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Erfcheiat täglich früh 6»/, Uhr. »rMr««» „» Lnirttti,« Johamnsgafsr 32. Brrantwottlichcr Rrdattesr Fr. Hüttner in Reudnitz. Sprechstunde d. Redaktion vormttia,« «on 11—N Udr Nachmittag« von « —d Uhr. »anahme der für die nächst- «olaeuve Stummer bestimmten Inserate au Wochentagen bis 3 Uhr Nachmittags, an Soun- und Festtagen früh bis V,9 Uhr. Filiale für Zuskrateaauaahmr: Ott» Klemm. UmversilLtSstr. 22. Laut« Löfche. Hainstr. 21, pari. Anzeiger. Organ für Politik, LvcalaesMte, Handels- und Geschäftsverkehr. -»» 12.700. Ido»»eme»t«-rei« viertelt. 4»/,Mk, incl. Bringerlohn 5 Mk. Jede einzelne Nummer 30 Pf. Belegexemplar 10 Pf. Gebühren für Extrabeilagen ohne Postbefvrderung 36 Mk. mit Postbrförderung 45 Mk. Zoserate 4gesp. BourgroiSz. 20 Pf. Größere -Schriften laut unserem PreiSverzeichniß.—Tabellarischer Satz nach höherem Tarif. Reklame, uatrr dem Levartton»sirtch die Spaltzeile 40 Pf. Inserate sind stet- an d. «kpevtttoo zu senden. — Rabatt wird nicht gegeben. Zahlung peaelluwerancko oder durch Postvorschuß. W 34. Mittwoch den 3. Februar. 1875. Bekanntmachung, den Karneval betreffend. DaS Gebühren mit den sog. Platze«, sowie mit den hölzerne« Pritsche« während der CarnevalStage hat nach und nach, und namentlich in dem letzten Jahre, die Grenzen eine« harm losen Scherze- weit überschritten und ist in ein überaus lästiges Unwesen ausgeartct. Wir sehen nnS daher veranlaßt, hiermit bekannt zu machen, daß wir während der bevorstehenden beiden CarnevalStage allen derartigen Ausschreitungen aus das Entschiedenste entgegentreten und jede- ercessive Gebühre« mit Ratzen und Pritschen als einen nach H. 360 suli l'l de« Reichs-Stras- gesetzbucheS verbotenen „grobe« Unfug" auf daS Strengste mit den uns zu Gebote stehenden Strafen ahnden werden. Wir geben unS hierbei der Hoffnung hin, daß unsere Beamten, welche mir strenger Anweisung versehen sind. Seiten der Einwohnerschaft die erforderliche Unterstützung finden werden, damit eS unS gelingt, einer Unsitte zu steuern, welche dem Charakter des CarnevalSfesteS vollständig fern liegt und durch welche daS Publicum nur auf eine grobe und rohe Weise belästigt und sogar beschädigt wird. Leipzig, den 2. Februar 1875. DaS Polizeiamt der Stadt Leipzig. vr. Rüder. —^ Bekanntmachung. Unter Zustimmung der Stadtverordneten werden auf die Zeit vom 1. Januar 1875 ab Dei- f<hleu-e«ea»o«eS nicht mehr erhoben, dagegen sind die bis Schluß d. Ä. fällig gewordenen der gleichen noch zu bezahlen. ES werden daher diejenigen Grundstücksbesitzer, welche einen solchen Canon zur Stadtcaffe zu zahlen haben und damit auf einen der vierteljährigen Termine veS JahreS 1874 im Rückstände geblieben sind, zu deren sofortiger Berichtigung aufgefordert. _. . . ... . .... . Ks ' - Leipzig, den 28. December 1874. De- Rath- Finanz-Deputation Bekanntmachung. Die Lieferung der für die I. Bürgerschule für Knaben erforderlichen Mobiltargegenstande soll in Accord vergeben werden. Diejenigen, welche sich hierbei betheiligen wollen, werden hierdurch aufgefordert die Bedingungen u. s. w. im RathS-Bauamte einzusehen und ihre Preisforderungen daselbst bis Freitag de« 12 d. M. Abend- 8 Uhr versiegelt und mit der Aufschrift „I. Bürgerschule" einzureichen. Leipzig, den 2. Februar 1875. DeS RathS Schul-Depatatton. Bekanntmachung. Die bei dem hiesige» Lethhaufe in den Monaten Oktober, November, Deeember 1873 und Jannar, Februar, März 