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Erscheint täglich früh 6>/r Uhr. Rrdartio» »«» Lrpk»lii», Johannisgasse 33. verantwort!. Haupt» Redactrur Kr. Hüttner in Reudnitz. Kür d. polit. Theil verantwortlich vr Arnold Povck in Leipzig. Annahme der für die nächst folgende Rümmer bestimmten Inserate an Bochmtagen bis 8 Uhr Nachmittags, an Sonn- und Festtagen früh bis V,v Uhr. L» de, Filiale» für Z»s.-T»aahmr: Otto Klemm. UniversitätSslr. 22, Laut« Lösche, «acharinenstr. 18, p. -nr bis Uhr. riWger,Ta-MM Anzeiger. Organ für Polittk, Localgeschichtt, Handels- «ad Geschäftsverkehr, 11,8««. 2ll>c»»emr»»»»ret§ viertelt, 4'/, Rttz incl. Hringerlohu b M?, eurch di« Post bezogen « Mk. Jede einzelne Nummer 30 Ps. Belegexemplar 1» Pf. Vebühr'cn für Extrabeilage» ohne Pvstbrförderuilg 3c Mt. mit Postbefvrderung 4b Mt literal« torsp, BouraeorSz. 2o Pf. Größere Schriften laut unsere« Preisverzeichnis — Tabellarisch«» Satz nach höherem Taric tteccamro »»ler de« StedaeNoaaiinch die Spaltzell« 40 Pf. Inserate stad stets au d. Lepedtil»« zu senden. — Rabatt wird mcht gegeben. Zabluna praenumeraach oder durch PostvorsLuß. 345. Sonntag den 10. December 1878. Oeffeutliche Sitzung der Stadtverordneten Mittwoch «»» LS. Dece»»her ». v. Abend- */,7 Uhr 1» Saale der L. Bürgerschule. Tagesordnung: I. Gutachten deS Bau-, Oekonomie-, Schul« und StiftungSauSschusseS über den Parcelli- rungSplan für den IohanniSgarten, die projectirten Schulbauten dort und den Ausgleich mit dem IohanniShoSpital. Gutachten deS Bau- und OekonomieauSschusseS über s. Feststellung der fortgesetzten Marschnerstraße und Wetterführung der I. südlichen Vorfluthschleuße in dieser Straße; b. die beantragte, vom Rathe aber abgelehnte nochmalige Bearbeitung der Straßen ll btS Ll deS südlichen Bebauungsplanes; o. den Vertrag mit Herrn Friedrich wegen Arealabtretung an der Parthe behusS Anlegung einer Straße; ä. Arealverkauf an der Kleinen Burggaffe an Herrn Fleischermeister Neimann. Gutachten des BauauSschuffeS über die Conten 1 (Abtheilung A), 10 (Abtheilung ^), 15, 25 und 30 deS HauShaltplaneS pro 1877. II III. V. Gutachten deS Finanzausschusses über die Conten 1, 2, 3 und 4 deS nächstjährigen ^ Budgets. VI. Gutachten deö Ausschusses zum Feuerlöschwesen über a. Errichtung einer provisorischen Feuerwache in der Wiesenstraße rc.; d. Conto 1l deS HauShaltplaneS pro 1877. Bekanntmachung. Bei der zur Ergänzung deS Stadtverordneten«CollegiumS stattgefundenen Wahl sind folgende Herren gewählt worden: L. «lasse. Ansässige Bürger Bekanntmachung. Die Hundesteuer beträgt 20 Mark jährlich für jeden hier gehaltenen steuerpflichtigen Hund. Indem wir dies hierdurch wiederholt bekannt machen, fügen wir folgende im Gesetze vom 18. August 1868 enthaltene, beziehentlich nach §. 4 diese- Gesetzes von un- getroffene Bestimmungen hinzu:' 8- 1. Die volle JahreSsteuer ist für jeden Hund, welcher am 10. Januar deS betreffenden IahreS hier gehalten oder später im Laufe deS Jahre- hier angefchafft wir», zu entrichten. Aus genommen sind a. junge Hunde bis zur nächsten Consignation, also bi- zum 10. Januar de- folgenden IahreS, jedenfalls aber so lange, alS sie gesäugt werden, b. Hunde, welche an ander» Orten in» Königreiche Sachsen gehalten und ver steuert waren, im Laufe des SteuerjahreS aber hierher gebracht worden sind, biS zum nächsten Steuertcrmine, also ebenfalls bi- zum 10. Januar de- folgenden IahreS. 8- 2. Die Steuer für die am LO. Januar jeden IahreS alS dem gesetzliche« Rornial IV. Gutachten des OekonomieauSschusseS über u. Auffüllung der verlängerten Psaffendorfer-1 tage mittels der HauSlisten consignirten Hunde ist biS zun» 3L. desselben MonalS, die Steuer und verlängerten Nordstraße; b. die Budget-Conten 8, 9. 