Volltext Seite (XML)
.'>2 an; und so gewinnt auf mehr als eine Weise durch landständische Einrich tungen die Stätigkeit, die ein Haupterforderniß alles Regierens ist, und auf die es dabei weit mehr, als auf Scharfsinn und Genialität ankommt. §. 6. Es kann aber auch die Ständeversammlung selbst ein Element un berufener Neuerungen werden, und cs folgt daher aus dem Gesagten, daß es ein Hauptaugenmerk sein muß, dies zu verhindern. Dies geschieht, wie die Folge zeigen wird, indem man den Wirkungskreis dieser Versammlung genau abgrenzt, und indem man sie nicht, wie es in Frankreich üblich ist, unmittelbar auf die Basis der ganzen Volksmasse gründet, sondern sich von der Verwaltung der einfachsten Bürgervereine durch Mittelglieder zur Be ratung über das Ganze erheben läßt. §- 7- Die Sicherung, welche das Volk durch eine Verfassung erhält, ist eine doppelte, die aus der Existenz und der Wirksamkeit der Landstände mittelbar hervorgehende, und diejenige, welche als Theil der Constitution, unmittelbar mit ihr ausgesprochen wird. §. 8. Die letzte muß nothwendig umfassen: 1) die individuelle, persönliche Sicherheit, nur nach dem Gesetze behan delt zu werden: 2) die des Eigenthums; 3) die Freiheit des Gewissens: 4) der Presse. Man kann behaupten, daß, mit wenigen, seltenen und vielleicht in sich noch gewissermaßen zu entschuldigenden Ausnahmen, die drei ersten im Preußischen Staate, der That nach, wirklich vorhanden sind. Allein sie sind nicht ausgesprochen, und dies, die Form, ist hier gleich wesentlich, als die Sache, nicht bloß für den unmittelbaren Zweck, sondern auch, und hauptsächlich für die Rückwirkung auf den Charakter des Volkes, welchem man, damit es dem Gesetze unverbrüchlich und aus Grundsatz gehorche, auch das aus dem Gesetze entspringende Recht als unverbrüchlichen Grund satz darstellen muß. Von der Preßfreiheit wird im dritten Abschnitte näher die Rede sein. §- s. Viele Verfassungen setzen noch Sicherung der Staatsdieuer, ihre Stellen nur durch Urtheil und Recht zu verlieren, hinzu. Diese müßte aber wohl nur auf Justizbeamte beschränkt sein, und so gehört sie zur Sicherung der Person und des Eigenthums. Die Ausdehnung auf alle Stellen hat schon den Nachtheil, daß sie dieselben als Pfründen anzusehen gewöhnt, ist auch bei einigen vorzügliches Talent erfordernden, wobei der Staat sich jedoch manchmal in Personen irren kann, durchaus unanwend bar. Jndeß verdient es Untersuchung, ob nicht diese sichernde Bestimmung noch auf einige andere Stellen, als die der Gerechtigkeitspflege ausgedehnt werden müßte? Die Englische Verfassung kennt schlechterdings nichts dem Aehnliches. Vielmehr wechseln die meisten angesehenen Stellen gewöhnlich mit dem Ministerium zugleich, was aber dort wieder auf Verhältnisse ge gründet ist, die bei uns nicht stattfinden.