Volltext Seite (XML)
6266 die öffentliche Sicherheit und Wohlfahrt auf eine Beschränkung b» numerischer Beziehung Bedacht -enoAmen werden »üffe. Ganz abgesehen nnn davon, daß aus Gründe« der öffentlichen Sicherheit und WohOrhrt Me geschlossene Aahl der Schänk- wirthe nicht nothwendig erscheint, da ihre Aahl schon jetzt gerade groß genug ist, um mit Bequemlichkeit jederzeit, und in allen Straßen der Stadt seinen Durst befriedigen zu können, und durch eine Vermehrung der Schänkwirthe doch unmöglich der Durst er höht werden kann, der ganze Unterschied vielmehr «Or Ar'wäre, daß an einer größeren Anzahl von Orten die Spirittwsen, — denn diese scheinen hier allein der Popanz zu sein — consumirt werden würden; müssen wir die sud a und d aufgestellten An nahmen als ftrig, und mit de« Sinne des Gesetzes nicht verein bar bezeichnt, und zu deren WtNwlegltNtz darauf Mfmrrksam machen, wie durch den gedachten §.10 jedenfalls nur soviel be stimmt werden sollte, daß die, über Ausübung einzelner Gewerbe in einem Orte etwa bestehenden polizeilichen Vorschriften in dem ConcessivNSschein ausdrücklich aufgeführt werden sollen, welche Maßregel gleichzeitig vom Gesetzgeber in den Fällen für überflüsng gehalten wird, wo bereit- durch Regulative und OrtSftatuten der artige Vorschriften allgemein bekannt sind, und zur Richtschnur dienen. Wenn nun ferner im Gesetz nur von solchen Bedingungen und Bestimmungen die Rede ist, an deren Betrieb das Con- cessionSgewerbe gebunden sein soll, die mithin also lediglich dem Concessionar, d. h. Demjenigen gegenüber geltend gemacht werden sollen und können, welcher bereits auf Grund des Gewerbe- gesetzeS eine Concession erhalten hat, und de« nur noch zur Erfüllung einer Förmlichkeit ein schriftlicher Concessionsschein zu ertheilen ist, so folgt auch hieraus, daß es eine irrige Ansicht ist, wenn man die Schänkwirthe auch fernerhin auf eine be stimmte Aahl beschränken will, denn Niemand wird behaupten, daß man in den Concessionsschein eines Schänkwirthes die Be dingung inseriren könne: „daß man vor Eintritt einer Vacanz einem anderen P.tenten keine Concession ertheilen wolle". Der Concessionar würde sich zwar eine solche Bedingung gefallen lassen, aber ganz abgesehen davon, daß es ein Unding wäre, eine solche Bestimmung einem Concessionsschein beizufügen, dürfte auch ein solcher für einen neuen Bewerber in keiner Weise eine Wirkung zu äußern im Stande sein. Dasselbe gilt sogar auch von den Fällen, wo durch Orts- stature und Regulative irgend ein ConcessionSgewerbe an eine ge schlossene Aahl gebunden ist. Nur die in §. 13 des Gewerbegesetzes aufgeführten Gewerbe können nach Belieben der OttSpolizeibehörde beschränkt werden. Weiter lassen wir nicht unerwähnt, daß diejenigen Rücksichten, welche auf die öffentliche Sicherheit und Wohlfahrt basiren, und beziehendlich im ConcessionSscheine namentlich aufgeführt werden sollen, in §.47 des GewerbegeseheS speciell erwähnt sind, weshalb wir auch diesen Paragraphen hier wörtlich folgen lassen. „Jeder Gewerbtreibende unterliegt rücksichtlich der Wahl der Oertlichkeit, der Beschaffenheit der Anlage und der Art de- Be triebe- den durch die Landesgesetzgebung wegen der SonntagS- feier, wegen Maß und Gewicht, wegen Ausübung der Regalien, wegen der Steuern und Abgaben, so wie den durch die allgemein oder örtlich geltenden sicherheitS-, bau-, steuer- und wohlfahrt-polizeilichen Vorschriften be gründeten Beschränkungen." ES liegt auf der Hand und wäre ungesetzlich, wollte man an dere als die hier aufgeführten Beschränkungen dem Betriebe eine- ConcessionSgewerbe- entgegenstetten, wie auch mit Bestimmtheit anzunehmen ist, daß die fraglichen Beschränkungen erst für Die jenigen gelten, welche eine Concession erhalten haben, aber Niemandem eine Concession verweigert werden kann, weil man fürchtet, er könnte die vorgedachten Bedingungen nicht erfüllen und durch sein Etablissement der öffentlichen Sicherheit und Wohlfahrt schaden. Regulative und OrtSstatuten, welche weiter gehende Beschrän kungen als §. 