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len, ener el de Roß. Imb. .lwitz, >nne. ürnb. ' Hof. n. Hahn. aum. »ieb. kusfie. Wien. resden, Berlin. garni. imburg. ce. Sonne. Sotel de -arger, ag vom (Fott- ttes. r Elisa. Eredit- ,Sb. 'z Paris 41-/«. . 67,60; Staatt- ; Lomb. )berschlef. »co 70 b!S 'r. 51-/,, 8 «p G., böl: loco leblos. — >i« 25«, und von chme.) — rollen. rgS von 4 U. 5. Amtsblatt des Königl. Bezirksgerichts und des Raths der Stadt Leipzig. M7 ,U', 1 Montag den 16. December. -.-i > . , » - - Bekanntmachung. Mt dem 31. December 1861 kommen die sämmtlichen Stand-(oder Stättegclder in Wegfall, wie sie bisher von Den jenigen erhoben wurden, welche den hiesigen Wochenmarkt zum Verkaufe benutzen und auf dem Marktplatze oder auf sonstigen öffentlichen Räumen seil halten. Von allen auf dem Wochenmarkte seilhaltenden Verkäufern (einschließlich der Landbrodbäcker, Landkramer oder sonstigen in Buden Feilhaltenden, der Schmalzbutterverkäufer, Fisch- und Fleischwaarenhändler, Holzbauern, Stroh-, Getreide-, Sand-, Kalk-Einbringer u. s. w.) sind von und mit dem L Januar L8GG folgende Standgelder zu entrichten, und zwar ohne Unterschied, ob die Verkäufer Hiesige oder Auswärtige sind: Allgemeiner Tarif, mit Ausschluß der Milchverkäufer. ' ^ I. Für die Markttage. Innere Stadt. Für einen zweisvLnniqm Wagen . ^ 7 Ngr. 5 Pf. Für einen einspännigen Wagen 5 - — - Für einen Handwagen oder Karren (einschließlich Schiebekarren) 1 - — - für jeden sonstigen Stand (gleichviel ob bedeckt oder offen, ob Bude oder Stand im engeren Sinne) bis zu und uni 2 Ellen ränge uni 5 - 5 - 2 5 - 5 - 5 - 5 ' L 5 - 3 5 - 3 ^ 3 - 2 Ellen ränge und 2 Ellen Tiefe, also bis zu und mit 4 Geviert-Ellen über diesen Umfang hinaus für jede Vergrößerung bis zu und mit erfüllten anderweiten 4 Geviert-Ellen . . — 8. Außerhalb der inneren Stadt. Für einen zweifpännigen Wagen 4 Für einen einspännigen Wagen 2 Für einm Handwagen oder Karren (einschließlich Schiebekarren) 1 Für jeden sonstigen Staad (gleichviel ob bedeckt oder offen, ob Bude oder Stand im engeren Sinne) bis zu und mit 2 Ellen ränge und 2 Ellen Tiefe, also bi- zu und mit 4 Geviert - Ellen . . . . — über diesen Umfang hinaus für jede Vergrößerung bis zu und mit erfüllten anderweiten 4 Geviert-Ellen — « Für die übrige« Wochentage. S.. Innere Stadt Für einen zweifpännigen Wagen 7 Für einen einspännigen Wagen 5 Für einm Handwagen oder Karren (einschließlich Schiebekarren) — Für jeden sonstigen Stand (gleichviel ob bedeckt oder offen, ob Bude oder Stand im engeren Sinne) bis zu und mit 2 Ellen Tiefe und 2 Ellen Länge, also bis zu und mit 4 Geviert-Ellen . . . . — über diesen Umfang hinaus für jede Vergrößerung bis zu und mit erfüllten anderweiten 4 Geviert-Eller — S. Außerhalb der inneren Stadt. Für einen zweifpännigen Wagen . 4 - — « Für einen einspännigen Wagen 2 - 5 - Fü^ einen Handwagen oder Karren (einschließlich Schiebekarren) ' Für jeden sonstigen Stand (gleichviel ob bedeckt oder offen, ob Bude oder Stand im engeren Sinne) dis zu und mit 2 Ellen Tiefe und 2 Ellen Länge, also bis zu und mit 4 Geviert-Ellen .... über diesen Umfang hinaus für jede Vergrößerung dis zu und mit erfüllten anderweiten 4 Geviert-Ellen Besonderer Tarif für die Milchverkäufer. Für einen Wagen (gleichviel ob an einem Markt- oder anderen Wochentage) 1 Ngr. — Pf. Für Handwagen oder Karren: Markttags — - 5 - an jedem anderen Tage — - 3 - Wird Milch auf noch andere Weise, als vom Wagen oder Karren, unter Benutzung eines Standes auf öffentlichem Platze verkauft, so tritt der Allgemeine Tarif ein. Bestimmungen über Erhebung der Standgelder sowie über Strafen. 1) Auf den Wollmarkt leidet odigrr Tarif ebenso wenig Anwendung al- auf die nicht zum Wochenmarkt oder eigentlichen Markt- verkehr gehörenden Meßverkaufstände. 2) Von den Wagm wird nur dann das Standgeld erhoben, wenn dieselben am fraglichen Orte auffahren und der Verkauf von ihnen auS stattsindet. Von solchen Wagen ist die Deichsel wegzunehmen, weil sie den Raum beengen würde. Letztere Anordnung trifft jedoch nicht die an den dazu bestimmten Plätzen außerhalb der inneren Stadt auffahrenden mit Holz, Stroh, Getreide, Sand, Kalk u. dergl. beladmen Wagen. 3) Zeder Satz deS Tarifs gilt allemal für einm Tag, d. i. vom Morgen bis zum Abend, und eS kommt nichts darauf an, ob innerhalb diesir Aeitfrist der Platz längere oder kürzere Zeit hindurch benutzt wird. ,4) DaS Standgeld wird von der Rathswache erhoben. Ueder jede Aahhrng wird Quittung ertheilt. Die Empfänger der letzteren habm dieselbe aizbubewahrfN; Mer^bei der Revision sich »her hie erfolgte Zahlung nicht durch gehörige Quittung auSweisen kann, verfällt der unter S nachstehenden Bestimmung. 5) Wer sich weigert, da-^Aandgeld auf die-fallsige Aufforderung zu entrichten, ist von dem Platze, wo er den Verkauf beab- ruße diS zu 5 Thaler zu bestrafen. r in irgend einer Weise umgeht oder sich sonst einer Hinterziehung lzttag des Hinterzogmen oder, wenn der Betrag des letzteren nicht . ^ ^ . ^ , Zrn ersterm Falle ist außerdem der hinterzogme Betrag selbst nachzuzahlm. , / , .. . .. , ?) Ist die zuerkannte Geldstrafe nicht zu erlangen, so kan» dieselbe in Gefängnißstrafe verwandelt werden, wobei ein Tag GesLagatß r- 1L Ngr. gerechnet wird. , ^ Leipzig den 8..(Hctober 1861. . n - i Der Nath der Stadl Leipzig. '! Vr. Koch. Dchlrißner. »4P