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Erscheint täglich stütz 6»/, Uhr. »r»«1i«» un» Sr»t»illo, JohanniSgaste 33. Vrnntwortlichcr Rkdacteur Kr. Hüttner in Reudnitz. Sprechstunde d. Redaction Linntttag« «v» 11—N Ubr »achmilla»« von 4 —L Uhr Annahme der für die nächst, folgende Nummer bestimmten Inserate an Wochentagen bi« 3Uhr Nachmittag«, an Tonn- und Festtagen früh bis '/,v Uhr. Filiale für Znseratenannadmr: Otto klemm, Univrrsitülsstr. 22, Lani» Lösche. Hainstr. 2t, patt. NWM TaMait Anzeiger. 301. Organ für MM, Lmlgcschichte, Handels- und Gcfchäftrvk^kchr. Mittwoch den 28 October. «»flage 1S,»«0. -l»on»kment«»rki§ viertelt. l'/r-H, incl. Bringerlohn I'/, ^ Jede einzelne Rümmer 2'/, Belegexemplar 1 Gebühren für Extrabeilagen ohne Postbefvrderung 11 §2- mit Postbeförderung 14 Znseratr 4aesp BourgoiSz. 1'/,^?" Größere Schriften laut unsrem Preisverzeichniß. — Tabellanfcher Satz nach höherem Tarif, üeclamtn unter »cm Nc»<iclto»»jlriäl die Epaltzeile 3 ^ Inserate sind stciS an d. LlpriMon zu senden. — Rabatt wird nicht gegeben. — Zahlung baar, durch Postanweisung oder Postvorfchuh. 1874. Bekanntmachung. Laut der Kirchenvorstandsordnung vom 3V. März 1868 scheidet die Hälfte der Kirchenvorstands mitglieder der diesseitigen Parvchie demnächst auS und ist durch die Kirchengemeinde neu zu wählen. Nach dem Gesetze sind stimmberechtigt alle selbstständigen HauSväter evangelisch-lutherischen Bekenntnisses, welche daS 25. Lebensjahr erfüllt haben, verheirathet oder nicht, mit Ausnahme solcher, die durch Verachtung deS Wortes GottcS oder unehrbaren Lebenswandel öffentliches, durch nach haltige Besserung nicht wieder gehobenes Aergerniß gegeben haben, oder von dem Stimmrechte bei Wahlen der politischen Gemeinde ausgeschlossen sind. Wer von seinem Stimmrechte Gebrauch machen will, hat sich nach gesetzlicher Vorschrift zunächst schriftlich oder «ündltch an zürnelde«. Diese Anmeldungen werden Mittwoch den 28. October früh 8 bis Mittags I Uhr und Nachmittags 2—4 Uhr in der Sacristei der Nicolaikirche und in dem SitzungSlocal der Stadt - Steuer - Einnahme (Ritterstraßc 15, Gcorgenhalle 1 Treppe) entgegengenommen j bei schriftlichen Anmeldungen, welche an den genannnten Tagen, sowie am 27. October auch in den Amtswohnungen der Herren Pastor vr. Ahlseld und ArchidiakonuS Vr. Gräfe abgegeben werden können, ist genaue Angabe nothwendia über 1) Vor- und Zuname, 2) Stand, Gewerbe u. s. w., 3) Geburts-Tag und Jahr, 4) Wohnung. Indem wir noch bemerken, daß in die Nicolaikirche der östliche und der nördliche Theil der Stadt und der Vorstädte eingepfarrt ist. soweit er von den folgenden zu ihr gehörigen Straßen und Straßenstrecken begrenzt wird: Thalsiraße Nr. 1—8 und 29 b—32. Lindenstraße und Roßstraße, Nürn berger Straße Nr. 1 — 23 und Nr. 52—63, Roßplatz von Nr. 10 an, an der 1. Bürgerschule. Universitätsstraße, Magazingaffe, Neumarkt, Grimma'scke Straße von Nr. 1 an, RathhauS und Markt Nr. 1—3, Katharinenstraße, Brühl von Nr. 2—86/87, Theatergaffe, LöhrS Platz Nr. 1—3, Löhrstraße, Humboldtstraße Nr. 1—9 und 25—31, Eberhardt- und Uferstraße, Eutritzscher und Ber liner Straße, — fordern wir die Mitglieder unserer Parvchie dringend und herzlich auf, sich inner halb der angegebenen Frist, also spätestens bis 28. October Nachmittags L Uhr in der vorgeschricbenen Weise zur Wahl anzumelden. Leipzig, den 21. October 1874. Der Kirchenvorstand zu Tt. Nicolai. " vr. Fr. Ahlseld, Pastor. Die wegen des Reformationsfestes am Sonnabend den 31. October d. I. ausfallende Pro duktenbörse