47 de- Gesetze- enthalten, sind selbstverständlich durch §. 12K aufgehoben. Endlich machen wir noch darauf aufmerksam, daß nach §. 14 der Ausführungsverordnung, alins» 1, neben den Erben auch von Abkäufern eine- Concessionar- die Rede ist. Hiernach wird eS auch dem Schänkwirthe fretstehen, sein Etablissement zu ver kaufen, und die Gchankconcessionen, wenn dieselben auf eine bestimmte Aahl beschränkt bliebm, würden sehr bald ein bedeuten der Handelsartikel werden. Solche Uebelstände hervorzurufen, liegt keineswegs im Sinne des Gesetze-, und wir wünschen aufrichtig, daß da- Gesetz, welche- ohnedies genug Förmlichkeiten vorschreibt, nicht in einer Weise au-gebeutet werde, daß seine gehofften wohl- thätigen Folgen durch eine schwerfällige Handhabung vollständig absorbirt werden. Bericht über dir Wirkfamsdit her städtischen Anwalt für WbeitSnachtoeisung i« vGfldffene» Monat NtzveMer 1S61, UuivrrfitckWftMstr Mr. v (GMeMdhavS K Lreppe). Tägliche Expeditionsstünden vom 1. Ockdber 1861 bis 31. März 1862 früh von 8 bis 12*/, und Nachmittag- von 2 bis 6 Uhr. 1861. Neuangemel- dete Arbeiter Gesammt- summe von Nachftaaen nach Arbeit Gesuche nach Arbeitern Au-geführte Arbeits bestellungen Vom 1.Jan. bi- minul. »eibl. mL»nl. «eibl. mäu»l. »etbl. mL««l. »eibl. 31. Octbr. . . Vom 1. bis 47 117 4tS7 4814 880 Läitz 879 2776 30. Novbr. . . 3 10 377 310 40 200 40 200 5V 127 4574 5124 930 3014 i V19 2-76 177 '9698^ 3S44 3895 Die im Monat Novbr. verschaffte Arbeit erhielten folgende Personen: Männliche Personen. 1 Flafchenspüler. 1 Flickschneider. 2 Gartenarbeiter. 10 Handarbeiter. 6 Holzträger. 2 Laufbutschen. 2 Markthelfer. 1 Ofenkehrer. 3 Raddreher. 2 Schreiber. 1 Schuhputzer. 8 Träger. 2 Wasserträger. Weibliche Personen. 14 Aufwärterinnen. 1 Krankenwärterkn. 3 AuSbesserlnnM. 6 Näherinnen. 4 Fabrikarbeiterinnen. 10V Scheuerfrauen. 1 Gartenarbeiteria. 1 Trägerin. 4 Kinderwärterinnen. 57 Waschfrauen. Resultat der Dienstboten - Rachweissing. 1861 Nachfragen nach Dienstboten Zu« Dienst angemeldet Erhaltene Dienste männl. weibl. Mänvl. »eibl. män«l. «eibl. Vom l.Jan b.31.Octbr. 15 425 56 828 12 264 Vom 1. bis 30. Nov. — 16 ^ 1 12 — ! 13 15 441 57 832 12 277 456 889 288 Stadtverordneten - Wahlen. Leipzig, den 9. Decbr. Ueber da- Resultat der diesjährigen Stadtverordnetenwahlen erfahren wir Folgendes: ES wurden gewählt in Clafs. I. (Ansässige.) ») An Stadtverordneten: die HrttkN Läckkttt Müller, Maurermeister Pau sch, Eiftngießereibesitzer Götz, Kaufmann Böhne, Advocat vr. Vogel, Buchhändler Otto Wigand, Kaufmann Jul. Aug. Meißner, Steinhauer EtNsiedrl, Advocat vr. Joseph, Sporermeister Müller. b) Au Ersatzmännern: die Herren Steindruckereibtzfitzer Krell, Nadler Friedr. Schulze, Advocat Helfer, Bäcker- dreister Gchnurbusch, Kaufmann Schunck, Buchbtndenneister Näser, Buchhändler Cavael, Stuccateur Dietrich. Classe II. (Bürger vo» Handelsstande.) ») Au Stadtverordneten: die Herren Kaufmann Bas sen ge, Kaufmann Fecht, Kaufmann Seyfferth, Uhren- händler Hering, Kaufmann Stengel. b) Au Ersatzmännern: die Herren Kaufmann Güttner, staufmann Plaut, Kaufmann Hansen, Agent Gottlieb. Classe III. (Bürger ohne Unterschied de- Stande-.) a) Au Stadtverordneten: die Herren Advoeat vr. Ste phani, Adv. Rose, Friseur Hempel. Seilermstr. Mahler, Productenhändler Bieber. d)Au Ersatzmännern: die Herren Gchuhmachermeister Rudloff, vr. Reclam, Advocat vr. Georgt, Advocat vr. Haubold. Die zunächst «ehrsten Stimmen erhielte»: a) in Elasse I. tzie Herren Advocat Sch rep, Kaufmann Linnemann, Seiler ebermeister Bösenberg, Buchhändler Köhler, Advocat vr. Wendler, Kaufmann Her». Lraug. Krltzsche, Kaufmann Ulrich, Kaufmann Mangel-dorf, Advocat Frenkvl, Kauf mann Schönherr; d) ln Ülasse v. die Herren Kaufmann Rob. Grüner, Kaufmann Welter, Kaufmann Sonnenkalb, Buchhändler Engelmann, Kauf.