1874 versetzten oder erneuerten Pfänder, die weder zur Bersallzeit noch bis jetzt emgelöst wurden, sollen de« 1. Marz «ad folgende Tage d. I. im Parterre-Locale deS Leihhauses öffentlich versteigert werde«. ES können daher die in den genannten Monaten versetzten Pfänder späteste«- den 8. Fe- brnar d. I. und nur unter Mltentrichtung der AuctionSkosten an 12 Pfennigen von jedem Thaler deS DarlehnS eingelvst oder nach Befinden erneuert werden. Dom 0. Februar d. I. a«, a« welchem Tage der A«etto«Scatalog geschloffen wird, kann die Einlösung derselbe» u«r «ater M1te«trichtu«g der Auktion-- koste« an 12 Pfennige« von jedem Thaler der ganze» Forderung de- LeihhanseS stattsrnde«, und zwar nur bi» 28 Februar d. I., vo« welchem Tage ab AncttonS- psänder unwiderruflich weder «ingelöst noch prolongtrt werde« könne». Es hat also vom 2tt. Februar d. I. an Niemand mehr daS Recht, die Einlösung solcher Pfänder zu verlangen und können sie daher von den Eigenthümern nur auf dem gewöhnlichen Wege des Erstehen» wieder erlangt werden. Dagegen nimmt daS Geschäft des EinlösenS und BersetzcnS anderer Pfänder während der Auktion in den gewöhnlichen Localen seinen ungestörten Fortgang. Leipzig, den 18. Januar 1875. DeS RathS Deputation für Leihhaus und Sparkasse. Realschule 1. Ordnung. Anmeldungen neuer Schüler für Ostern d. I. werden Freitag den 5. und Sonnabend den 6. Februar Vormittags von 9 bis 11 Uhr und Nachmittags von 3 bi» 5 Uhr gegen Vorzeigung de» TaufzeugnisseS oder Geburtsscheine», de- Impfschein», eine» Schulzeugnisse oder der letzten Schulcensuren von mir entgegengenommen. Die Aufnahmeprüfung wird Donnerstag den 18. Februar von früh 8 Uhr an statt finden. OlonvI. Christian Adolf Mayer-Frege. -j- Durch den Tod de» Herrn Christian Adolf Mäher-Frege hat unsere Stadt einen ihrer würdigsten Bürger verloren. Der Verstorbene gehörte unbestritten zu dev edelsten Menschen, und sei» mildtkätiger Sinn bekundete sich nicht nur bei öffentlichen Sammlungen auf da» Zuverlässigste, sondern er liebte e» auch vorzugsweise, möglichst verborgen Gute» za thun. Die Art, wie er Wohlthaten spendete, erwarb ihm rückhaltlose Verehrung. Aber auch als Geschäftsmann ver- viente und genoß er allgemein da« höchste Ver trauen und unbedingte Hochachtung. Dieser vorläufigen Würdigung fügen wir gern folgende» unS zugegangene Gedickt hinzu: Wenn jäher Blitz den edlen Baum zerschlagen, Da mag die Trauer bald in Worten schallen; Doch ist ein edler Mann dem Tod verfallen. Da schweiget gern daS Hcrz, um still zu tragen. Und doch gebeut die Pflicht, der Welt zu sagen. Daß ihr em höchstes Kleinod unter allen. Der Seelen eine, die voll Gottheit wallen. Mcht mehr gehört und ihren flücht'gen Tagen. Und Tausende, die seine Güte kannten. Die er beglückt itt Leid, beschützt vor Roth, Die seine edle Weise froh empfanden: Sie zwingt -um Schweigen nicht mehr sein Gebot; DeS Dante« Worte, die bisher gebannte«. Sie folge« hqn Udle^ in den Tod. («.