wird am Freitag, den UV. October 1874 abgehalten werden. Leipzig, den 27. October 1874. Die H. Section deS BörsenvorstandeS. Bekanntmachung. Der am IS. October d. I. fällige zweite Termin der Gewerbe- «nd Personal steuer ist nach der zum Gesetze vom 25. Juni d. I. erlassenen Ausführungs-Verordnung vom 29: deff: Monat« nach einem halben JahreSbetrage zu entrichten, und werden die hiesigen Steuerpflichtigen hierdurch ausgefordert, ihre Ttenerbe- träge für diese» Termin nebst den städtische« Gefälle«, welche Letztere auf jeden Steuerthaler des jährlichen Katastersatzes bet sonst mit mindestens L Lhaler 1) — Thlr. 15 Ngr. — Pf. den Pürger« «nd allen ordentlicher Steuer und darüber beigezogeneu Per sonen, sowie 2) — Thlr 7 Ngr 5 Pf auf jeden Steuerthaler des jährlichen Katastersatzes hei den unter 1. nicht mit getroffenen Tchutzverwandten betragen, binnen 14 Tagen «ach demselben an die Ltadt-Stener-Gtnnahme all- hier — Georgenhalle, Eingang vom Rittcrplatz, 1. Etage rechts — pünctlich abzuführen, da nach Ablauf dieser Frist die gesetzlichen Maaßregeln gegen die Säumigen eintreten müssen. Hierbei werden die hiesigen Principale, Meister und sonstigen Arbeitgeber veranlaßt, bei Ver meidung einer Ordnungsstrafe von 1 Thlr. bis 5 Thlr. alle seit dem 1. Termin d. I. vorgegangenen Personalveränderungcn von solchen mit mindesten- 1 Thlr. und darüber persoüalstener- pflichtigen, sowohl entlassenen wie eingestellte« Gehilfen rc. binnen 8 Tage» bet vorgenannter Recepturstelle schriftlich anzuzetgen, woselbst auch Formulare dieser Ver änderungsanzeigen auf Verlangen zu verabreichen sind. Leipzig, den 9. October 1874. Der Nath der Stadt Leipzig vr. Georgi. Taube. Bekanntmachung. Die Inhaber der als verloren, vernichtet oder sonst als abhanden gekommen hier angezeigten Pfandscheine vu. L. Nr. 85595, I.a kV Nr. 19220, 35347, 35869, 44243, 47,613, 47614, 50089. 50090, 51889, 55535, 56954, 60896, 63015, 68540, 69105, 70160, 76953, 78917, 82249, 83908, 88613, 90311, 90424, 90427. 90827, 91794, 94469, 95067, 96954, 99996, I.L. 6. Nr. 1420. 2449 werden hierdurch aufgefordert, sich damit unverzüglich bei Unterzeichneter Anstalt zu melden, um ihr Recht daran zu beweisen oder dieselben gegen Belohnung zurückzugeben, widrigenfalls der LeihhauS- ordnung gemäß die Pfänder den Anzeigern werden auSgeliescrt werden. Leipzig, den 25. October 1874. Leihhaus und Sparkasse zu Leipzig. Di- Hestaltnng der Leipziger Volksschule nach den Bestimmungen des neuen Schulgesetzes. Bereits seit dem 1h. October hat der Bezirks- schulinspector für Leipzig sein Amt angetreten und Dies amtlich angezeigl; noch vor Schluß des neuen Jahres hat der Schulausschuß (an andern Orten „Schulvorstand" genannt), die neue Schul behörde, zusammenzutreten; bis zum Schluß des nächsten Jahres muß die Localschulordnung der Be- zirksschulinspection zur Prüfung Vorgelegen haben: alles DieS regt dazu an, dem größern Publicum !die einschneidendsten Bestimmungen, durch welche > die alte Schulverfaffung in eine neue umgewandelt wird, in Kürze darzutegen. Die Vollzuasverord- nung, welche das Gesetz in vielen Stücken modi- ficirt oder erläutert, muß nach ihrem Wortlaute ^öfter« citirt werden. I. Die Gliederung der Volksschule. DaS Gesetz gliedert die Volksschule in eine ein fache, eine mittlere und eine höhere Volksschule. 