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5646 Verhandlungen der Stadtverordneten am 30. October 186t. (Auf Grund de- Protokoll- bearbeitet und veröffentlicht.) Beim Vortrage aus der Regiftrande wurde eine von Herrn Adv. Winter überreichte, sich mit der Aufstellung der Buden durch die Privatverleiher zufrieden erklärende Eingabe als BerathungS- material an den Bau-Ausschuß verwiesen, welcher über eine Zu schrift des Raths wegen der zwei neuen Meßbudenreihen zu be richten hat. Eine weitere Zuschrift, die Fahrbarmachung deS Rosenthales betreffend und soviel letztere Zuschrift betrifft — ge langte an die Ausschüsse zum Bau-, Oekonomie- und Forstwesen und zum Rosenthal. Den ersten Gegenstand der Tagesordnung bildete ein vom Herrn Vicevorsteher Rose vorgetragenes 1. Gutachten des Finanzausschusses über ein Antwortschreiben des Raths auf die bezüglich des Damm- und Brückengeldes gefaßten Beschlüsse. Der Stadtrath sagt in diesem Schreiben unter Anderem: „Indem wir dem Gange Ihrer eigenen Erklärungen folgen, bemerken wir zunächst in Betreff der von Ihnen nur auf drei Jahre ertheilten Zustimmung zu Forterhebung des Damm- und Brückengeldes, daß wir hierbei zwar für jetzt Beruhigung fassen, uns jedoch ausdrücklich dagegen verwahren, als ob hieraus irgend welches Präjudiz bezüglich des Fortbestehens der fraglichen Ab gaben nach Ablauf der drei Jahre hergeleitet werden könnte. „Was die von Ihnen gestellten Bedingungen betrifft, so er klären wir uns zu 1 damit einverstanden, daß die Stadtplanke mit Anfang nächsten Jahres beseitigt werde, und soll deshalb seiner Zeit das Erforder liche zur Ausführung kommen. „Daß ferner zu 2 und 3 die Thore vollständig geöffnet werden sollen und aus dem Fort bestehen des Damm- und Brückengeldes ein Grund gegen An legung neuer Straßen, wo diese für nöthig oder nützlich erachtet werden, nicht zu entnehmen ist, betrachten wir als einfache Fol gerung aus dem zu 1 gefaßten Beschlüsse, wie wir denn auch zu 4 uns damit einverstanden erklären, daß alle neuen Ausgänge und äußeren Verbindungsstraßen der Stadt mit Errichtung von Thoren und Hebestellen verschont bleiben. Gerade die Kostspieligkeit der artiger neuer Anlagen ist für uns eines der Haupt-Motive zu Aufhebung des Marktrechtes gewesen, und überdem erscheint es als höchst zweifelhaft, ob von Seiten der Regierungsbehörde die Errichtung neuer Hebestellen gestattet werden würde. — „Endlich haben Sie noch den Antrag gestellt, den Tarif des Damm- und Brückengeldes unter Ihrer Zustimmung einer Re vision zu unterwerfen. Schon ehe dieser Antrag an uns gelangte, hatte unsere Finanzdeputation sich mit einer derartigen Revision beschäftigt, und unsere dieSfallsigen Berathungen haben zu den Beschlüssen geführt, die wir Ihnen nachstehend mittheiien. „Es handelte sich zunächst um eine Prüfung der Befreiungen vom Damm- und Brückengeld-, und wir hatten dabei von dem gewiß auch von Ihnen getheilten Grundsätze auszugehen, daß solche Befreiungen, welche als Ausnahmen von der Regel stets etwas Mißliches und Gehässiges haben, nur aus dringenden Gründen statuirt werden dürfen. Es haben sich nun im Laufe der Zeit eine Anzahl von Befreiungen eingeschlichen, die auf kei nem genügenden Grunde beruhen und daher unserer Ansicht nach bei jetziger Gelegenheit zu beseickgen sind. Diese Beseitigung kann sich