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59 fühlte, und nicht irgend ein anderes, weniger auffallendes Mittel zu finden wüßte, werden so selten sein, daß sie wohl eben so gut und ohne gleich großen Nachtheil, zur Auflösung der dermaligen Versammlung schreiten könnte. tz. 32. Das Recht der Entscheidung bloß auf verfassungswidrige Maßregeln zu beschränken, ließe sich allerdings wohl denken, obgleich die Regierung nicht die Möglichkeit zugestehen kann, daß sie je solche Vorschlägen werde. Man könnte der Bestimmung aber immer die Form einer Verwahrung von Seiten der Stände geben. Es würde dann vorzüglich darauf an kommen, welche Ausdehnung die zur Verfassung gehörenden Gesetze er hielten? Von Steuern ließe sich in diesem Falle höchstens auf die Grund steuer ein ständischer Einfluß denken. Denn außer diesen dürfte sich schwerlich weder ein Steuersatz, noch eine Besteuerungsart finden, die eine gesetzliche, für alle mögliche Fälle auf alle Zeiten hin gültige Festsetzung erlaubte. Die besondere Natur der Grundsteuer macht cs aber in der That möglich, und vielleicht sogar rathsam, ein für alle Mal über gewisse Punkte in Rücksicht aus dieselbe übereinzukommen, z. B. daß sie nur nach einer gewissen Reihe von Jahren, und unter gewissen Modalitäten um- gcändert, oder einen gewissen Satz nicht übersteigen solle. Diese Be schränkung des ständischen Rechts würde aber einen Nachtheil haben, der höchst verderblich auf den Geist der ganzen Berathung und des Instituts selbst zurückwirken könnte. Die Stände würden nämlich durch diese Ein richtung veranlaßt werden, wenn nicht durch sophistische, wenigstens doch durch spitzfindige Gründe, sehr entfernt liegende Beziehungen der ge machten Vorschläge mit Verfassungsgesetzen aufzusuchen, um Verletzungen derselben darin anzutreffen, und dadurch den schlimmsten Geist, den Stände haben können, einen Sachwaltcrgeist annchmen. tz. 33. Das Natürlichste, Einfachste und Zweckmäßigste scheint daher immer, den Ständen ein wirkliches, auf die Angemessenheit der ihnen gemachten Vorschläge selbst gegründetes Entscheidungsrecht zuzugestehen, und dieses auch ans alle eigentlichen und allgemeinen Gesetze, so wie auf jede Ver änderung in der allgemeinen Besteuerung auszudehnen; zugleich aber, um der Regierung gehörige Freiheit und Sicherheit für die Ausführung ihrer Zwecke zu lassen, den Begriff der Gesetze und die Art der Steuerbcwilli- gung genau zu bestimmen, und die Form der auszusprechenden Mißbilli gung zu erschweren. §- 34. Der Berathung der Stände müssen alle Gesetze vorgelegt werden, welche den Rcchtszustand aller Bürger, oder einzelner Klassen derselben wesentlich und dauernd bezwecken. Dagegen sind nicht als Gesetze, welche der Berathung der Stände unterliegen, zu betrachten, alle, wenn auch allgemeine Vorschriften, welche unmittelbar zur Ausübung der Verwaltungs- Pflichten der Regierung gehören, wie z. B. die Vorschrift, daß jeder, der eine Erziehungsanstalt anlegen will, sich einer Prüfung unterwerfen muß, daß Blatterkranke von der Gemeinschaft mit Andern abgesondert gehalten werden müssen, und noch weniger solche, welche sich aus Personen, die freiwillig mit der Regierung einen Vertrag cingegangen sind, wie Staats beamte in ihren Dienstverhältnissen, beziehen.