74 find zn 24 Fl. ausgemnnzt. Jenes ist der soge nannte Conven tionsfnß, dies der Re ichs- fuß, weil er besonders im ganzen sogenannten Reiche, d. h. dem südlichen nnd südwestlichen Deutschland, also Vaicrn, Schwaben, Franken, Baden noch geltend ist. Fünf Thaler des vorigen Geldes tbun dort sechs Thaler. Neunzig der gleichen Reichsgulden fünfzig Thaler. Immer ist das Verhältnis' von fünf zn sechs. Ein sol cher Gulden hält sechzig leichte Kreuzer, die sich wie iz Groschen 4 Pfennige zn iü Groschen verhalten. Im ganzen Reiche wird alles nach dergleichen Gulden und Kreuzern berechnet. Wer cs gewohnt ist, seine Ausgaben nach Tha- lern fortzuführen, wird in Ermangelung der bessern Methode die ihm abgeforderte Summe nur mit fünf zu mulripliziren und mir nenn zu dividiren haben, z. B. fünfzig Gulden 5 --- 250: Y 27; Thaler. Ein Neuntel - Thaler oder sogenannter Jehnkrenzer ist nämlich dorr der sechste Theil eines solchen Guldens, der bei uns nach Thalern oder Conventionsgeld ge rechnet aber nur den fünften Theil ausmacht.