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tislich srSH 6'/, Uhr. Red» »> »»d tr,rNU»» Jvoamisgaff« »». Serautwortt. Haupt-«edacteu. Kr. Vtttner m Reudnitz. Kür ». pvlü. Thrct verantwortlich vr. Nrnald Bodek in Leipzig. Uiouchmr der für die nüchft- sotaende Nummer bestimmten Amerntr an Wochentagen bis «Uhr Nachmittags. an Soun- »ud Festtagen früh bi» V,S Uhr. L> de» Filiale» für Z»s. Aa»aln»e: Ott« Klemm. Universttätspr. 22. <b«iS Lösche, Katbarmrnstr. 18. p. nur bis '/,3 Ndr. TagMü Anzeiger. Organ für Politik. Localgeschichte. Handels- und Geschäftsverkehr. «ch-«»,,.,- 11,7-0. A»»ie«nii»»rki» vtertelj. 4'/, ML, mrL Vnnaerloha b ML. durch die Post bezogen s ML Jede ei«zelnr Rümmer ZV Pf. Belegexemplar 10 M. Gebühren für Extrabeilagen ohne Pvstbrfvrderung 36 ML mit Postbeförderung 4ü ML Zsscrale taesp Bourgeois». 20Ps- Äröhere Schriften laut uuserrm preisverzeichniß — TabellarisLer Satz nach höherem Tarif. Urclamk» «alrr dein iirdartioiußrlch die Spaltzeile 40 Pf. Znlerate sind stets an d. Grprtttt?» zu senden. - Rabatt wird mcdt gegeben Zabtuug pr»viuuver>mck oder durch Postvorschuß. W 273. Freitag den 29. September 1878. N — 10 — io — ?b — 50 — 5V — 5V Zur gefälligen Beachtung. Um bei Ausgabe der Legitimationskarten Izum Abholen des Tageblattes beim Quartalwechsel den Andrang möglichst zu beschränken, können die geehrten Abonnenten Karte und Rechnung bereits von heute an in Empfang nehmen lassen. Bekanntmachung. Bom Königlichen Ministerium deS Innern ist im Einverständnisse mit dem König! Ministerium der Finanzen nachstehender Neunter Nachtrag zur Lagerhof-Ordnung der Gtadt Leipzig, welcher mit dem heutigen Tage in Kraft tritt, bestätigt worden, waS wir hierdurch zur öffentlichen Kenntniß bringen. Leipzig, am 16. September 1876. Der Rath der Gtadt Leipzig. vr. Georgi. Mefferschmidt. Neunter Nachtrag zur Lagerhof-Ordnung der Stadt Leipzig. Sofort nach erfolgter Bestätigung deS gegenwärtigen Nachtrages tritt nachstehender Tarif in Kraft und erlischt dagegen die Gültigkeit deS seitherigen, dem 8. Nachtrag angesügten Tarifs. Leipzig, am 14. Juli 1876. Der Rath der Gtadt Leipzig. (v. 8.) vr. Georgi. vr. Reichel. Tarif. K. I. Gtäittegeld für Benutzung der Lagerhofräume. Winden und sonstige Auflade- m»d Abladentensiuen beim Auf- und Abladen der zur Niederlage eingehenden oder von derselben abgehenden Maaren. Mir etnzehende Güter, gleichviel ob zollfrei oder zollpflichtig: ». von Eisen in Stangen und Bändern, Eisenbahnschienen, Getreide und RapSsaat Pr. Centner — 13 d. von allen andern trockenen Gütern pr. Centner — 5 e. von allen nassen Gütern pr. Centner — 6 ir anSgeheude Güter, l. Waagegeld: Bei Annahme zur Niederlage wird daS Gewicht der im freien Verkehr befindlichen Güter ermittelt, wogegen für unverzollte Güter daS zollamtlich festgestellte Gewicht an genommen wird. Bei der Abmeldung von der Niederlage tritt in der Regel eine aber malige Verwiegung nicht ein, eS sei denn, daß solche bei theilweiser Abnahme einer Partie wegen mangelnder GewichtSaufgabe des abgehenden TheilS erforderlich ist, oder vom Königlichen Haupt-Zoll-Amte oder dem Lagernehmer selbst beansprucht wird. Für die Verwiegung bei der Annahme, sowie für eine im "Zollinteresse vom Königl. Haupt-Zoll-Amte erivrderte GewichtSermittelung Für jede Verwiegung, welche wegen während der Lagerung voraenommener Stürzung erfolgt, sowie für jede sonstige GewichtSermittelung pr. Centner . . HI. Affecuranz-Prämie: bis 300 Werth monatlich — 6 bei Werthen über 300 für je weitere 100 Werth monatlich >c — 2 Hierbei werden die in der Werthangabe über Hundert überschießenden Mark bei