> Eemrducktzi-e Sesetschrst. * Leipzig, 2. Februar. Die am gestrigen Abend abgehaltene Versammlung der Gemeinnützigen Gesellschaft war recht zahlreich besucht. Lus Vor schlag de» Borfitzende« wurde der Vorstand er mächtigt, vöthigen Falle» in nächster Zeit einmal am Sonntag eine Versammlung einzuderusi n, um dem Abgeordneten vr. LaSker Gelegenheit zu geben, den von ihm wiederholt zugestcherten Vor trag erstatten zu können. Herr ReichS-OberhandelßgerichtSrath vr. Wiener betrat hierauf die Tribüne und führte in seinem fast zweistündigen Vortrag über die Re ich»- Justizgesetze Folgende» auS: Die neue Strafproceßordnung ist deshalb von der allergrößten Bedeutung, weil sich in ihr wiederzuspiegeln haben die Grundsätze der sunda mentalen Staatsordnung. Ihre Feststellung ist schwierig, weil in der That auf dem wissenschaft lichen Gebiet viele Materien noch streitig sind, schwierig, weil da» Princip oft nicht in seiner vollen Reinheit durchgesührt werden kann, schwierig, weil bei ihrer Berathung Praktiker und Theore tiker Mitwirken, die sich in ihren Grunbanschauungen oft entgegenstehen, schwierig endlich deshalb, weil da» Strafverfahren noch nicht die Maßregel selbst ist, sondern weil stet» auf die Personen, die e» handhaben, viel ankommen wird. Der Entwurf, wie er von den Regierungen dem Reichstag vor gelegt worden, steht in vieler Beziehung aus der Höhe der Zeit. Er macht der Wissenschaft Con» cesfionen, aber er hat nicht vollständig absehen können von den Forderungen der alten Praktiker. Die verschiedenen Puncte, um welche es sich in der Strafproceßordnung handelt, hat der berühmte RechtSlehrer Professor vr. Gneist in feinem neuesten Personen in Frage kommt, denen der Angriff zu- stehtj zweiten» die Voruntersuchung, von der Gneist verlangt, daß sie öffentlich geführt werde »»d wobei die größte Kluft zwischen den streitenden Parteien zu Tage treten wird; dritten» die Ge staltung deS Verfahren» der Hauptverhandlung. Vorläufig ist die Stellung de» StaatSanwalteS noch ein abstrakter Begriff. Man hat im Ent wurf der Strafproceßordnung davon Abstand ge nommen, allzusehr in die partikularen Bestimmun gen einzugreifen. ES ist indessen zu hoffen, daß diese Lücke noch auSgefüllt werden wird. Die gegenwärtige Stellung deS StaatSanwalteS in Deutschland schwankt von der reinen Willkür de« Justizminister» bis zur absoluten Freiheit deS ge dachten Beamten. Gneist verwendet sich für Ein führung de» englischen Verfahrend, welche» außer der prmcipalen Privatanklage, welche der Staats anwalt erhebt, auch die sogenannte subsidiäre Privatanklage bestehen läßt, da» heißt diejenige Anklage, welche jede Privatperson, nachdem der Staat-anwalt sich geweigert sie einzuleiten, unter eigener Verantwortung erheben kann. Daß da» letztere Verfahren verbesserungsbedürftig sei, dar- Üb«c herrsche in England kein Zweifel, obgleich man dort in keinem Fall daS Recht de« Einzelnen zur Privatklage berührt wissen will. In Diesem Recht erblickt da» englische Volk das Haupt- fuudament der freiheitlichen Entwickelung seine- Vaterlande»; man will nicht daS Recht der Privatklage ausschließlich der jeweilig herr schenden Macht überlassen. De, Redner ent rollte hieraus ein Bild der Zustände, wie sie in Frankreich, wo sie den englischen geradezu ent- aegeugesetzt sind, und in den verschiedenen deut schen Staaten herrschen. In Preußen hat der Staat-anwalt das anSschließlicbe Anklagerecht und er steht zur völligen Verfügung deS Justlzminister». Schon im Jahr 1860 wurde der Versuch gemacht, diese» Monopol zu beseitigen, aber der betreffende Gesetzentwurf wurde nicht auSgesührt. Der son stige Zustand in Deutschland ist derart beschaffen, daß thcil« bestimmte Gerichtshöfe die Untersuchung von Amtsvergehen selbstständig einleiten können oder daß die Gerichtshöfe die Staatsanwaltschaft mit Anweisung zur Erhebung der Anklage ver sehen. Die Einrichtung der subsidiären Privat- klage findet sich nur in