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ch un Vaters, drich reu. Mer, ne und Dank aheim, u g, St-u H s<uni »ierr. s Roß. gien. ». ieb. staursticn derg. »sich. !ten. «ße 4L. Kreuz. ia, blauer , bl. Roß. Sieb. Lraeger. Zchmidl- Aus der >er Crr'cii- lugsd. 50; Par.« do. 67,25; h. Gta-'.tt- >Ü motilirr Odeeschlts. * 4 »! s » 1 I ^ O ^ » 4 b tss ^ 4. Anzeiger. « 4 -r. AMSUstt dis König). BlzirkSgcnchiS nnd dcS RaihS drr Stadt LeiWa. M s«v. Donuerstag den. 26. Dccember. I8VI. Tarif für Erhebung der Wege-Abgabcu (dcS Damm- und Brückengeldes) vom L Januar L8SG an. I. Die Wege-Abgabe (das Damm- und Brückengeld) wird von jedem mit Zugvieh bespannten Wagen oder Fuhrwerk jrdrr Art (worunter auch Schlitt.n gehören), von jedem Schiebekarren oder Handwagen (wozu auch Handschlittcn gehören) nach folgenden Sätzen entrichtet: Im Zeitzer, Hospital-, Dresdner, Tanchaer und Münzthore (im letzteren soweit und solange der Fährverkehr daselbst gestattet wird): von jedem Schiebekarren oder Handwagen —3 . von jedem Fuhrwerke, mag es mit einem oder mehreren Stücken Zugvieh bespannt sein, 2 - 3 - im Halle'fchen und Frankfurter Thore: von jedem Schiebekarren oder Handwagen — von jedem Fuhrwerke, mag eS mit einem oder mehreren Stücken Zugvieh bespannt sein, 2 - 5 - s , und außerdem - . für jedes Stück Zugvieh Brückengeld. Die mit Eseln und Hunden bespannten Fuhrwerke werden in Bezug auf die Wege-A gäbe den Schiebekarren und Handwagen gleichgeachtet. II. Die Wege-Abgabe wird entrichtet beim Einpassiren, wenn Fuhrwerk oder Karren von auswärts kommt, beim Auspassiren, wenn Fuhrwerk oder Karrm aus der Stadt kommt. Das Passiren bei der Rückkehr ist frei, wenn Fuhrwerk oder Karren leer oder mit denselben Gegenständen beladen ist, wie beim erstmaligen Pasfiren des ThoreS. III. Ueber jede Zahlung von Damm- und Brückengeld wird eine Quittung ertheilt. IV. Wer mit auswärtigem Fuhrwerk oder Karren innerhalb der Sladt betrogen wird, hat sich auf Verlangen der Officianten über die erfolgte Entrichtung der Wege-Abgabe auszuweisen, wenn er dies aber nicht vermag, die letztere zu entrichten und außer dem den vierfachen Betrag derselben als Strafe zu bezahlen. V. Das Ein- und Auspassiren mit dämm - und brückengeldpfltchtigm Fuhrwerken, Karren und Handwagen ist nur in den oben genannten Thoren gestattet, in jedem andern Stadteingange aber verboten. Wer dagegen handelt, hat die Wege-Abgabe nach obigem Tarif zu entrichten und außerdem den vierfachen Betrag derselben als Strafe zu bezahlen. VI. Das Minimum der unter IV. und V. bestimmten Strafen beträgt 10 Ngr. VII. Befreiungen von der Wege-Abgabe genießen: N Alle durch die vom Königlichen Finanzministerium ausgestellten Freipässe legitimirten Personen und Frachten. 2) Alles mit Pässen versehene Fürstenqut oder die für auswikrtige Landesherren bestimmten und als solche bescheinigten Hof-, Staats-, Kellerei- und Stall - Bedürfnisse. 3) Alle in Königlich Sächsischen Diensten stehenden Militairpersonen und landesherrlichen Officianten, welche in Dienstangelegen heiten reffen und sich hierüber ausweisen oder in dessen Ermangelung die Uniform tragen oder — wenn sie in Eivilkleidung — versichern, daß sie im Dienste find. 4) Alle ordinären und Extra-Posten, ingleichen Postpferde. 5) Alle Milrtair- und Frohnfuhren für die Königlichen Truppen gegen Vorzeigung der Spann- und Frohnzettel. 6) Alle Fuhren mit Bergwerksmaterialien gegen Vorzeigung der von inländischen Bergämtern ausgestellten Pässe. 7) Die in der Stadt Leipzig wohnhaften Bürger, wenn fie mit ihren eigenen Pferden, welche sie in der Stadt und nicht auswärts halten, ihre und der Ihrigen Personen, so wie ihre eigenen Güter fahren. Hiesige Bürger, die ihre Pferde in der Regel in der Stadt und nlUr während ihres Sommeraufenthaltes auf dem Lande stehen haben, wenn sie ihre und der Ihrigen Personen, so chie ihre eigenen Güter fahren. . Lohnfuhren haben die Wege-Abgabe zu entrichten, insofern sie nicht für blose Spazierfuhren zu achten find. Au den letz teren werden auch FiacreS, concessionirte Einspänner und Omnibus gerechnet. 8) Gruben- und Stalldünger, so wir Jaüche. 9) Auswärtige Spritzen bist Feuersgefahr. 1V) Wagen mit dän Mobiliar ausgewiefener Personen; ingleichen Wagen mit Gefangenen, wenn der Transport unter Begleitung eines Officianten, so wie auf Anordnung einer inländischen Behörde geschieht und Letzteres sofort bescheinigt wird. 11) Stein- und Knackfuhren für die fiskalischen und städtischen (Leipziger) Chausseen und Wege gegen Vorzeigung, beziehentlich Abgabe einer vom zuständigen Beamten auSgffkellten Marke für jede Fuhre. 12) Wagen, welche die voll den Pächtern der 'EöstlUÜMlttergÄter an den Rathsmarstall zu liefernden Deputate, ingleichen diejenigen, welche für den^RafhSbau- und Holz- (Votraths-) Hof Holz und Holzwaaren hereinbringen, gegen Bescheinigung der zuständigen Beamten; endlich auch diejenigen Lohngeschirre, welche aus den Äorräthen des RatheS Baumaterialien nach den erwähnten Rittergütern fahren; jedoch hat der Unternehmer sblcher Fuhren durch Vorzeigung eine- auf seinen Namen und die Anzahl der Führen lautenden Freischeines sich zu legitimsten. Leipzig, den 4. December 1861. Der Bat- der Stadt Leipzig. - , , . ^ .> . vr. Koch. Schleißner. ^ Bekanntmachung. Die Herren Professoren und Docenten an hiesiger Universität werden hierdurch veranlaßt, die schriftlichen Anzeigen der Vorlesungen, welche sie im nächsten Sommer-Semester 1862 zu halten gemeint sind, Behufs der Zusammenstellung des LectionS-KatalogS binnen 14 Tagen und spätestens den LL. Januar L8SH bei der UniverfitätS-Canzlet allhter eimureichen. Leipzig den 4. December 1861. Der Reetor der Universität. vr. W. Hankel«