Berechnung der Prämie für volle hundert Mark gerechnet. Sowohl der Monat, in welchem die Auflagerung erfolgt, alS der Monat, in welchem die Güter vom Lager ab gehen, kommen alS volle Monate in Ansatz. IV. Lagermtethe, gleichviel, ob zollfrei oder zollpflichtig, 1) von Eisen in Stangen und Bändern, Eisenbahnschienen, Getreide und RapSsaat, per Centner monatlich — 3 2) von allen andern trocknen Gütern pr. Centner monatlich — 5 3) von allen nassen Gütern pr. Centner monatlich — S Lagerung im Schuppen nach Uebereinkunft. Ist keine Uebereinkunst getroffen, so gelten die vorstehenden Tarifsätze. Lagerung im Freien nach Uebereinkunft. Bei Erhebung der Laaerbofgefälle wird unter einem Centner für einen vollen Ccnt- ner, über den Centner üoerschießende Pfunde unter >/, Centner gar nicht. >/, Centner »nd darüber für einen vollen Centner gerechnet. Heringe, Getreide und RapSsaat wer den nicht verwegen, da- Gewicht der Heringe wird ru 3 Centner die Tonne angenommen »nd dient für da- Gewicht von Getreide und RapSsaat der Frachtbrief oder die Factura alS Unterlage. Bei der Lagerung wird der Monat, in welchem die Auflagernng erfolgt, für voll, der Monat der Rücknahme gar nicht gerechnet. N» Mir Arbeiterleistnnae«. I. Für ae»SH»lich« Arbeit: Für die in H. 19 der Lagerhof-Ordnunq gedachten Arbeiten: Für eingehende Güter: Für Getreide, RapSsaat und Heringe pro Centner Kür andere trockene Waaren pro Centner Für flüssige Waaren pro Centner Mir ausgehende Güter: ür Getreide. RapSsaat und Heringe pro Centner ür andere trockene Waaren pro Centner Ür flüssige Waaren pro Centner H Für G^tra-Letstnuae«: 1) Kaffee, ReiS rc. zu stürzen, einzusacken und zuzunähen incl. Bindfaden per Centner 21 Ballen zu schneiden und wieder zuzunähen incl. Bindfaden per Ballen . . S) Häute - Ballen zu öffne». umzupacken und zu schnüren excl. Stränge per Balle» 4) Felle-Ballen zu öffnen, umzupacken und zu schnüren excl. Stränge per Ballen 5) Getreide und Saat zu stechen, per 100 Centner 6) Sonstige, nicht besonder- aufgeführte Extra - Arbeiten per Mann und per Stunde 7) Auslage für Bindfaden, soweit die Vergütung nicht in obigen Sätzen liegt, Leinen und Stränge nach Kostenpreis Die oben unter IV. hinsichtlich deS Gewicht- getroffenen Bestimmungen treten auch bei Berechnung de- Arbeitslohn- ein. Bekanntmachung. Jeder ««kommende Fremde, welcher hier übernachtet, ist am Tage feiner Ankunft und, wenn diese erst in de« Abendstunde» erfolgt, am anderen Tage Vormittags »o« seinem AÜtrthe bei unsere« Fremdenbureau auzumelde«. Fremde aber, welche länger als drei Tag« hier sich anshalte«, habe» Anmelde schein zu lösen. Vernachlässigungen dieser Vorschriften werden mit einer Geld- v«He von 1» Mark oder verhältnißmäßiger Haststrase geahndet. Leipzig, am 18. September 1878. Das Polizetamt der Gtadt Leipz i g. »>-. Rüder. Daeguer, Gecr. Bekanntmachung. Den Abmielbern städtischer Mestbude« wird hierdurch in Eriuuerung gebracht, daß die Miethzinsen für nächste Ostermeffe bereit- in gegenwärtiger Messe, und zwar spätestens biS zum Schluffe der Bökkcherwvche, also biS zum »rO. dieses Monats, bei Verlust de- Con- tracieS an unsere Einnahmestube zu berichtigen sind. Leipzig, am 21. September 1876. Der Rath der Gtadt Leipzig. i. Messt vr. Georgi Nesserschmidt. Vorstehender Tarif gilt auch für Lagerung im Schuppen. Nochmals orthodoxe Umtriebe. * Lripsig, 28. September. Sächsische orthodoxe Geistliche setzen ihre Bemühungen, aus dem Gebiete der evangelischen Kirche Zustände herbei zu führen, wie sie im Mittelalter bestanden und noch heute innerhalb der katholischen Kirche Geltung haben, rüstig fort, unbekümmert um die