10 (Abthell. 6 und ck) und 12.1 für jeden nn Laufe des Jahres angescbafsten steuerpflichtigen Hund binnen L4 Tagen von» Tage der Anschaffung au bei Vermeidung executivischer Einziehung gegen Quittung und Empfang der Steuermarke an die Hundesteuereinnahme zu entrichten. 8 3 Wer die Hundesteuer htnterzieht. insbesondere einen an» «onstgua- tionstage gehaltenen Hund verheinrlicht oder eS unterläßt, eine» in» Lanse deS IahreS angeschafften steuerpflichtige« Hund binnen L4 Tagen von Jett der An schaffung an bei der Hundesteneretnnahwe zur Versteuerung anzumelden, verfällt in die im tz. 7 deS Gesetzes geordnete Strafe deS dreifache« Betrages der Steuer, sonach in eine Strafe von »O 8- 4. Wer ein Steuerzeichen obne den Hund, für welchen dasselbe gelöst ist, an Dritte überläßt, wer ein für einen jungen Hund ohne Steuerzahlung (8- 1- a ) empfangene- Zeichen einen, steuer pflichtigen Hunde anlegt, sowie Derjenige, welcher von Andern ein Steuerzeichen ohne den betreffenden Hund behusS der Verwendung erwirbt, verfällt ebenfalls der Strafe der Steuerhinterziehung. „ 5. In gleiche Strafe sind ferner Diejenigen zu nehmen, welche die Steuerzeichen anderer Orte zur Umgehung der hiesigen Steuer mißbrauchen. Die oben in 8- 1 unter b. gedachte gesetzliche Befreiung greift nur dann Platz, wenn der fragliche Hund von einer an dem betreffenden Orte wohnhaften Person besessen und versteuert war ehe er hierher gebracht wurde. ersonen, welche auSwärtS Grundstücke besitzen, aber in Leipzig wesentlich wohnhaft sind, haben ihre Hunde hier zu versteuern, dafern sie dieselben hier regelmäßig bei sich haben. 8- 6. Wer im Lause eineS Steuerjahres einen nach 8 1 unter a und d nicht zu versteuernden Hund anschafft, bei sich ausnimmt oder beim Umzuge mit hierher bringt, hat die- binnen 14 Tagen bei einer Ordnungsstrafe von 5 ^ bei unserer Hundesteuereinnahme anzuzeigen und gegen Erlegung von 25 ein Steuerzeichen zu lösen. Hierbei ist da- Alter junger Hunde durch thier- ärztliche Zeugnisse, die anderwärts erfolgt- -Versteuerung aber durch Steuerzeichen und Quittung nachzuweisen 8- 7. Wer sich nur zeitweilig hier aufhält und Hunde bei sich führt, hat, daferu der Aufent halt die Dauer von 14 Tagen erreicht, binnen dieser Frist bei 5 Strafe für jeden Hund ein Steuerzeichen gegen Erlegung von 25 zu lösen. Wird hierbei die erfolgte Versteuerung an einem andern Orte deS Königreichs Sachsen nach gewiesen, so hat es hierbei zu bewenden. Entgegengesetzten Falls ist ein die Steuer deckender Betrag zu deponiren, und eS wird hiervon bei der Abreise ein der Zeit deS Aufenthaltes entsprechender Steuerbetrag innebehalten, der Rest aber gegen Rückgabe deS Zeichens zurückerstattet Hierbei wird für 1 biS 6 Tage 30 für jede Woche, sofern nicht ein Monat erfüllt ist, 40 für jeden Monat 1 50 an antheiliger Steuer erhoben. Bei der Berechnung nach Wochen und Monaten wird die angefangene Woche beziehentlich der angesangene Monat für voll angenommen. Gasthalter und Logiswirthe haben bei 5 Strafe die bei ihnen wohnenden Fremden von vorstehenden Bestimmungen in Kenntniß zu setzen. 8- 8. Besitzer von Hündinnen, welche geworfen haben, sind verpflichtet, die- und die Race, die Zahl und das Geschlecht der geworfenen Hunde bei 5 ^ Strafe binnen 14 Tagen bei der Städte-Ordnung wird obiges Ergebniß der Wahl hierdurch I Hundesteuereinnahme anzuzeigen, auch, soweit die jungen Hunde hier bleiben sollen, für jeden der selben ein Steuerzeichen für 25 zu lösen. 