1) Die einfache Volksschule ist die bis herige Elementarschule, welche ihre Schüler wenig- ! stenS in 2 und in nicht mehr als 4 nach den AlterSjahren Über einander geordneten Elasten ! unterrichtet. Es ist leicht verständlich, daß daS Claffenziel um so einfacher gesteckt werden muß, je weniger gleichalterig die Kinder in den Elasten unterge bracht sind; und daß ein Claffenziel um so bester erreicht, um so tiefer behandelt werden kann, je mehr sich die Schüler und Schülerinnen nach den Jahren, also auch nach den Individualitäten und Fähigkeiten / zusammenfinden. In der „Einclas- sizen", welche durch die preußischen Regulative berüchtigt geworden ist, mußte eS Vorkommen, daß die Kleinen, die daS ABC lernen, mit den 14 jährigen Kindern, welche ein Lesestück erklären, m Einer Unterrichtsstunde sitzen; auch noch in ba Zwei- und in der Bicrclassigen muß eS ge- l, daß verschiedene Abtheilurwcn mit Ver ven Arbeiten versehen/die Gnen still be ! sckästim, die Anderen laut unterrichtet werden. Je wchr Elasten nach den Altersstufen eingerichtet find, desto wirksamer wird sich der Unterricht Zeigen können. Auch die einfachste sächsische Dorfschule muß 2 Elasten aufweisen. Die Leipziger Volk schulen sind sämmtlich acht- classig. Sie kündigen sich schon nach ihrer äußeren Organisation als mittlere Volksschulen an. Sie sind aber auch nach ihrer inneren Organisation gute mittlere Volksschulen DaS Gesetz verlang! nicht, daß die mittlere Volksschule andere Lehr- gegenstände in ihren Lehrplan ausnehme, al« die einfache; aber unter entsprechender Elassentheilung, Vermehrung der Unterricht-stunden, nach Befinden lauch Verlängerung der Schulzeit soll die mittlere I Volksschule so eingerichtet sein, daß ihre Zög linge in Religion«- und Sittenlebre, deutscher I Sprache, mit Lesen und Schreiben. Rechnen, Formen« jichre, Geschichte, Erdkunde, Naturgeschichte und jnaturlehre, Gesang, Zeichnen, Turnen und die Mädchen in Handarbeiten ein höheres Ziel er reichen, al« die Zöglinge in der einfachen Volks schule. Die in Leipzig bereits seit langen Jahren bestehende Organisation nach acht Elasten erweist sich fetzt als um so zweckdienlicher, als das Gesetz acht Schuljahre — vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 14. Lebensjahre — auch für die Landschule feftsetzt. Würden in Leipzig die acht- classigen mittleren Volksschulen zu siedenclassigen umgestaltct, so würden zwei AlterSjahre in eins zusammengezogen werden müssen, eS müßte in Einer Elaste ein zweijähriger Cursus einge richtet werden. Das wäre ein Rückschritt cm Schulwesen, welcher durch da« Gesetz nicht ge boten ist. Vielmehr läßt das Gesetz den Spiel raum bis zur neunclassigen Schule, indem es einen neunjährigen LehrcursuS zuläßt, ^sofern die örtlichen Verhältnisse es erheischen und gestatten." Eine andere Frage ist, ob für Leipzig nicht schon jetzt in Folge Zuzugs Auswärtiger, auS Dorf und Stadt, daS Bedürfniß nach niedriger organisirtcn Schulen, als wie die bisherigen Bürger- und Bezirksschulen eingerichtet sind, vor handen ist. ES besteht kein Zweifel darüber, daß diejenigen Schüler, welche au- andern Gegenden zuziehen, meist nicht in die ihrem Uter entsprechende Elaste der Leipziger Bürgerschulen enigereiht werden können. Wir haben nicht zu entscheiden, ob die Gliede rung nach unten in Leipzig den jetzigen Verhält nissen vollkommen entsprechend, daS Ziel für zu künftige Bezirksschulen niedriger zu stecken sei. Jedenfalls ist tz. 31 der Vollzug-Verordnung vom 25. August 1874 nicht zu übersehen, in welchem e- heißt: „In jedem Schulbezirke soll in der Regel eine einfache Volksschule vorhanden sein, damit auch dem Bedürfnisse der weniger bemittelten Elasten entsprochen wird. Besteht aber am Orte keine einfache Volksschule, so ist vorzugsweise auf eine Abstufung deS Schulgelde- »ach den Er werbs- und BermögenSveryältnisten der Eltern Bedacht zu nehmen und hat für gänzlich un bemittelte Eltern die Armencasse in dem tz. IS bestimmten Maße einzutreten." 