Nachtheile, welche dem Protestantismus sicher daraus erwachse» müssen. In diesen Tagen hat inBorna eine Diöcesan - Versammlung stattgefunden, und eS ist dabei, wie unS ein Mitglied deS dortigen Kirchenvor- standeS schreibt, zu heftigen Auseinandersetzungen über einen von dem DiakonuS Schmidt in Kohren, dem Redacteur de- „Pilger auS Sachsen", gestellten Antrag gekommen. Trotz aller Oppo sition hat schließlich die Mehrheit der Diöcesan- Versammlunq, welche sich in der Hauptsache aus den sehr zahireichen Geistlichen und den ländlichen Kirchenvertretern bildete, den Antrag zum Beschluß erhoben. Der Antrag gipfelt in einer an die bevorstehende LandeSshnodc zu richtenden Petition, in welcher um Ausstellung einer Kirchengemeinde-Ord nung gebeten wird. Wie diese Kirchengemeinde- Ordnung beschaffen sein soll, darüber giebt der Entwurf , welchen die Petenten gleich beifügen, nähere Auskunft. Im Allgemeinen, so wünschen die Petenten, sollen in der gedachten Ordnung die für alle Gemeinden der evangelisch-lutherischen Landeskirche bindenden Bestimmungen über die Gemeindeversammlungen, über kirchliche Mündig, keit, über Rechte und Pflichten der verschiedenen Kirchcngemcindemitglicder, über daS KirchenzuchtS- versahren, über Ausnahme in die Kirchengemeinde und Austritt oder Ausschluß aus derselben sowie über die kirchliche Legitimation zusammcngestcllt werden. Die Kirchengemeinde-Ordnung soll in Druck gegeben werden und mit Raum für die nötigsten kirch lichen Atteste versehen sein, um selbst alS Aus weis für die Gemeindeangehörigkeit de- Inhabers dienen zu können, sie soll also eine Art von kirch lichem Paß oder Wanderbuch darftellen. Hauptpunkte in dem Entwurf einer Kirchen- gemeinde-Ordnunq sind den Petenten die Begrün dung einer besonderen AbendmahlSge- meinde innerhalb der Kirchengemcinde, daS Kirchenzucht Sv erfahren und der Ausschluß auS der Kirchengemeinde. Zur Abendmahltz- gemeinde sollen nur diejenigen Glieder der Kirchen gemeinde gehören, welche consirmirt bez. als Er wachsene getauft sinv, insofern nicht das Kircben- ruchtSverfahren gegen sie eingeleitel ist. DaS letztere Verfahren soll folgendermaßen geregelt werden: Wenn durch ein Gemembealied öffentliches Sergerniß geaeben wird, sei eS durch beharrlich« thatsächliche Ver achtung deS göttlichen Wort« und der heiligen Sacra- mente, sonderlich dadurch, daß es die kirchliche Trauung verschmäht und seinen Kindern die lause vorenthält, sei es dnrck lasterhaften Wandel, so hat der Geistliche Demselben seelsorgerlich nah« zu treten, um es womög. lich zu einer Sinnesänderung zu bringen. Gelingt Dies dem Geistlichen nicht, so ist der Fall im Kircbenvorstand zur Sprache zu bringen, welcher nach Befinde« schriftlich, in der Regel aber mündlich und dann durch mindestens zwei seiner Mitglieder, unter welchen auch der Pfarrer selbst wieder sein kann, das betreffend« Gemeindrglied nochmal» ernstlich zu vermahnen hat Ist auch diese Vermahnung nicht im Stande, ein« Sin nesänderung herbeizuführen und in vorausbestimmter Frist das gegeben« Aergrrnitz zu beseitigen, so ist dem Superin tendenten hierüber Bericht zu erstatten, welcher, wenn eS auch ihm nicht gelingt, das unbußfertige Gemrindrglied zurechtzubrmaen, auf Ausschluß desselben von der Abend- mahlSaemeinve, bez. eben damit auf Verlust der kirch lichen Mündigkeit, zu erkennen und den stirchenvorstand darüber zu vergewissern hat. Dem Vetrossenen steht zwar frei, hiegeaen an das Lalldesconsiporium zu recurriren. er laa» aber bis zum Eintreffen der Eonfiüonalentschriduua von den in h. s unter d und c namoaft gemachten Rechten keinen «r brauch machen Den Ausschluß