2Z0 Gebühren für kirchliche Amtsverrlchtungen. Gebühren für Teilnahme des Begräbnispersonals bei auswärtigen Be erdigungen: Der Ceremonienmeister erhält für seine Mühewaltungen n) wenn derselbe am Begräbnisse selbst nicht teilnimmt und nur wegen Abordnung des Leichenträgcrpersonals das Nötige zu veranlassen hat, eine Gebühr von I 50 A, bs falls er an der Beerdigung selbst und deren Vorbereitung als Ceremonienmeister beteiligt ist: bei einer Entfernung von der Stadt bis zu einer Stunde eine Gebühr von 12 ^6, bb) bei einer Entfernung von mehr als einer Stunde eine Gebühr von 15 ^., ee) für die Beteiligung an einer von Seidau aus nach dem Friedhofe auf dem Proitschenberge stattfindenden Beerdigung hat der Ceremonienmeister nur die Hälfte der 8vl> festgesetzten Entschädigung zu beanspruchen. Für das Leichenträger-Personal und zwar für jeden einzelnen Leichenträger ist für seine Teilnahme an einer Beerdigung zu entrichten: H bei einer Entfernung von der Stadt bis zu einer Stunde eine Gebühr von 3 50 (5, <0 bei einer Entfernung von mehr als einer Stunde eine Gebühr von 5 e) bei einer von Seidau aus nach dem Friedhöfe auf dem Proitschenberge stattfindendcn Beerdigung aber 2 50 Die Traugebühren sowie die Gebühren für Begräbnisse und Grabreden sind durch Vermittelung des Ceremonienmeisters an die Stadthauptkasse gegen eine von letzterer auszustellende Quittung abznliefern. Die Taufgebühren sind bei Bestellung der Taufe, welche bei dem Mi nistranten zu erfolgen hat, an letzteren gegen Quittung zu entrichten. Tie Gebühren für Privatkommnnionen sind bei der Stadthauptkasse einzuzahlen und die Gebühren für den Konfirmanden-Unterricht werden von dem Ministranten eingesammelt. — Alle früher bei Trauungen und Taufen, einschließlich derjenigen in einfachster Form, von den bei der kirchlichen Handlung beteiligten Personen entrichteten Qpfer und Geschenkgelder sind in Wegfall gekommen.