Thüringen. . Der Entwurf der neuen Strafproceßordnung etablirt von neuem ein ausschließliche« Anklagcmo- nopol de» StaatSanwalteS, er ordnet den Staats anwalt feinen Vorgesetzten völlig unter, er giebt dem Staat-anwalt hinsichtlich der Antragsvergehen unbeschränkte DiScretivn in die Hand. Die Ver- theidiger diese» System» verweisen aus die Mini sterverantwortlichkeit, sie sagen, damit vollziehe sich die Krönung de» Gebäude» und der Justiz minister sei der oberste Träger diese» Gebäudes. Gneist hat aber diese Krönung als eine Fiction bezeichnet und e» al» unumgängliche» Postulat bezeichnet, daß aucb die Minderheit in den Stand gefetzt fein müsse, Anklage wegen Verletzung der Staatsordnung erheben zu können. DaS Motiv der Privatklage beruhet demnach aus politischem Boden. Zweifel herrschen darüber, wa» die Pri- valklage, wenn sie verbanden ist, zu leisten ver mag. Unr bildet sie ein Correctiv gegen zweifelhaft etwaige Lässigkeit oder Tendenz deS StaatSan walteS. Derselbe wird gezwungen fein, auch wenn er nicht oder nur wenig geneigt fein sollte, selbst Anklage zu erheben. Aber zu beklagen würde e» sein, wenn man sich, «m die subsidiäre Privat klage zu erlangen, nach anderer Richtung hin zu Coucessionen entschließen sollte. Gneist sagt, man mache den Staat-anwalt zum Verwaltungsbeamten, man spreche aber auf der anderen Seite auS, daß er nicht eine monopolistrte Strafverfolgung zu übernehmen, sondern daß er auch den Anträgen auf Einleiturm de» Straf verfahrens auS den Kreisen deS Publicum- zu entsprechen habe. Der Redner vermag sich mit diesem Vorschlag ganz nnd gar nicht zu befreunden, denn indem man den Staatsanwalt in die Stellung eines Verwaltungsbeamten dränge, mache man ihn zum willenlosen Werkzeug seine« Meister». Der Staatsanwalt werde dann unter allen Um ständen stets da» fiScalische Interesse voransetzen, er werde sagen: versuchen Wir bei den Gerichten, wie weit wir kommen. Ausgabe der neuere« bi» hieher und nicht weiter kann gegangen werden, die es al» ihre Aufgabe betrachte, auf die Partei leidenschaften mäßigend einzuwirken. Der Redner schloß diesen Theil seines Vor trages, indem er für seinen Theil wünschte, daß in der neuen Strafproceßordnung jedem Bürger da« Recht zugesprochen werden möge, unter gewissen Einschränkungen, wie vorherige Kosten erstattung rc., Strafantrag zu stellen. (Schluß folgt). Leipziger Lach-Vereiu. Die Idee,, in Leipzig einen Bach-Verein zu begründen, die wohl schon im November und December vorigen Jahre-, al» Pros. vr. Spitta im Gewandhaussaale seine drei Vorträge über Johann Sebastian Bach hielt, wenn auch zunächst noch in unbestimmten Umrissen vorschwebte, die dann, als eine Vereinigung musikalisch gebildeter Gesangikräste unter Eapcllmeister Volkland'S Leitung eine Aufführung Bach'scher Kirchencantaten vorbereitete, schon festere Gestalt gewann, und die endlich, al» der Tag der Ausführung da war, beinahe in Aller Munde lebte, diese Idee ist nun wirk lich zur That geworden. Sonntag den 3l. Januar, Vormittags 11 Uhr, versammelten sich im Saale de» Blüthner'schen Etablissement» der größte Theil derjenigen Herren «nd Damen, die bei jener Aus führung Bach'scher Cantaten im Chore mitgewirkt hatten, betreffs definitiver Gründung eine» Bach. Verein-. Pros. vr. Spitta, welcher den Vorsitz führte, stattete zunächst einen Rechenschaftsbericht über die Kosten und Einnahmen dex Aufführung ab, der allseitig mit größter Befriedigung aus genommen