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Anzeiger. Amtsliatt dis Si«,A BczirksimW «ad dl» Rath» der Sicht Lchzig. M »44. Dienstag den 10. December. 1861. Bekanntmachung. 3m Bau- und Holzhofe sollen Dienstag den L<- December d. I. früh von S Uhr an folgende Gegenstände: . I Anzahl Bettstollen ä 7 Men lang, stark, 1 - Karrenhölzer ä I bis 5 Ellen lang, 1 - Wafferbaupfähle ä 1 bis 5 Ellen lang, L - Eichenholz ^ bis »/«" stark, ü 4 bis 8 Ellen lang, 1 - weiches Holz »/s bis »/b" stark, ü 1 bis lL Ellen lang, l - Dachfenster von Kupfer, Blech und Gußeisen, 1 - Fenster und Thüren,. 1 - Böcke, Lehrbögen, Cementfäffer rc., 2 Stück Rammgerüste mit eisernen Bären, 1 - Maschinenrammgerüste mit Winde und eisernem Bär, 1 Partie hartes und weiches Brennholz in kleineren Partien, gegen entsprechende Anzahlung und unter den, an Ort und Stelle bekannt zu machenden Bedingungen, an die Meistbietenden verkauft werden. Leipzig, den 4. December 1861. Des Raths Deputation zum Bau- und Holzhofe. Bekanntmachung. Der hölzerne Steg vor dem ehemaligen MilitairhoSpitale in der Frankfurter Straße soll neu hergestellt werden. Die Herren Zimmermeifter wollen die Bedingungen behufs der Submission auf dem Rathö-Bauamte einsehen und ihre Forderungen DeS Raths Bau-Deputation. versiegelt bi- mit dem RV. December d. I. daselbst etnreichen. Leipzig, den 7. December 1861. Bekanntmachung. Vom 1. December d. I. an ist ein neuer, bedeutend ermäßigter Tarif für die Ausführung der Privatgaseinrich- tungen in Kraft getreten, nach welchem alle bis zu gedachtem Tage noch nicht hergestellte derartige Arbeiten von der Gasanstalt berechnet werden. Leipzig, den 5. December 1861. Die Deputation zur Gas-Anstalt. Lum Serverdegesetz vom 15. October 1861. E- sei uns gestattet hier eine Frage anzuregen, welche sich auf das Gewerbegesetz bezieht und welche, wie wir hören, in ver schiedener Weise beantwortet worden ist. Nach tz. 8 des Gewerbegesetzes ist unter andern eine persön liche Concession erforderlich für „Buch- und Kunsthändler, Buch- und Steindrucker, Antiquare, Leihbibliothekare, Schänk-, Gast- und Spetsewirthe rc." und in tz. 9 heißt eS: „jede Concession ist persönlich." Können nun solche ConcessionSgewerbe demungeachtet unter Umständen auch durch einen Stellvertreter oder Pächter auSgeübt werden? Wir unsererseits glauben — so lange wir nicht eines Bessern belehrt werden — diese Frage bejahen zu müssen, wenig sten- spricht § 45 de- Gesetze- ganz im Allgemeinen sich dahin aus: „daß Jeder zum selbstständigen Gewerbebetrieb Berechtigte sein Gewerbe auch durch einen Stellvertreter oder Pächter aus üben lassen könne." Da somit hierdurch die ConcessionS gewerbe von der allgemeinen Regel nicht ausgenommen werden, so dürften wir nicht mit Unrecht die Behauptung aufgestellt haben, daß auch die oben genannten ConcessionSgewerbe durch Stellver treter und Pächter ausgeübt werden können. Ferner heißt eS in tz. 19 ebenfalls ganz allgemein: „Ein Gewerbe darf nach dem Tode des Gewerbtreibenden für Rechnung Minderjähriger oder zum selbstständigen Gewerbe betrieb noch nicht berechtigter Erben fortbetrieben werden." Wir finden endlich für unsere Ansicht eine weitere Begrün dung, wenn wir in tz. 14 der Ausführungsverordnung lesen: „Jede Concession ist zwar persönlich, es ist jedoch von den Concessionsbehörden, bei solchen Gewerben, welche ein «ehr oder minder große« Capital zur Anlage oder zum Betriebe erfordern, dessen volle Nutzbarkeit nur durch den Betrieb de< Gewerbe« er zielt werden kann, billig« Rücksicht insofern zu nehmen, al« Er den oder Abkäufer eine- Concessionars, wenn sie den persön lichen oder sonstigen durch die Natur des Gewerbes bedingten Voraussetzungen genügen, die Concession ohne Vorhandensein erheblicher Gründe nicht zu verweigern ist. Wenn es uns gelungen sein sollte, durch diese Citate die Richtigkeit unserer Behauptung, daß auch ConcessionSgewerbe in gewissen Fällen durch Pächter und Stellvertreter ausgeübt werden können, darzuthun, so gestatten wir uns ferner noch einer An nahme entgegen zu treten, welche mit Rücksicht auf tz 10 des GewerbegeseheS an kompetenter Stelle aufgetaucht sein soll und mit dem eben Gesagten in engster Verbindung steht. Der fragliche Paragraph lautet folgendermaßen: „Die besonderen Bedingungen, an deren Beobachtung der Betrieb eines ConcessionSgewerbe- gebunden sein soll, sind von der Concessionsbehörde, sofern nicht für das betreffende Gewerbe allgemeine Bedingungen durch Verordnungen, Regulative oder Ortsstatute aufgestellt sind, bei Ertheikung der Concession, welche schriftlich zu erfolgen hat, festzustellen. „Es dürfen jeooch keine anderen Bedingungen gestellt werden, al- welche durch die Rücksichten auf die ö^ntliche Sicherheit und Wohlfahrt und durch Interessen, deren Wahrung in tz 47 des Gesetze- vorgeschrieben ist, geboten werden." Dieser Paragraph scheint vielfach dahin interpretirt worden zu sein, daß a) da wo Regulative und Ortsstatute bezüglich einzelner Con- crssionSgewerbe bestehen, die ersteren in ihrem zeitherigen Umfange auch nach dem neuen Gewerbegesetz in allen Punkten Anwendung erleidm können; d) auch selbst in den Fällen, wo dergleichen Regnlative und OrtSstatute — wie z. B. in Leimig bezüglich de« Schank, betriebe« — nicht bestehen, in Gemäßheit aliuea 2 § 10, namentlich rücksichtlich der Schänkwirthe, deren Zahl allein zeither beschränkt war, auch fernerhin au« Rücksichten auf