8 9. Die Steuerzeichen sind von den Hunden am HalSbande zu tragen. Hunde, welche außerhalb der Häuser, Gehöfte und sonstige« geschloffene» Lokalitäten ohne gültige Marken am HalSbande getroffen werde«, sind vom «aviller wegzufangen und die Besitzer sind um S zu bestrafe«. Binnen 3 Tagen können die eingesangenen Hunde gegen Nachweis der Bezahlung der Strafe und Steuer, sowie von 50 Fanggebühr und 1 ^ für jeden Tag Futtergeld ausgelöst werden, nach Ablauf dieser Frist aber sind dieselben zu tödten. Diese Vorschriften leiden auch auf solche Hunde Anwendung, welche nach dem Obigen der Steuer nicht unterworfen sind oder bezüglich welcher die Anmeldungsfrist noch nicht abgelausen ist (8-1 u. 8 7). 8- 10. Im Falle unverschuldeten Verlustes der Steuermarke wird gegen Erlegung von 1 50 eine andere auSgehändigt, welche aber zurückzugeben ist, wenn die verlorene sich Lausende Nr. - Nr. der Nam e. Liste. Stand. Stimmen Zahl. 1 437 Gumpel, Ludwig Heinrich Kaufmann 4725 2 889 Ludwig, Heinrich IuliuS Robert Tapezierer 4661 3 1659 Zenker, IuliuS OScar vr. jur. und Advocat 3115 4 398 Gottfried, Emil Gustav Kaufmann 3098 5 776 Kühn, Carl Ferdinand Theodor Mechaniker . 3090 6 627 Jung, Carl Heinrich Ferdinand 1543 Wachsmuth, Carl Ernst Rudolf Kaufmann 3080 7 Advocat und Dir. der Credit-Anstalt 2975 8 431 Grnner, Carl Robert Kaufmann 2970 9 1501 Uhlemana, Wilhelm LouiS Scbänkwirtb 2799 10 11 1078 Berlitz, Carl Gustav 896 Madack, Carl Gustav Rudolf Zimmermeister Korbmachermeister 2778 2748 LL. «lasse. Unansäsfige Bürger. Schlossermeister 1 6291 Oehler, David August 4770 2 7274 Schill, Otto vr. jur. und Advocat 3111 3 4711 Kirchhofs, Carl Gustav Albrecbt Buchhändler 3097 4 5672 Maiuoni, Arthur Carl Daniel Privatmann 3090 5 3324 Geibel, Franz Carl Buchhändler 3098 6 5560 List, Felir Buchhändler 3080 7 230l Böttcher, Emil Kunstgärtner 3076 8 1781 Arendt, Rudolf Friedrich Eugen vr. pbil. und Lehrer an der Handelsschule 3065 9 7090 Ruschpler, Carl Conrad 3338 Geißler, Moritz LouiS Kaufm. u Cigarrenfabrik. 3026 10 Besitzer einer lith. Anstalt 2925 11 6460 Peutker, Adam August Albert Adv. u. Bankdirector 2792 Im Hinblick auf 8- 63 der Rev zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Leipzig, den 8. December 1876. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Tröndlin. Messerschmidt. Bekanntmachung, ReichStagSwahl betreffend. Die wegen der Wahl eine- Abgeordneten zum deutschen Reichstage für hiesige Stadt aufge stellte Wählerliste soll während der Zeit vom 8. biS mit 16. lauf. MtS. täglich Vormittags von 8 biS t Uhr und Nachmittag- von 3 biS 6 Uhr auf dem Rathhause im 2. Stock Zimmer Nr. 16 zu Jedermanns Einsicht auSgelegt werden. Unter Hinweisung auf tz. r deS Reglement- zur Ausführung de- Wahlgesetzes für den Reichs tag vom 28. Mai 1870 wird dieS mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß, wer die Liste für un-, richtig oder unvollständig hält, die- innerhalb acht Tagen nach dem Beginn der Auslegung, also I wiederfindet. bi- zum 16. December l. I., bei uns schriftlich anzeigen oder bei dem m den, angegebenen Local« Ueber die Hundesteuer sind vielfach anwesenden Beamten zu Protokoll geben kann und die Beweismittel für seine Behauptungen, falls I Folgendes Hinweisen dieselben nicht auf Notorietät beruhen, beibringen muß. » " Leipzig, am 5. December 1876. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Tröndlin. Nitzsche. irrige Ansichten verbreitet, zu deren Berichtigung wir auf Vermiethung. Der Büffetfaal nebst Zubehör im Alte» Theater soll zum Resta«ratio«Sbetriebe während der in letzterem stattfindenden Vorstellungen vom LO. Ja»»ar L877 an auf drei Jahre an den Meistbietenden verwtethet werden. Wir beraumen hierzu auf Montag de« LL. Decewber d. I. DorwittagS LL Uhr DersteigerungStermin im große« Saale der Alte» Waage, Katharinenstraße Nr. 29. 