wurde, und entwickelte dann in längerer Ansprache Zweck und Bedeutung de» neu zu grün denden Verein». Hierauf kam ein Statutenentwurf, der übrigen» bereit» am Tage vorher allen Ein- geladenen zugegangen war, zur Verlesung und wurde provisorisch on dloe angenommen. Die Berathuna desselben und seine endgiltige Feststellung soll erst im Octoder d». I. in der ersten ordentlichen Generalversammlung de» Verein- stattfiuden. Bis zu demselben Termin wurde auch ein provi sorischer Vorstand in Vorschlag gebracht und durch Acclamation genehmigt. Dersübe besteht au» Herrn Franz v. Holstein, al» Vorsitzendem, Herrn Capellmeistrr Bolkland al» Dirigenten, Herrn v. Herzogenberg al» Schriftführer, Herrn Flinsch al» Eassirer, Herrn vr. Preuß, Oberlehrer am Nicolalgymnastum, al» Biblio thekar, und au» zwei Ersatzmännern. Sämmt- lichc Anwesende zeichneten sich hierauf als Mit glieder in die ausliegende Liste ein, und den Be- fchluß der Versammlung bildete — die erste Chorübung deS neuen Verein». ES besteht nämlich die Absicht, die nächste Aufführung bereits zwischen Ostern und Pfingsten zu veranstalten, und auch in dieser wiederum drei der schönsten und großartigsten Cantaten Bach'S zu Gehör zu bringen. In Zukunft sollen die Ehorübungen de» Bach-Verein» jeden Montag Abend von 6—8 Uhr im Saale de- MifsionSvereinShaufeS auf der Roßstraße stattfinden. AuS den Statuten de» Bach-Verein- mögen wenigsten« einige Paragraphen, die für daS größere Publicum von Interesse sind, hier mitgetheilt werden. §. 1 lautet: „Der Zweck de- Bach- LereinS ist Einübung und Aufführung größerer, vorzugsweise kirchlicher Local-Compositionen. Unter diesen sind die Werke Johann Sebastian Bach'» al» de» Meisters, von dem der Verein seinen Namen trägt, vor allen anderen zu be rücksichtigen." §. 2: „Der Verein zählt n«r solche Mitglieder, die sich an der Lösung seiner künstlerischen Aufgaben unmittelbar mitwirkend betheiligeo." Durch diesen Paragraphen ist also da- Institut sogenannter „iuactiver" Mitglieder ausgeschlossen. H. 13: „Wer dem Vereine beizu treten wünscht, hat sich bei dem Dirigenten anzn- melden und einer musikalischen Prüfung zu unter ziehen. Ist diese bestanden, so beschließt der Vorstand über die Ausnahme. Der Aufgenommene hat die Statuten zu unterzeichnen." tz. 14: „Da bei der Aufnahmeru erlegende einmalige Eintritts geld beträgt 15 Mark, der laufende Jahresbeitrag eines jeden Mitgliedes 10 Mark." tz. 16: „Die Hebungen finden während der Zeit von Michaeli« bi» Pfingsten regelmäßig einmal in der Woche statt. In dieselbe Zeit fallen die Aufführungen, deren in jedem VereinSjahre wenigsten» zwei zu veranstalten sind, und zwar eine große mit un beschränkter und eine kleinere mit beschränkter Oeffentlichkeit." §. 17: „Auf die Concerte de» Verein« sind jährliche Abonnement» zulässig." tz. 22: „Der Verein kann durch ein Votum von drei Vierteln der Mitglieder seine Auflösung be schließen. Die Bibliothek de« Verein» ist in diesem Falle einem geeigneten öffentlichen Institute, am passendsten der Leipziger Stadtbibliothck, auf so lange zu übergeben, blS sich in Leipzig ein neuer Verein bildet, welcher Namen und Statuten des vorigen Bach-VcreinS annimmt." Etwaige Modi fikationen dieser Paragraphen bei ihrer Berathun in der ersten Generalversammlung sind natürli nicht auSgeschlosien. In einem Theile de» Publicum» ist die An sicht verbreitet worden, daß der nenbegründete Bach Verein eia „Concurrenzunternehmen" zu