Suche löschen...
Adreßbuch der Stadt Bautzen
- Bandzählung
- 1894
- Erscheinungsdatum
- 1894
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Z.8 259
- Vorlage
- Stadtbibliothek Bautzen
- Digitalisat
- Stadtbibliothek Bautzen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id351342915-189400005
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id351342915-18940000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-351342915-18940000
- Sammlungen
- LDP: Bestände der Stadtbibliothek Bautzen
- Projekt: Sächsische Adressbücher
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Anhang
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Zeitschriftenteil
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Ortspolizeiliche Bestimmungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sonstiges
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ort
- Bautzen
-
Zeitschrift
Adreßbuch der Stadt Bautzen
-
Band
Band 1894
-
- Titelblatt Titelblatt I
- Zeitschriftenteil Erklärung der für Orden und Ehrenzeichen gebrauchten ... II
- Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis III
- Zeitschriftenteil Behördenverzeichnis 1
- Zeitschriftenteil Stadtverordnete 11
- Zeitschriftenteil Landständisches Direktorium und Bank des Königl. Sächs. ... 12
- Zeitschriftenteil Handels- und Gewerbekammer zu Zittau 12
- Zeitschriftenteil Domstift und Domkapitel St. Petri 12
- Zeitschriftenteil Kirchen 13
- Zeitschriftenteil Kirchen-Vorstände 13
- Zeitschriftenteil Schul-Anstalten 14
- Zeitschriftenteil Garnison Bautzen 16
- Zeitschriftenteil Jahresliste der Gerichtsschöffen für den Bezirk des ... 17
- Zeitschriftenteil Auszug aus dem Einkommensteuergesetze vom 2. Juli 1878 18
- Zeitschriftenteil Einwohnerverzeichnis 19
- Zeitschriftenteil Verzeichnis der Hausbesitzer in alphabetischer ... 82
- Zeitschriftenteil Häuserbuch 97
- Zeitschriftenteil Reihenfolge der Katasternummern mit Angabe der Straßen ... 133
- Zeitschriftenteil Handelsregister 136
- Zeitschriftenteil Berufsklassen und Gewerbebetriebe 143
- Zeitschriftenteil Verzeichnis der zum Halten an den ... 163
- Zeitschriftenteil Versicherungs-Anstalten 164
- Zeitschriftenteil Vereine und Anstalten 167
- Zeitschriftenteil Verzeichnis der Rittergüter in dem Königl. sächs. ... 179
- Zeitschriftenteil Mitteilungen über Post-, Telegraphen-, Fernsprech- und ... 182
- Zeitschriftenteil Boten-Bericht 202
- Zeitschriftenteil Orts-Entfernungen von Bautzen (Landgerichts-Bezirk) in ... 203
- Zeitschriftenteil Nachtrag, die während des Druckes bekannt gewordenen ... 205
- Zeitschriftenteil Anhang 209
- Zeitschriftenteil Anzeigen 1
-
Band
Band 1894
-
- Titel
- Adreßbuch der Stadt Bautzen
- Autor
- Links
- Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Hrtspokizeiliche Bestimmungen. 22l dieselben sub tz mit dem Bcnierken in Erinnerung gebracht, daß wahrgcnommene Zuwiderhandlungen an dem Transportführer, eventuell aber auch an dem Auftraggeber und Tienstherrn, unnachsichtlich wer den bestraft werden. Stadtrat zu Bautzen, den 19. Juni 1883. (D 8 13. Bei Beförderung von Tieren mittelst Tragens ist die Lage derselben mit dem Kopse nach unten und mit den Beinen nach oben zu vermeiden. — 8 bl. In Säcken dürfen nur Ferkel und in mit Tellern oder Reisen versehenen Netzen bloß kleines Federvieh, aber auch diese Tiere in solcher Weise nur auf kurze Entfernungen bis zu zwei Stunden transportiert werden. — 8 15. Der Trans port von Federvieh darf, soweit nicht die in S 14 statuierte Ausnahme cintrcten kann, nur in Körben, Käfigen oder anderen luftigen nud festen Behältern geschehen. Diese müssen so geräumig sein, daß ein Tier neben dem anderen aus dein Boden des Transportbehältnisses fitzen kann. — 8 16- Der Trans port von Geflügel von wesentlich verschiedener Größe in einem und demselben Behältnisse, ingleichen das Aneinanderbinden der einzelnen Tiere, sowie das Tragen derselben an den Füßen (vergl. 