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5847 mcken- glichki, >e Be- Mich, ogaten zkeimr, »t unh « Be- dl für llaß zu beamlr ger br- ht von sequen- B müßt« »siche« Tarife >loss-n, )rr ur- zer frei i, weil etzteren er seit- ngeldes den. enann- h" - »ei den nit der Kohl veit sie en und echt zu etzteren haben Getreide >- und , 2orf, >n dem Weg stehen- um so fe auf« c nach Sand, althore )amm- »ugung welche länger lehand- Unan- h auch Zeichen l leitung Behörde ädtifche zeigung von in- it ihren i Lande so wie , , Stellen angeschlagen wird, versteht sich von selbst; ebenso daß die Wagen, welche die von den Pächtern der Communrittergüter I nöthigen Einrichtungen wegen etwaiger Bestrafung von Ueber- an den RathSmarftall zu liefernden Deputate, ingleichen diejenigen, I tretungen getroffen werden. welche für den Rathsbauhof Holz und Holzwaaren hereinbrinqen, I „Endlich ist noch ein Punct zu erledigen, die Bestimmung so wie diejenigen Lohngeschirre, welche aus des Raths Vorräthen Baumaterialien nach den genannten Rittergütern fahren. darüber, wie es mit dem Münzt höre gehalten werden soll. Da der Ertrag desselben so unbedeutend ist (im I. 1859 300Thlr. Es wird keiner besonderen Motivirung bedürfen, daß wir die I 13 Ngr. 2 Pf), so will, wie Ihnen bereits bekannt ist, der vorstehend unter n, o, p, FiscuS dies Thor nicht mit einem Königlichen Controleur besehen. aufgeführten Befreiungen beibehalten wollen, und wir fügen nur I und ebensowenig würde es lohnen, einen besonderen städtischen hinzu, daß auf jedesmalige Beibringung entsprechender Bescheinigung I Einnehmer in das Münzthor zu setzen und zu besolden. Gleich- odrr Legitimation Bedacht genommen wird. * - - -- -- ° ^- . „Wenn dagegen r vor mehreren Zähren den Salztransporten für die Kon'g-1 dadurch, daß man das Thorhäuschen an einen rechtlichen ordentlichen lichen Salzniederlagen die Befreiung vom Dammgelde bis auf ! Mann vrrmiethet und dem Letzteren zugleich die Bedingung auferlegt, Weiteres eingeräumt worden ist, so glauben wir jetzt von dem I das Dammgeld tarifmäßig zu erheben. Dieser Abmiether-Einnehmer uns zustehenden Widerrufsrechte in dieser Hinsicht Gebrauch machen I wird besonders zu verpflichten sein und von dem erhobenen Dammgeld zu sollen, und zwar im Interesse der Gleichheit. Die Salztrans-! eine Tantieme beziehen. Dieselbe Einrichtung hat sich auch ander- porte sind nämlich auch von dem fiskalischen Chausseegelde nicht I wärtS bei Nebeneingängen mit geringem Verkehr hinlänglich bewährt, befreit, und da überhaupt kein ausreichender Grund für diese Be- I Wir haben daher beschlossen, die Vermiethunq in der bezeichnten vorzugunq vorllegt, so haben wir beschlossen, dieselbe vom 1. Ja-I Weist vorzunehmen, jedoch ohne öffentliche Licitation, die unter nuar k. I. ab in Wegfall zu bringen. — solchen Umständen nicht angemessen erscheint. Wir werden sorgen, „So viel über die Befreiungen, und wir bemerken in dieser leinen passenden Abmiether zu finden. Da eS hier jedoch Vorzugs- Beziehung nur noch, daß, nachdem das Brandvorwerk in I weise auf die Individualität ankommt und sich die Sache nicht allen übrigen Hinsichten der Stadt gleichgestellt worden ist, diese I wohl vorher genau bemessen und bestimmen läßt, so erbitten wir Gleichstellung sich auch auf die Dammgeldpflicht zu erstrecken hat, I uns, zugleich mit