2. Etage, an, und wollen hierzu Mrethlustige, welche sich auf Verlangen über ihre Person und Zahlung- fähigkeit auSzuweisen haben, pünctlich zur angegebenen Zeit sich einfinden und ihre Miethge- bote thun. Die AuSwahl unter den Bietern und jede sonstige Entschließung bleibt Vorbehalten. Die BermiethungS- und BersteigerungSbedingungen können schon vor dem Termine an RathS- stelle eingesehen werden. Leipzig, den 23. November 1876. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Tröndlin. Cerutti. Bekanntmachung. Im Hofe der hiesigen Gasanstalt sollen Sonnabend de» 23. December d. I., Nachmittags 3 Uhr ungefähr 48,000 Kilogramm alteS Gußeisen, 5000 » alte- Schmiedeeisen, und zwar jede Partie besonder-, an den Meistbietenden, jedoch mit Vorbehalt der AuSwahl unter den Licitanten, öffentlich versteigert werden. Die LicitationSbedingunaen sind im Bureau der Gasanstalt einzufehen, auch gegen Erlegung der Copialiengebühren daselbst in Abschrift zu erhalten Leipzig, den 4. December 1876. Des RathS Deputation zur Gasanstalt. Die Steuerpflicht ist begründet, sobald überhaupt ei« Hund gehalten wird. Ob derselbe Eigenthum der Person ist, welche ihn bei sich hat, oder nicht, ist völlig gleichgültig, und etwaige besondere Umstände, welche den Besitz de- HundeS herbeiaesührt haben, können nicht von der Steuerpflicht befreien Daher sind Hunde, welche zugelaufen sind, welche man auf Probe oder in Pflege hat, welche man nicht dauernd zu behalten beabsichtigt, sowie diejenigen, mit denen Handel getrieben wird u. s. w., keineswegs steuerfrei. Ebensowenig befreit die Abschaffung oder der Verlust eine- consignirten oder im Laufe de- Steuerjahres angeschafften Hunde-, für welchen die Steuer noch rückständig ist, von der Pflicht zu deren Entrichtung. Die Steuer ist nach dem Obigen fällig am 10. Januar jeden Jahre-, beziehentlich am 14. Tage nach der Anschaffung des betreffenden Hunde«. Wenn kurze Zeit danach ein Hund abgeschafft wird oder sonst in Wegfall kommt, und de-halb um Grlaß der Steuer nachgesucht wird, kann nach Befinden ein solcher Erlaß bewilligt werben Aber die sogenannte Abmeldung deS HundeS bei der Steuereinnahme ist in dieser Hinsicht wirkungslos. Säumige Steuerpflichtige haben sich sofortiger gerichtlicher Execution zu gewärtigen, und es ist keineswegs erforderlich, daß eine Erinnerung vorhergeht. Nach der ausdrücklichen Bestimmung in 8 6, 6 und 7 deS Gesetze- baben die Hunde die Steuerzeichen am HalSbande u tragen, und e- wird daher dem Gesetze nicht entsprochen, wenn die Zeichen am Maulkorbe befestigt werben. Hiernach ist die zu Abwendung der gesetzlichen Strafe bäusig gebrauchte Entschuldigung hinfällig, daß ein Steuerzeichen zugleich mit dem Maulkorbe ab handen gekommen sei. UebrigenS sprechen wir die Erwartung auS, daß die Hausbesitzer beziehentlich Administratoren der Häuser bei den Consignationen der Hunde für die richtige Ausfüllung der HauSlisten Sorge tragen werden, insonderheit sich genaue Kenntniß davon verschaffen werden, ob und welche Hunde gerade ani 10. Januar im Hause vorhanden sind, damit Unaenauigkeiten, wie sie zeither nicht selten vorgekommen sind, vermieden werden Auch sind die Hauslisten vorschriftsmäßig von den Besitzern oder Administratoren der Häuser, nicht aber von den Hausmännern zu unterzeichnen Leipzig, am 4. Dccenibcr 1876. Der Rath der Stadt Leipzig. " ^ ^ . Vr . L I)r. Tröndlin. Reichel