jedoch nicht auf solche Befreiungen erstrecken, die auf gesetz licher Vorschrift oder auf Privatrechtsliteln beruhen und daher schon an sich nicht aufgehoben werden können / außerdem aber auch nach, der Ihnen bereit- in dem Schreiben vom 10. Juli 1861 mitgetheiltcn Ministerialverordnung beizubebalten sind. „Wir wenden uns nun zur Musterung der einzelnen Befreiun gen, beziehen uns deshalb zunächst auf den Ihnen mit dem er wähnten Schreiben vom 10. Juli mitgetheilten Tarif, bemerken jedoch, daß der letztere nicht ganz vollständig ist, weshalb wir ihn hier nur von Buchstaben a bis A citiren, die weiteren Sätze aber im Verlaufe gegenwärtiger Mittheilung einschalten." » —8-*) bleiben unverändert; nur daß zu x noch der sich wohl von selbst rechtfertigende Zusatz hinzu kommt: „hiesige Bürger, die ihre Pferde in der Regel in der Stadt und nur während ihres Sommeraufenthaltes auf *) Die dieSfallsigen Bestimmungen des Tarifs lauten: ») Alle durch die aus dem Königl. Sachs, hohen Finanzministerium ihnen ausgestellte Frripässe sich legitimirenden Personen und Frachten; b) Alles mit gehörigen Pässen versehene Fürstengut oder die für aus wärtige Landesherren bestimmten und als solche bescheinigten Hof-, Staats-, Kellerei- und Stallbedürsniffe; c) Alle in Königl. Sachs. Diensten stehende Mllitairpersonen und lan desherrliche Öfsicianten, welche in Dienstangelegenheiten reisen und hierüber einen Ausweis produciren, oder in dessen Ermangelung, die Uniform tragen, oder wenn sie in Eivilklsidung, versichern, daß sie im Dienste seien; dem Lande stehen haben, sind vom Damm- und Drücken- gelde frei." „Alle Mist- und Düngerfuhren" sollten nach dem ursprünglichen Tarife frei sein. Dazu sind jedoch nach und nach folgende Be stimmungen gekommen: „Alle Wagen mit Branntweinfpülich, Trebern, Mist und Dünger, und mit folgenden Düngersurrogaten als: Kalmus-, Kümmel-, Fenchel- und Anis-Abfall, Malzkeime, Asche und Düngekalk, sofern deren Ladung in der Stadt und nicht auswärts erfolgte, auch die Wagen lediglich zu diesem Be huf« und leer oder doch nur mit einem von den nach Ir und 1 für dammqeldfrei erklärten Gegenständen beladen einpassirt sind." „Diese Befreiung der Dünger-Surrogate ist stet- Anlaß zu Zweifeln, Streitigkeiten, Unsicherheiten gewesen; der Thorbeaml« wußte nicht, ob die auspassirendm Gegenstände al- Dünger be nutzt werden sollten oder nicht, und eS ist in dieser Hinsicht von den Ausführenden viel Mißbrauch getrieben worden. Consequen- ter Weise müßte jede- Dünger-Surrogat befreit werden (z. B. auch Guano), und da hierin ein steter Wechsel stittß»det, müßte in vielen Fällen eine peinliche, in ihren Ergebnissen stet- unsicher« Untersuchung stattfinden. Von der Ansicht ausgehend, daß Tarife dieser Art möglichst einfach zu halten sind, haben wir beschlossen, die Befreiung der Dünger-Surrogate zu beseitigen, zu der ur sprünglichen Bestimmung, wonach bl«s Mist und Dünger frei ist, zurückzukehren, und dieselbe so zu fassen: Gruben- und Stalldünger so wie Jauche, damit kein Zweifel darüber entstehen kann. i. „Die Landfleischer" waren früher vom Dammgelde frei, weil sie die „Leihcasse" zu entrichten hatten. Mit Wegfall der letzteren fiel auch jener BefreiungSgrund hinweg und wir haben daher seit dem die Landfleischer wieder zur Entrichtung des Dammgeldes angehalten. Dabei wird