der Zustimmung zu unserem Beschlüsse, die so daß die Bewohner jenes Vorwerkes den Bewohnern der Stadt I Ermächtigung, das Münzthorhäuschen in der beschriebenen Weise hierin völlig gleichgeachtet werden. — ! zu vermiethen und dem Abmiether für Erhebung des Damm- „Wenden wir unS zu den Sätzen des Tarifs selbst, so I gelbes eine Tantieme von 4 bis 5 Procent zu gewähren." — haben wir zuvörderst auf Ihre Bemerkung, daß der Tarif nur! Das vom Ausschüsse über diesen Inhalt der Rathszuschrift Pferde besteuere, während jetzt Ochsen- und Esel-Gespanne häufig! abgegebene Gutachten lautet: verrvendet würden — zu erwiedem, daß die letzteren bisher eben-! Anlangend den vom Rath revidirten Tarif, so erklärt der falls, gleich den Pferden, mit der Damm- und Brückengeldabgade! Ausschuß im Hinblick auf die Natur des Damm- und Brücken belegt worden sind, daß wir aber, um in dem neuen Tarif die ! gelbes als einer in den Haushaltplan aufgenommenen indirecten etwaige dieSfallsige Unsicherheit zu beseitigen, den Ausdruck„P ferd"! Steuer und auf die Bestimmungen in tz. 186 e. der allgemeinen mit „Stück Zugvieh" vertauschen werden. L>tädte-Ordnung sich einstimmig dahin, daß dem Collegium das Wenn Sie ferner darauf hindeuten, daß aus Rücksicht auf! Recht der ZustimmungSertheilung und somit der Prüfung deS Verkehr und Billigkeit manche Ansätze ganz in Wegfall kommen I Tarifs zustehe, könnten, wie z. B. die Abgabe der Schubkärrner, so! Die Tarifsätze a —k beruhen auf gesetzlichen Bestimmungen habm wir einzuhalten, daß die letztere einen sehr bedeutenden Theil I und können daher keiner Aenderung unterliegen, des ganzen Ertrages bildet. Im Jahre 1860 betrug die Ein-! Gegen § war nichts zu erinnern; dagegen war nähme von dem gesammten Damm- und Brückengelde 18,991 Thlr. ! zu 1» L3 Ngr. 1 Pf., davon kamen auf die Karren 3471 Thlr. 6 Pf.,! vom Ausschuß darauf hinzuweisen, daß die Befreiung der vom also fast 18 Procent des Ganzen. Dieser Thatsache gegenüber I Rath auch jetzt noch für frei geachteten Düngersorten offenbar konnten wir un- zu Aufhebung jener Abgabe um so weniger ent-1 aus einer Zeit datire, wo die Stadt aus woklfahrtSpolizeilichen schließen, da der Schubkarren die Straßen ebenfalls benutzt und! Rücksichten ein größeres Interesse hatte, den Dünger abgefahren abnutzt, wie das größere Gefährt. Um jedoch das kleinere Gewerbe! zu sehen, als jetzt, wo die Oekonomen diesen Dünger mit Auf einigermaßen zu erleichtern und Ihren Wünschen entgegenzukommen, I Wendung von eignen Mitteln zu erlangen suchen und daher für haben wir beschlossen, den bisherigen Satz von,6 Pf. auf 5 Pf. k dieses ihnen so werthvolle Material, das gewissermaßen Handels- herabzusetzen. Die Einnahme des Jahres 1860 zu Grunde gelegt,! artikel gewoiden, füglich auch das Damm- und Brückengeld be würbe sich dadurch ein Ausfall von 578 Thlr. 15 Ngr ergeben; I zahlen können. derselbe wird aber durch den Wegfall der oben erwähnten Be- I Der Ausschuß war daher einstimmig der Ansicht: freiunqey reichlich ausgewogen. ' I den Wegfall der bezeichneten Befreiung zu beantragen. „Demnächst erachten wir eine Gleichstellung des Brücken-! Bezüglich der Puncte i, K, 1, m, n, o, p, <i und r schloß sich geldeS im Halle'schen und im Frankfurter Thore für! der Ausschuß allen vom Stadtrath vorgeschlagenen Modifikationen wünschenswerth. Während nämlich