2. Wie unterscheidet sich nun diemitt- lere Volksschule von der höheren, und welche Schulen unserer Stadt gehören zu den höheren Volksschulen? Die einfache Volksschule hat nicht über vier Elasten, die mittlere, also unsere jetzigen Bürger und BezirkSschulen, müssen ihre Zöglinge wenig- stenS in 5 Elasten unterrichten, die höhere Volks schule aber bat einen 10 jährigen Lehrgang und behält ihre Zöglinge bis zum vollendeten 16 Le bensjahre. Die Unterrichtsstunden werden in der höheren Volksschule mit den Elasten aussteigend vermehrt; die Schülerzahl darf in der einzelnen Elaste nicht über 40 steigen, während die mittlere Volksschule bis zu 50 Schüler, die einfache bi- zu SO aufnehmen darf; die Pflichtstundcnzahl der Lehrer soll beider höheren nicht über 22 be tragen, während sie bei der mittleren nicht über 24 betragen soll. Besondere« Merkmal der höheren Volksschule ist : daß sie wenigsten« eine der modernen Cultursprache« in ihren Lehrplan auszunehmen hat.; ES sei sogleich an dieser Stelle hinzugefügt, daß ß. 30 der Vollzugs-Verordnung die Gemeinve dahin weist, „an solchen Schulen womöglich eine Anzahl von Freistellen für begabte arme Kinder einzurichten." Die höhere Volksschule hat den Zweck: „dem Bildungsbedürfnisse derjenigen Familien entgegen zu kommen, welche ihre Söhne, ohne sie einer Anstalt mit dem Ziele der Vorbildung für ein bestimmtes Fach oder für höhere Studien zu über geben, doch denjenigen Grad allgemeiner Bildung, praktischer Kenntnisse und selbstständigen UrtheilS gewinnen lasten wollen, dessen cs zu gehöriger Vorbereitung deS Eintritts in das gewerbliche und geschäftliche Leben bedarf". . . . „Den Mäd chen dieser Kreise soll sie eine höhere Bildung gewähren, um in ihnen den selbstständigen Trieb zu eigener geistiger Weiterbildung zu entwickeln oder ihnen die unentbehrlichen HülfSmittel zu selbstständiger ErwerbSthätigkeit an die Hand zu geben" (ek. tz. 80 der B.-V ). Daraus geht deutlich hervor, daß unsere erste Bürgerschule für Knaben und Mädchen zu den höheren Volksschulen zu zählen ist, da sie eine fremde Sprache al- Unterrichtsgegenstand in den Lehrplan ausgenommen hat, in ihrem Ziele höher angelegt ist alS die übrigen Bürger- und Bezirks schulen, auch schon deswegen intensiver wirken kann, weil sie nicht über 40 Schüler und Schü lerinnen in den Elasten beherbergt; nur muß sie einen zehnjährigen EursuS aufweisen können! Ebenso deutlich ersichtlich ist, daß unsere „höhere Töchterschule" wenigsten-eine höhere Volksschule ist. Den Gegensatz zur Volksschule bildet die Ge lehrten- und Fachschule. Man nennt sie „höhere Schulen". Zu höheren Schulen (Akademie und Universität abgerechnet) gehören in Leipzig die Gymnasien und Realschulen. Unsere „höhere Knabenschule" ist ihrer Anlage nach eine Realschule 2. Ordnung, niedere Real schule ohne Latein (höhere Schule), wird aber zur Zeit zur höheren Volksschule gerechnet. Jedenfalls ist es gesetzlich, wenn der Realschule I. Ordnung noch Realschulen ll. Ordnung unter geordnet werden- wenn die höhere Knaoenscbulc ru einer solchen Realschule Ü. Ordnung, die erste Bürgerschule zu höherer Knaben- und Mädchen- Volksschule erhoben werden, die Gliederung nach unten aber so fortgesetzt wird, daß eine An zahl Bürger« und Bezirksschulen als mittlere Volksschulen etablirt und ihnen eine