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6330 Bekanntmachung. Die öffentliche Mischung der Nummern 61. Königlich Sächsischer LandeS-Lotterie, so wie der Gewinne 1. Classe, findet Sonn abend den 14. December ». v. Nachmittags 3 Uhr auf dem ZiehunqSsaale, JohanniSgasse Nr. 48, L. Etage statt. Jedem An wesenden steht eS vor der Mischung frei, nach irgend einer der 72000 Nummern zu fragen und sich solche vorzeigen zu lassen. Die Ziehung der planmäßigen 2500 Nummern und Gewinne in 1. und 2. Classe und 3000 Nummern und Gewinne in 3. und 4. Classe 61. Lotterie geschieht in folgender Weise: bet 1. und 2. Glaffe: früh von 8 Uhr an 2000 Nummern und Gewinne, Nachmittag- von 2 Uhr an 500 Nummern und Gewinne; bet 3. und 4. Llaffe: früh von 8 Uhr an 2000 Nummern und Gewinne, Nachmittags von 2 Uhr an 1000 Nummern und Gewinne. Leipzig, den 10. December 1861. Königliche Lotterte-Direktion. Schulze. Mittheilungen -er Verhandlungen -er Sta-tveror-nrten in der Plenarsitzung vom 11. December 1861. (Auf Grund deS Protokolls bearbeitet und veröffentlicht.) Nach Eröffnung der Sitzung wurde von den Einladungen zu den vom Conscrvatorium, der Nicolaischule, der Thomasschule und den Bürgerschulen zum Geburtstage Sr. Majestät de- Königs zu veranstaltenden Feierlichkeiten der Versammlung Anzeige gemacht, eine Zuschrift, betreffend die vom Rath nunmehr beschlossene Auf gabe des Projekts zur Geradelegung der äußeren Frankfurter Straße vorgetragen, gleichzeitig aber auch angezeigt, daß der Stadtratb, späterem Beschlüsse zufolge, den bereits von der Versammlung genehmigten Kauf der kleinen Parcelle des Mehnert'schen Grund stücks, welche an die Frankfurter Straße grenzt, aufrecht erhalten wissen will. Es hatte dabei zu bewenden. In Folge einer vom Stadtrath auf Antrag des Collegiums gegebenen Erläuterung über das mit dem Fiscus bestehende Mieth- verhältniß bezüglich der Thorhäuser gab man nunmehr zu dem diesfallsigen, die Vermiethung des Tauchaer Thorhauses an den FiscuS betreffenden Rathsbeschlusse einhellig seine Zustimmung. Auf den Antrag wegen Eröffnung der Jnterimsbrücke am Gerberthore hat der Stadtrath folgende Antwort gegeben: „Auf Ihre Zuschrift vom 2/7. d. M., die Eröffnung der am Halle'schen Thore erbauten Jnterimsbrücke betreffend, erwiedern wir Ihnen, daß wir unsererseits diese Eröffnung ebenfalls in Betracht gezogen haben, da wir mit Ihnen das Wünschenswerthe dieser Maßregel anerkennen. Wollten wir aber zu der Eröffnung im Laufe dieses Jahres schreiten, so mußten wegen des zur Zeit noch bestehenden Marktrechtes besondere Vorkehrungen getroffen, die Brücke selbst für die Nachtzeit durch einen anzufertigendm Thorweg geschloffen, auch sonst verschiedene Einrichtungen her- gestellt werden; dies Alle- aber war ohne einen verhältnißmäßig nicht unbedeutenden Kostenaufwand nicht zu bewirken. Der letztere erschien auf die kurze Zeit bis Ende dieses Jahres um so unräth- licher, da alle diese Verwendungen mit dem 1. Januar 1862, wo das Marktrecht wegfällt, ihren Zweck verlieren, also für die Zeit über den 31. Decbr. dieses Jahre- hinaus nutzlos gemacht worden sein würden. „Unter diesen Umständen glaubten wir die mehrerwähnte Er öffnung bis zum Jahresschlüsse vertagen zu können und da bis dahin nur noch wenige Wochen sind, so hoffen wir, daß Sie hierbei Beruhigung fassen werden. Mit dem neuen Jahre soll dann die Eröffnung der Jnterimsbrücke erfolgen." Weiter wurde eine Eingabe des Herrn Holzhändler Kaul, die an den Verkauf der von ihm zu acquirirendm Parcelle am Holzhofe geknüpften Bedingungen betreffend, mltgetheilt, worin er u. A. anführt: „Früher oder später werde ich übrigen- das fragliche Holzhof- Wohngebäude abtragen, so lange ich aber noch nicht, wie ich gleichwohl beabsichtige und in meinem eigenen Interesse liegt, ein Haus an der Straßenfront erbaut habe, ist jene- Hintergebäude für mich eine Nothwendigkeit. Da ich endlich, um einstweilen dasselbe benutzen zu können, mehrere Hundert Thaler darein zu verwenden habe, wodurch übrigens auch dessen äußeres Aussehen gewinnen wird, so dürfte es wohl um so mehr der Billigkeit ent sprechen, von dessen Abbruch abzusehen." Er bittet hiernach: „von der mir auferlegten Verpflichtung, das fragliche Hinter gebäude abzubrechen, wieder abzusehcn." Der Herr Vorsteher