögen streitige, oder freiwillige Gerichtsbarkeit betreffen, nicht angenommen werden können. Lnpzig, am 11. Juli 1863. DaS Direktorium des Königlichen Bezirksgerichtes. vr. LuciuS. Bekanntmachung. Da bei Trottoiranlage« die Breite und Lage jedesmal besonders bestimmt werden muß, können wir den Beginn der Arbeiten daran ohne unsre Genehmigung nicht gestatten. Daher wird das Trottoirlegen auf öffentlichen Straßen und Plätzen ohne vorher bei der Rathsstube ertheilte Erlaubniß bei emer Strafe bis zu zehn Lhaler« für jeden ContraventionSfall hierdurch untersagt. Leipzig, am 7. Juli 1863. Der Rath der Stadt Leipzig. —— CichoriuS. Schleißner. Bekanntmachung. Die Inhaber der verlorenen Pfandscheine Nr. 84036. 8815V. 94145R., Nr. 2527. 11218. 11219. 11220. 11233. 11235. 24926. 43223. 60220. 69703. 69704. 76074. 77939. 84622. 87505. 89927. 89978. 90204. 90215. 92965. 95640. 96327. 8., so wie der JnterimSscheine Nr. 76881. 77008. 77039. werden hierdurch aufgefordert, sich damit unverzüglich bei Unterzeichneter Anstalt zu melden, um ihr Recht daran zu beweisen oder dieselben gegen Belohnung zurückzugeben, widrigenfalls, der LeihhauSordnung gemäß, die Pfänder dev Anzeigern werde» auSgeliesert werden. Leipzig, 13. Juli 1863. DaS Leihhaus zu Leipzig. Verhandlungen der Stadtverordneten am 8. Juli 1863. (Auf Gruud des Protokolls bearbeitet und veröffentlicht.) (Fortsetzung). Nachdem die noch uuberathenen Theile des Budget- durch Beschlußnahme vollend- erledigt waren, brachte Vorsteher vr. Jo seph ein Antwortschreiben des Raths auf die früher an denselben gerichtete Anfrage, au- welchem Grunde der als feststehend bezeich nte ParzelliruugSplan der »großen Fuukenburg" nicht der Zu- stunmuvg der Stadtverordneten unterstellt worden sei, zur Kennwiß der Versammlung. Die Versammlung ließ es nach dem Anträge de- Bauausschusses hierbei bewende». Hierauf trug Herr vr. Günther einige Gutachten de- Aus schusses zum Bau-, Oekonomie- und Forstwesen vor. Sie betrafen: >> 1. die Erwerbung de- zur Stammanlage und Steigeleitung der neuen Wasserleitung erforderlichen Areals. Der Rath macht hierüber folgende Mittheilung: »Nach Punct 4 de- Abkommen- mit den Herren Griffel! und Doewra in London über Herstellung der Wasserleitung hat die Stadtgemeiude den Unternehmern das gesammte zur Herstellung der Wasserleitung sammt Zubehör erforderliche Areal unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, und Sie haben diesem Punete Ihre Zuffimmuua ertdeilt. »Wenn nun zu der Erwerbung de» für die Hochreservoir.