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70 Kapitel V. Vom Versteinigen und der dabei üblichen und herkömmlichen Wer- fahrungsart und Erfordernisse. Das Versteinigen ist das Geschäft der Gränzbefestigung. Der Feldmesser bestimmt nach geschehener Messung die Gränz- oder Scheidelinien und bezeichnet oder befestigt diese unter Zuziehung der Ortbehörde mit den erforderlichen Steinen. Man hat nun aber Flächen, welche schon durch natürliche Gränzen, nämlich: durch Flüsse, Bäche, Bergrücken rc. rc., gesichert sind, aber auch welche, die künstliche Gränzen haben, als: Steine, Pfähle oder Bäume. Haupt- oder Landesgränzen werden mit hohen Säulen von Holz oder Stein bezeich net, auf denen das landesherrliche Wappen eingehauen oder angeheftet ist. Flurgränzen bezeichnet man ebenfalls mit hohen Säulen von Holz oder Stein; nicht immer findet man aber auf diesen die erforderlichen Wappen oder Zeichen. In ältern Zeiten pflegte man auch zur Bezeichnung der Flurgränzen, ein hölzernes Kreuz oder Bildstock, an dem eine Hand mit einem Schwerdt angebracht war, zu setzen, um dadurch die Gerichtsbezirke abzumarken. HLge- oder Höge-Säulen, auch Jagdsä ulen, standen sonst an den Gränzen der Jagdbezirke; sie waren früher mit Hirschen, Hausen und andern Wildpret bemalt. Auch an den Flüssen und Bächen stehen hin und wieder noch dergleichen Säule», an wel- . chen Fische abgebildet waren, um dadurch die Gränzen zu bezeichnen, wie weit gefischt werden darf. , Huthsteine, Triftsteine, Trattsteine, Weidesteinc, sind solche, welche die Linien bestimmen, wie weit nemlich die Triftberechtigten gegenseitig ihre Herden weiden lassen dürfen. Man trifft noch welche, auf denen die Worte: Weid oder Tratt ein gehauen sind. *) Zehendsteine, bezeichnen die Gränzen, wie weit sich die Befugniß, Zehend zu neh men erstreckt. Hauptsächlich wurden diese Steine in solchen Fällen gesetzt, wenn mehr als einer Herrschaft das Recht zustand, in ein und derselben Feldmark, Zehcnd zu erheben. Diese Steine waren auf dem Kopfe mit einem Kreuze und an der Seite mit einem Kelche bezeichnet um dadurch anzudeuten, daß sie zum geistlichen Amte gehörten. **) Gewendesteine sind solche Gränzzeichen, welche de» Bezirk eines ganzen Geschro- tes, in dem die Grundstücke oder Arcker, ohne Ausnahme, aus einerlei Flächengröße be- *) Oettiux. äs jur. limir. >7 unä Zy. *') Anmerk kulaiiä. äs p. Ud, 6. c,p. z. 0. ro. L,ck» l'r. äs jur» liuüi. p,g. n u. zz. Osttiog. äs jur. liuül. läb. ». c. »7, zg u. 4,.