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LN Einleitung. Flüssen, Kanülen, bie Posten, Danken, Handels» und Der» sichcrungs» (Assccuranz,) Gesellschaften und Messen befördert. H. 4. Zu den allgemeinen Staatseinrichtungen gehören endlich auch die Reg ic rungsform, die Einkünfte und die Kr icg sver fa ssu ng. §. 5. Die Regie rungsform ist monarchisch, wenn die höchste Staatsgewalt in den Händen eines Einzigen ist, er heiße Kaiser, König, Grvßherzog, Herzog rc. Wenn der Regent an keine Gesetze gebunden ist, und nach Willkühr über das Leben, die Freiheit und das Eigcnthüm seiner Unter» thanen verfügt, so ist er Despot. Unumschränkt wird der Regent genannt, der das Recht, Gesetze zu geben, unbe» dingt, blos nach seinem eigenen Gurbefinden, ausübt. Bei der eingeschränkten S l a a k s v e r fa ssu n g wachen Reichs» oder Lendstände, die aus den Hauptklassen eines Volks (§. 3.) bestehen, und deren Versammlung Reichs» oder Landtag, Parlament, Ta g sa tz u n g rc. genannt wird, über die Beobachtung der Grundgesetze, und verhindern den Mißbrauch der höchsten Gewalt des Regenten. In einem Freistaat oder in einer Republik ist die Regierung in den Händen entweder der Vornehmsten, oder des gesamten Volks; in jenem Fall ist der Freistaat aristokratisch, in dieses demokratisch. Wenn in der Hauptstadt des Frei, staatS der Sitz der Regierung über den ganzen Staat ist, so ist er einfach; zusammengesetzt wird er genannt, wenn er aus mehrern Freistaaten besteht, deren jeder seine besondre unabhängige Regierung hat, und mit den andern nur zur gemeinschaftlichen Sicherheit verbunden ist. §. 6. Zu den zur Erhaltung der innern und äußern Sicherheit »örhiqen Geldsumme» werden die Einkünfte benutzt, die in Naturprodukten und Geld bestehen, und aus dem Eigenthum des Staats (Domaincn und Regalien) und den Abgaben der Einwohner desselben entspringen. Reichen diese Einkünfte nicht für die Bedürfnisse hin, so werden Staats, oder Nationalschulden erzeugt. §. 7. Zur Erhaltung der äußern Sicherheit des Staats bient die Kriegsmacht, welche in die Land, und See, macht eingetheilt wird. Die Landmacht besteht in In» fanrerie (in Bataillons und Kompagnien), Kavallerie (Küras, siere, Dragoner, Chcvauxlegers, Husaren, Ulanen, Lan» zier« rc. in Escadrons), Artillerie (Ingenieurs, Kanoniers, Bombardiers, Sappeurs, Mineurs), alle nach Regimen»