es auch ferner sein Bewenden haben. „Demnächst waren für frei erklärt „alleWaM mit sogenann tem Bauermarkt, mit Brod, Kohlgärtnerwaaren und Milch." — Die Befreiung des Br ödes stützte sich (ähnlich wie bei den Landfleischern) auf die Mahlsteuer und ist daher zugleich mit der letzteren hinweg gefallen. Bauermarkt, Milch und Kohl gärtnerwaaren (— die letzteren sind nur befreit, soweit sie au- d n Dörfern Reudnitz, Anger, Crottendorf, Sellerhausen und Stünz eingebracht werden —) sind befreit, weil sie Marklrecht zu zahlen haben; auch hier fällt also mit dem Wegfalle des letzteren der Grund der Befreiung vom Dammgelde weg, und wir haben demgemäß auch diese Befreiung aufzuheben beschlossen. 1. „Nicht minder sollten frei sein: „Alle Wagen mit Getreide in Körnern und mit Hülsenfrüchten, von welchen Meß- und Scheffelgeld entrichtet worden ist; mit (Reißholj, Scheitholz, Torf, Braunkohle), Heu, Stroh, Häckerling und Sand." — Von dem Getreide in Körnern und von den Hülsenfrüchten gilt nach Weg fall des Meß- und Scheffelgeldes dasselbe, was bei den vorstehen den Rubriken bemerkt wurde; bei den übrigen aber liegt um so weniger ferner ein Befreiungsgrund vor, seitdem die Leihcasse auf« gehoben worden ist. Auch diese Gegenstände sollen daher nach unserem Beschlüsse künftig dem Dammgelde unterliegen. m. „Frei vom Dammgelde sind zur Zeit „Wagen, die mit Sand, Kies, Lehm aus der städtischen Sandgrube vor dem HoSpitalthore auspassiren." — Sand aus anderen, Privatgrubrn zahlt Damm geld; wir können keinen Grund finden, warum die Bevorzugung der städtischen (vielmehr: Johannishospital-) Sandgrube, welche in früheren Verhältnissen ihre Begründung hatte, noch länger beibehalten werden soll. Derartige Ungleichheiten in der Behand lung rufen bekanntlich und erfahrungsmäßig die meisten Unan nehmlichkeiten und Streitigkeiten hervor. Wir haben sonach auch diese Befreiung zu beseitigen beschlossen. o. „Auswärtige Spritzen bei Feuersgefahr. o. „Wagen mit dem Mobiliar auSgewiesener Personen, ingleichen solche mit Arrestalen, wenn der Transport unter Begleitung eines Offizianten und auf Anordnung einer inländischen Behörde geschieht und letzteres bescheinigt ist. k' ^ . „Stein- und Knackfuhren für fiskalische und städtische Chausseen. cl) Alle ordinaire und Ertraposten; e) Alle Militairfuhren für Königl. Sächs. Truppen gegen Vorzeigung der Spannzettel; k) Alle Fuhren mit Bergwerksmaterialien gegen Vorzeigung der von in ländischen Bergämtern ausgestellten Pässe; x) die in der Stadt Leipzig wohnhaften Bürger, wenn sie mit ihren eigenen Pferden, welche sie in der Stadt und nicht auf dem Lande — auswärts — halten, ihre und der Ihrigen Personen, so wie ihre eigenen Güter fahren. Lohnfuhren dagegen müssen die Abgabe entrichten, sofern sie nicht für bloße Spazierfuhren zu achten find. „Wa. an den R welche fü so wie di Baumat« «Es verstehen aufgefüh, hinzu, da odrr Legi ,Wei vor meh lichen S Weiter ! uns zustl zu sollen Porte sin ! befreit, t vorzugur nuar k. „So Leziehui > allen üb Gleichst! so daß I ^ hierin r „W ' haben ! Pferde verrvenb falls, g i belegt > ! etwaige mit Berkel) könnte, habm des go nähme 13 N< also f> konnte schließ« abnutz> einiger haben herabz würde derselb freiun ..Z geld wüns, Brüö findet furte Auf, zu b ist, d«r im« Ein nur erfo neh aus gest stat Be Dc auj die ei, D