deutete darauf hin, daß in dieser Ein gabe einige n eue Gesichtspunkte angeführt seien, welche eine noch malige Erwägung zulässig erscheinen ließen. Man beschloß so fortige Berathung. Herr Vr. Heyner bemerkte, daß eine Okularinspektion ihn belehrt habe, daß die frühere Bedingung ohne Schaden fallen gelassen werden könne, zumal bei Herrn Jauck eine solche Bedin- nicht gestellt worden. er Herr Vorsteher fügte hierauf erläuternd hinzu, daß man Herrn Jauck Concessionen um deswillen gemacht, weil man dessen wohlrenommitteS Geschäft vor jeder Unterbrechung habe bewahren wollen. Herr Häckel, Herr vr. Koll mann und Herr Advocat Helfer erklärten sich gleichfalls für das Fallenlassen der Be dingungen. Im Hinblick auf die von Herrn Kaul in seiner Zuschrift angeführten neuen Thatsachen und abgegebenen Erklärungen, mit der Zeit auch das fragliche Wohngebäude abbrechen, hinaus in die Straßenfront bauen und auch jetzt schon da- äußere An sehen des alten Wohnhauses verbessern zu wollen, zog die Ver sammlung, diese Erklärungen annehmend, die Bedingung, auch das Wohnhaus binnen zwei Jahren abzubrechen, einstimmig wieder zurück. Ein von Herrn Advocat Helfer einqebrachter Antrag auf Errichtung eines regelmäßigen Viehmarktts in Leipzig wurde an den Ausschuß für Industrie-, Meß- und Verkehrs-Angelegenheiten verwiesen. Auf Antrag von 16 Mitgliedern des Collegiums vertagte man die auf heutiger Tagesordnung stehenden StadtrathSwahlen bi- zur nächsten Woche. (Fortsetzung folgt) Vas neue Gewerbegesetz vom 15. Oktober 1861. VI. Die Corporationen der Gewerbtreibenden. Bei aller Hochachtung, die man den einzelnen zünftigen Hand werksmeistern in reichstem Maße schuldig ist, kann man doch der Vereinigung und der Corporation, die ihre Interessen wahren soll, Zweckmäßigkeit, ja vielleicht weitere Lebensfähigkeit absprechen. Die Innungen alten Styls haben ihrer Zeit außerordentlich viel genützt. Als Genossenschaften gegen die Willkür und die Con- siquenzen des Faustrechts, als Bildung-mittel für den Hand werker, als Einrichtungen, welche die Theilung der Arbeit durch Beschränkungen auf gewisse Arbeitsgebiete entweder von selbst oder zwangsweise einführten, bilden sie in der Geschichte der gewerb lichen Entwickelung Deutschlands eine hervorragende Epoche. Doch was sie vor Jahrhunderten waren, können sie fast mit derselben Organisation oder wenig veränderter innerer Gesetzgebung heute nicht mehr sein, heute, wo an Stelle des Faustrechts die er starkte Staatsgewalt auf Recht und Ordnung sieht, heute, wo die Bildungselemenle gegen früher so unendlich vervielfacht sind, heute endlich, wo der tausendfach vermehrte Verkehr die Absatzkreise bis auf die entferntesten Welttheile ausgedehnt hat, und eine weit mehr durchgeführte ArbeitStheilung verlangt. Die Freunde einer unbedingten Gewerbefreiheit wollen von dem Beibehalten der Innungen nicht viel wissen, indem sie meinen, eS sei besser mit der Vergangenheit total zu brechen, als noch ein Stück der alten Zeit, wenn auch in veränderter Form, mit in die Zukunft hinüberzuschleppen Sie weisen alle Vermitt lung-Vorschläge mit dem Bemerken zurück, die Innungen würden immer bemüht sein, der Ausführung der gewerbefreiheitlichen Be stimmungen reackionaire Bestrebungen entgegenzusetzen, und wo eS nur irgend möglich wäre, würden sie ihre Privatinteressen zum Nachtheil de- Ganzen verfolgen. Ob die- wirklich begründet sein wird, haben wir vorläufig abzuwarten. Da- Gewerbegesetz hat den Versuch gemacht, die späteren Vereinigungen von G werbtreibenden ein und derselben Kategorie an die bereits bestehenden Innungen sich anlehnen zu lassen, und wie dies geschehen soll, ist weit mehr au- der Aus führungsverordnung zu ersehen, als au- dem Gesetz. Die Vereinigungen der selbstständigen Gewerbtreibenden können entweder ganz nach freier Wahl und freiem Ermessen erfolgen zu Vereinen, auf welche bloS die Vorschriften der Gesetzgebung über da- Vereins- und Versammlung-recht Anwendung leiden, oder eS bilden flch gewerbliche Genossenschaften im engeren Sinne, d. h. Innungen. Der Beitritt zu diesen Innungen ist Jedem frei gestellt, ein großer Vorzug vor dem österreich schen Gewerbegesetze, das den Gewerbtreibenden beizutreten verpflichtet, doch kann jede Innung in ihren Statuten besondere Bestimmungen aufstellen,