einfache Volks schule zugezählt wird. Vielleicht hat sich neuer dings sogar an maßgebender Stelle das Urtheil gebildet, eS müsse mehr Gewicht aus die einfache Volksschule gelegt, da« jetzige Ziel bei einigen mittleren Volksschulen verringert uns sie zu em- fachen umgestaltet werden. ES hat noch Nicht« darüber verlautet; aber ungesetzlich wäre diese Organisation nicht. Der Leitung einer höheren und mittleren Volksschule steht — laut Gesetz —, sofern noch eine einfache Volksschule am Orte vor handen ist, daS Recht zu, die Ausweisung unfähiger Zöglinge bei der BezirkSschulinspection zu bean tragen (ek. §. 31). Gewiß wäre gut, wenn den Bürgern ein Einblick in Ue zukünftige Ge staltung deS VolkSschulwescitS gestattet würde, da mit sie nicht immer gezwungen wären, die neue« Einrichtungen, wie einstmals die Zweitheilung der ersten Bürgerschule nebst Doppelbirectorat, blo« aus den endgiltigen Stadlverordnctensitzunaen kennen zu lernen und als üut »ccompll ohne Wei teres hinnehmen zu müssen. Noch ist schließlich zu bemerken, daß die Voll zugsverordnung H. I t folgende interessante Bestim mung erläßt: „Steht die Schule der confessionellen Minderheit in der Ortsgemeinde hinter der Schule d(r confessionellen Mehrheit nach Einrichtung und Leistungen, über welche letztere im ZwcifelSfalle der Bezirksschulinspcctor zu entscheiden hat, zurück, so können die dieser Minderheit angehvrigen Kinder von ihren Erziehungspflichtigen der Schule der confessionellen Mehrheit zugeführt werden." Wenn die Kinder nicht am Religionsunterrichte, den sie bis zum 12. Lebensjahre mit genießen dürfen, theilnehmen, so tritt eine Ermäßigung des Schul gelde- ein. Uebrigenö ist, fährt das Gesetz fort, wie über haupt, so insbesondere in Gegenwart solcher Kinder, die in einer anderen Eonfesfion oder Religion als derjenigen, für welche der Religions unterricht der Schule bestimmt ist, erzogen und unterrichtet werden sollen, von den Lehrern Alle« zu vermeiden, was dazu führen könnte, das gute Vernehmen zwischen den verschiedenen Religions parteien zu trüben." 3) An die Volksschule schließt sich al« Glied de« VolkSschulorganiSmuS noch die Fortbil dungsschule an. Aufgabe der Fortbildungsschule ist die weitere allgemeine Ausbildung der Schüler, insbesondere aber die Befestigung in denjenigen Kenntnissen und Fertigkeiten, die für das bürgerliche Leben vorzugs weise von Nutzer! sind. ^Vergl. tz. 14 de« Gesetze«.) Diejenigen, welche eine gewerbliche Fortbil dungsschule besuchen, sind von der Verpflichtung rum Besuche der allgemeinen Fortbildungsschule befreit. Ebenso sind von dem Besuche der allge meinen Fortbildungsschule diejenigen befreit, welche eine höhere Schule, also Gymnasium, Progym nasium, Seminar und Realschulen 1. und 2. Ord nung bis zum vollendeten 15. Lebensjahre mit Erfolg besucht haben. ES entstände nun für Leipzig die Frage, ob eS außer seiner gewerblichen Fortbildungsschule noch andere allgemeine FortoildungSschulen zu errichten sich veranlaßt fühlen könnte. Wenn daS Letztere nickt geschieht, so wird unsere gewerbliche Fortbil dungsschule, da ihr Besuch für alle Knaben obli gatorisch wird, bald zu vielen Hunderten von Schülern anwachsen. Wird aus Errichtung von allgemeinen Fort bildungsschulen für Knaben Bedacht genommen, so entsteht die Frage, ob jeder einzelnen Schule ein FortbildungScursuS angesetzt, oder ob eine neue allgemeine Fortbildungsschule neben der ge werblichen errichtet werden soll. Daß auch für Fortbildungsunterricht für Mädche^ mit der Verpflichtung zur Theilnahme sich an dj?