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Anzeiger. Amtsblatt des Kömgl. Bezirksgerichts und des Raths der Stadt Leipzig. W 358. Dienstag den 24. December. 1861. Bekanntmachung. 5 . Mit dem 31. December 1861 kommen die sämmtlichen Stand- oder Stättegeldcr in Wegfall, wie sie bisher von Den jenigen erhoben wurden, welche den hiesigen Wochenmarkt zum Verkaufe benutzen und auf dem Marktplätze oder auf sonstigen öffentlichen Räumen feil halten. Von allen auf dem Wochenmarkte feilhaltenden Verkäufern (einschließlich der Landbrodbäcker, Landkramer oder sonstigen in Buden Feilhaltenden, der Schmalzbutterverkäufer, Fisch- und Fleischwaarenhändler, Hohbauern, Stroh-, Getreide-, Sand-, Kalk-Einbringer u. s. w.) sind von und mit dem L. Januar L86G folgende Standgelder zu entrichten, und zwar ohne Unterschied, ob die Verkäufer Hiesige oder Auswärtige sind: Allgemeiner Tarif, mit Ausschluß der Milchverkäufer. I. Für die Markttage, Innere Stadt. Für einen zweispännigen Wagen 7 Ngr. 5 Pf. Für einen einspännigen Wagen . 5 - — , Für einen Handwagen oder Karren (einschließlich Schiebekarren) 1 - — - Für jeden sonstigen Stand (gleichviel ob bedeckt oder offen, ob Bude oder Stand im engeren Sinne) bi- zu und mit 2 Ellen Länge und 2 Ellen Tiefe, also bi- zu und mit 4 Geviert-Ellen . . . — - 5 - über diesen Umfang hinaus für jede Vergrößerung bis zu und mit erfüllten anderweiten 4 Geviert-Ellen . . — - L - L. Außerhalb der inneren Stadt. Für einen zweispännigen Wagen 4 . — - Für einen einspännigen Wagen 2 - 5 - Für einen Handwagen oder Karren (einschließlich Schiebekarren) 1- — - Für jeden sonstigen Stand (gleichviel ob bedeckt oder offen, ob Bude oder Stand im engeren Sinne) bis zu und mit 2 Ellen Länge und 2 Ellen Tiefe, also bis zu und mit 4 Geviert-Ellen . . . — - 5 - über diesen Umfang hinaus für jede Vergrößerung bis »u und mit erfüllten anderwetten 4 Geviert-Ellen . — - ö - n Für die übrigen Wochentage. ^ Innere Stadt. Für einen zweispännigen Wagen 7 Für einen einspännigen Wagen . 5 Für einen Handwagen oder Karren (einschließlich Schiebekarren) — Für jeden sonstigen Stand (gleichviel ob bedeckt oder offen, ob Bude oder Stand im engeren Sinne) bis zu und mit 2 Ellen Tiefe und 2 Ellen Länge, also bis zu und mit 4 Geviert-Ellen . . . . — über diesen Umfang hinaus für jede Vergrößerung bis zu und mit erfüllten anderweiten 4 Geviert-Ellen — L. Außerhalb der inneren Stadt. Für einen zweispännigen Wagen .4 Für einen einspännigen Wagen 2 Für einen Handwagen oder Karren (einschließlich Schiebekarren) — Für jeden sonstigen Stand (gleichviel ob bedeckt oder offen, ob Bude oder Stand im engeren Sinne) dis zu und mit 2 Ellen Tiefe und 2 Ellen Länge, also bis zu und mit 4 Geviert-Ellen . . . . — über diesen Umfang hinaus für jede Vergrößerung dis zu und mit erfüllten anderweiten 4 Geviert-Ellen . — Besonderer Tarrf für die Milchverkäufer. Für einen Wagen (gleichviel ob an einem Markt- oder and ren Wochentage) 1 Ngr. — Pf. Für Handwagen oder Karren: Markttags — - 5 - an jedem anderen Tage — - 3 - Wird Milch auf noch andere Weise, als vom Wagen oder Karren, unter Benutzung eines Standes auf öffentlichem Platze verkauft, so tritt der Allgemeine Tarif ein. Bestimmungen über Grhebung der Standgelder sowie über Strafen. 1) Auf den Weltmarkt leidet obiger Tarif ebenso wenig Anwendung als auf die nicht zum Wochenmarkt oder eigentlichen Markt- verkehr gehörenden Meßverkaufstände. 2) Von den Wagen wird nur dann das Standgeld erhoben, wenn dieselben am fraglichen Orte auffahren und der Verkauf von ihnen aus stattfindet. Von solchen Wagen ist die Deichsel wegzunehmen, weil sie den Raum beengen würde. Letztere Anordnung trifft jedoch nicht die an den dazu bestimmten Plätzen außerhalb der inneren Stadt auffahrenden mit Holz, Stroh, Getreide, Sand, Kalk u. dergl. beladmen Wagm. 3) Jeder Satz d-S Tarifs gilt allemal für einen Tag, d. i. vom Morgm bis zum Abend, und e- kommt nicht- darauf an, ob innerhalb dieser Aeitfrist der Platz längere oder kürzere Zeit hindurch benutzt wird. 4) Das Standgeld wird von der RathSwache erhodm. Ueber jede Zahlung wird Quittung ertheilt. Die Empfänger der letzteren haben dieselbe aufzubewahren; wer bei der Revision sich über die erfolgte Zahlung nicht durch gehörige Quittung auSweism kann, vrrfällt der unter V nachstehenden Bestimmung. 5) Wer sich weigert, da- Standgeld auf dieSfallsige Aufforderung zu entrichten, ist von dem Platze, wo er den Verkauf beab sichtigte, wegzuweisen und außerdem nach Befinden mit einer Geldbuße bis zu 5 Thaler zu bestrafen. 6) Wer./ich der Entrichtung de- Standgeldes mtzieht, dasselbe in irgmd einer Weise umgeht oder sich sonst einer Hinterziehung desselben schuldig macht, wird um den vierfachen bis zehnfachen Betrag de- Hinterzogenen oder, wmn der Betrag de- letzteren nicht zu ermitteln ist, mit einer Geldbuße bi- zu 1Ü Thaler bestraft. Im ersieren Falle ist außerdem der hinterzogme Betrag selbst nachzuzahlen. 7) Ist die zuerkannte Geldstrafe nicht zu erlangen, so kann dieselbe in Gefängnißstrafe verwandelt werden, wobei ein Tag Vefängniß — 1b Ngr. gerechnet wird. Leipzig den 8. Oktober 1861. Der Rat- -er Stadt Leipzig. Schlei 3 3 5 5 3 - 3 - vr. K-ch. rchleißntt.