im Halle'schen Thore das l unter Anerkennung des Sterbens nach Herbeiführung möglichster Brückengeld für jede- einzelne Pferd oder Zugvieh 6 Pf. beträgt,! Gleichheit einstimmig an. findet im Frankfurter Thore folgende Steigerung statt: 1 Stück Zugvieh --Sk 6^., 2 - - 1 - 3 - 3 - - 2 - 5 - 4 - - 3 - 7 - 5 - - 4 - 9 - 6 - - 6 - 1 - 7 - - 7 - 3 - 8 - - 8 - 5 - „Unstreitig hat dies seinen Grund darin, daß auf der Frank furter Straße mehr Brücken zu passiren sind, also dort ein größerer^ Aufwand für Bau und Unterhaltung der Communicationsmittel Uebergehend zu den Abgabesätzen, so erklärte man sich einver standen mit Herabsetzung des Satzes für Schubkarren auf 5 Pf. und der Brückengeldersätze des Frankfurter Thores auf die des Halle'schen Thores, welche letztere Ausgleichung man besonders für zweckmäßig und billig erachtete. Der Beschluß deS Raths bezüglich der künftigen Erhebung des DammgeldeS im Münzthore durch Vermiethung des Thor- hauseS erschien angemessen und war man einstimmig dafür, der Versammlung den Beitritt zu diesem Beschlüsse in allen seinen Thetten anzurathen, dabei auch die Ertheilung der gewünschten Ermächtigung zu bevorworten- Eine zur Kenntnißnahme mitgetheilte Eingabe einer Anzahl zu bestreiten war und ist. Trotzdem glauben wir daß es zeitgemäß ! Ritter- und Bauergutsbesiher an das Finanzministerium, auf Be ist, die Hebesätze untereinander gleich zu stellen; Verschiedenheiten I seitigung des Damm- und Brückengeldes gerichtet, gab zu Ent- der erwähnten Art, deren Grund dem großen Publicum nicht I schließungen keinen Anlaß, immer dargelegt werden kann, haben unverkennbar ihr Mißliches. I (Fortsetzung folgt.) Eine Aenderung ln dieser Hinsicht konnte aber selbstverständlich! nur mittelst Herabsetzung der höheren Sätze des Frankfurter Thores I ^ Uli X.*» erfolgen, denn die Königliche Regierungsbehörde, mit deren Ge-! AlklnrS H-4Ullk. nehmigung die bestehenden Sätze eingefühlt wurden, hat damals! Was die Entgegnung meines Aufsatzes betrifft, so kann und ausdrücklich erklärt, daß sie irgend welche Erhöhung derselben nicht! will ich die mir gemachten Einwürfe in Folgendem widerlegen, gestatten werde, auch den Aollvereinsgesetzen gegenüber nicht ge- In dem Tageblatt-Aufsatze vom 25. Juli selbst ist ausqe- statten könne. Eine Herabsetzung kann aber hier ebensowenig einem sprachen, daß eine drei- bis vierellige Erhöhung nöthig sei. Ich Bedenken unterliegen, als bei der obenerwähnten Ermäßigung des ! halte dies ebenfalls für nöthig und bin der Meinung, daß sider Dammgeldes für Karren^ Unser Beschluß geht nach dem Obigen! Sachverständige in der Behauptung mir beistimmen wird, daß aus auf Herabsetzung der Brückengrldsähe de- Frankfurter Thores auf! Baugruben, Brunnen und anderen für die Wirlhschaft nöthigen die des Halle'schen Thores. I Vertiefungen nicht so viel Material gewonnen wird, daß man nur „Dies ist das Ergebniß unserer Revision des Tarifs und wir! zwei Ellen Material braucht, indem die Baugruben rc., glaube» nicht, daß außer den hier bezeichnet»»» Aenderungen sich I weil das Terrain schon tief ist (daß es 3—4« zu erhöhen ei» genügender Anlaß zu anderweiten Umgestaltungen vorfindet.! sei, ist ja zugestanden), nur sehr wenig Material liefern Daß überdem der Tarif bekannt gemacht und an den betreffenden «werden. Der zweite Einwmf heißt wörtlich: sie nicht