62 die Provinzialstände thun könnten. Das Recht in Anklagestand zu ver setzen, könnten sie nie üben, da es nur gegen den geübt werden kann, der unter einem unverletzlichen Obern steht, welcher nie zur Verantwortung gezogen werden kann. Jede andere untergeordnete Behörde kann, da sie ja auf Befehl gehandelt haben könnte, nur bei ihrem Obern belangt werden. II. Sildnng und Wirksamkeit der lau-ständischen Lehörden. 8- 43. Drei Arten vom Volke bestellte Behörden scheinen, ihrer Wirksam keit, und der Art ihrer Einsetzung nach, nothwendig genau unterschieden werden zu müssen: 1) Vorsteher von Landgemeinen, Städten und Kreisen, 2) Provinzial-, 3) Allgemeine Stände. tz. 44. Die Vorsteher ländlicher und städtischer Gemeinen können bloß ver walten, was im Wesentlichen in der Besorgung der Privatangelegenheiten ihrer Gemeine besteht. Die allgemeinen Stände können mit der Verwaltung gar nichts, sondern allein mit der Berathung über Gesetz- und Geldvorschläge zu thun haben. Die Provinzialstände verbinden die beiden Attributionen, indem sie einestheils die Privatangelegenheiten ihrer Provinz besorgen, anderntheils in Berathung über Provinzial- und allgemeine Gesetze eingehen. h. 45. Die Wahl der Mitglieder dieser dreifachen Behörden muß vom Volke, nicht die der einen von der andern ausgehen. Hiervon wird weiter unten ausführlich gehandelt werden. 8- 46. Eigene Amtsbehörden, welche der Grundzüge betitelte Aufsatz ver langt, würden wohl überflüssig sein, allein Kreisvorsteher sind nothwendig, weil sonst die Kluft zwischen den Gemeinen und den Provinzialständen zu groß ist. Kreisstände scheinen die Verhältnisse unnützer Weise zu vervielfältigen. An der Berathung über Gesetze könnten sie, als solche, dennoch keinen Antheil nehmen, sondern müßten sich bloß auf die Besorgung der Kreis- Angelegenheiten beschränken. Sie würden daher immer nur zur ersten Art der Behörden gehören. Kommen gemeinschaftliche Angelegenheiten eines Kreises vor, die zu partikular sind, um vor die Provinzialstände gebracht zu werden; so hindert nichts, daß die Vorsteher der Kreisgemeinen durch Delegirte aus ihrer Mitte zu einer solchen Berathung zusammen treten. Man könnte zwar auch Kreisstände wählen und diese sich hernach zu Pro vinzialständen vereinigen lassen. Allein dabei wäre immer zu gctheiltes Interesse, und zu partikuläre Ansicht zu besorgen. tz. 47. Wenn die Provinzialstände die Besorgung der Angelegenheiten ihrer Provinz mit dem eigentlich ständischen Geschäft, Beaufsichtigung und Be-