auS der Kirchengemcinde wünschen die Petenten dermaßen inS Werk gefetzt zu sehen, daß „öffentliche und unbußfertige Sünder, an denen daS Kirchenzuchtsverfahren vergeblich an- aewendet worden", aus Antrag deS Kirchenvor- standeS und Bericht de- Superintendenten durch da- Landesconsistorium von der Gemeinde und eben damit von der Kirche auSrufchließen sind. Von derartigen Verlusten ist die »Urchengemeinde aus die zweckmäßigste Weise in Kenntniß zu setzen. Ausgetretene und Ausgeschlossene sind aller Räbte und Pflichten der Krrchengemeindcglieder baar und ledig, können aber nach kundgegebener auf richtiger Buße analog den aus anderen Con fessionen Uebertretenden wieder ausgenommen werden, worüber gleichfalls daS Consiflorium zu entscheiden hat. Jeder Inhaber dieser mit seinem Namen ver sehenen und durch daS Kirchensiegel beglaubigten Kirchengemeindeordnung kann und muß nötigen falls sich damit alS Angehöriger einer evangelisch- lutherischen Kirchengeineinde, bez. auch der be treffenden Abendmahlsgemeinde legitimiren. ES sind deshalb aus Verlangen hinsichtlich seiner Taufe, Confirmation, Communion und Trauung von dem kompetenten Geistlichen die nöthigen Einträge zu machen. Man ersieht auS dem Vorstehenden, waS die betreffenden Kreise anstreben. Man will mit äußeren Zwangsmitteln aus die Gemüther wirken, man versucht, gerade so wie eS in der katholi schen Kirche der Fall ist, die Excommunication, den kleinen und den großen Bann einzusühren. Und um diese Wünscbe in Erfüllung gehen zu lasten, dazu sollen die kirchlichen gesetzgebenden Faktoren verhelfen. Wir vermögen unS zu dem Glauben nicht emporzuschwingen, daß letztere so unklug sein sollten, aus die Forderungen der kirchlichen Heißsporne einzugehen.. Hätten wir unS in dieser Hinsicht getäuscht, dann giebt eS nach unserm Dafürhalten gewisse Bestimmungen der sächsi schen Landesverfassung, welche den Welt lichen Vertretern de- Lande- im Landtage das Recht und die Pflicht auserlesen, ein Wort mit zureden. In 8- 32 der Verfassung heißt e- be kanntlich, daß jedem LandeSeinwohner völlige Ge wissen-freiheit gewährt ist, und der H. 58 lautet klar und deutlich dahin, daß Beschwerden über Mißbrauch der kirchlichen Gewall auch bis zur obersten weltlichen Staatsbehörde gebracht werden können. Hoffentlich erinnert man sich aus Seiten der kirchlichen Vertreter dieser Bestimmungen der VerfaffungSurkunde! Im Allgemeinen aber ist eS wirklich vom höchsten Interesse, diesen neuesten Bestrebungen emer extremen kirchlichen Richtung eine aufmerksame Beachtung zu widmen; man könnte über dieselben fast sich freuen, wenn die ganze Angelegenheit nicht eine so ernste, ja traurige wäre. Da- Ge bäude der Kirche kracht bereit- in seinen Fugen, die Neigung zur Flucht auS derselben wächst mit jedem Jahre unverkennbar in bedenklicherer Weise an, und solcher Signatur der Zeit geaenstber wissen gerade Die, welche die Kirche zu schtitzei und zu behüten alS ihr heiliges Recht und ihre dringendste Pflicht erklären, nicht- Bessere- zu thun, alS die noch anhänglich Gebliebenen zu ver stimmen und schließlich — auch zu verscheuchen! Ifl denn der Beruf de- TodtenarSberS aar so verlockend? —' Neues Theater. Kripsta, 28. September. Gestern Abend er öffnete Frl Geist inger ein auf längere Zeit berechnete- Gastspiel mit der Meffvlina rn Wil- brandt'S „Arria und MessaNna." Frl. Geisnnaer gehört zu den anerkannten Lieblingen de- Wiener PullvumS: ihre plötzliche Wendung von dem lange .KargestelUe» Rallen- kreiS der Offenbachiaden zur Tragödie hat dort u Sensation gemacht und dem Lauve'schen Stadt- theater für alle tragische Ausführungen, deren