8 13) ist verboten. Das Zusammenbinden der Flügel des Federviehes darf nicht init solchen Bindemitteln, welche in das Fleisch der Tiere einschneiden, geschehen. Das Treiben von Schweinen, Kälbern und anderem Kleinvieh durch die Straßen der Stadt nach der Viehwage, den Schlachthäusern, Ställen u. s. w. hat vielfach zu Ünzuträglichkeiten geführt, weil die Tiere nicht selten während des Transportes sich widerspenstig zeigen und durch Schreien oder durch Hin- und Hcrlanfcn den öffentlichen Berkcbr stören. Um Mißständen solcher Art zn begegnen, hat der Stadtrat durch Bekanntmachung vom 23. November 1880 das Treiben von Tieren der vorbezeichneten Art aus dm Straßen der Stadt verboten und gleichzeitig angeordnct, jene Biehtransporte künftig nur mittels Wagen vornehmen zu lassen. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden mit Geldstrafe bis zu 100 oder nut entsprechender Haftstrase geahndet werden. Bekanntmachung. Es wird hiermit in Erinnerung gebracht, daß alle zur Beförderung von Ferkeln benutzten Behältnisse (Wagen, Fcrkelkörbc) dergestalt genügenden Raum bieten und im Innern so eingerichtet sein müssen, daß die Tiere in denselben, ohne sich gegenseitig zu pressen oder zu schädigen, nebeneinander stehen oder liegen können. Jngleichen muß der Boden mit einer starken Lage von geeignetem Streumaterial bedeckt sein. Zuwiderhandlungen hiergegen, für welche zunächst die Transpvrtführer, eventuell aber auch deren Auftraggeber und Dienstherren verantwortlich sind, werden, sofern nicht die Vor schriften des Reichsstrasgcsetzbuchs über Tierquälerei Anwendung leiden, mit Geldstrafe bis zu 60 oder entsprechender Hast geahndet. Bautzen, den 27. Juli 1885. Der Stadtrat. Bekanntmachung. Das Gesetz, die allgemeine Einführung einer Hundesteuer betr., vom 18. August 1868, enthält in den 88 5—7 die nachstehend unter 1—3 zusammengestellten Bestimmungen, welche zur Nachachtung hiermit in Erinnerung gebracht werden. Stadtrat zu Bautzen, l. Mai 1879. 1) Als äußeres Zeichen der erlegten Hundesteuer dieut eine mit dem Namen der Stadt, der Jahres zahl und einer Nummer versehene Blechmarke, mit welcher alle Hunde ohne Ausnahme am Hals bande stets versehen sein müssen. 2) Hunde, welche außerhalb der Häuser, Gehöfte und son stigen geschlossenen Lokalitäten ohne gültige Steuerwarte am Halsbande getroffen werden, sind durch den Kaviller wegzusangen. Werden solchergestalt weggesangenc Hunde nicht binnen drei Tagen unter dem Nachweise der erfolgten Erlegung der unter 3 gedachten Strafe reklamiert, so ist über dieselben zuni Besten der Armenkasse zn verfügen oder nach Befinden mit ihrer Tötung zu verfahren. 3) Die Besitzer solcher Hunde, welche außerhalb der Häuser, Gehöfte und sonstigen geschlossenen Lokalitäten ohne gültige Stcuermarkc am Halsbande betroffen werden, sind, soweit keine Steuerhinterziehung vorlicgt, mit 3 zu bestrafen. Hinterziehungen der Hundesteuer sind mit dem dreifachen Betrage der letzteren zu ahnden. . Berschiedcnc allgemeine polizeiliche Bekanntmachungen. Bekanntmachung. Aus Anlaß der jetzt herrschenden großen Sommerhitze erscheint es dringend geboten, durch geeignete Vorbeuqungsmaßreqcln dafür Sorge zu tragen, daß dir Entwickelung und Weitervcrbreitung epidemischer Krankheiten nicht Vorschub geleistet werde. Vor allen Dingen und in erster Linie ist daher auf größtmöglichste Reinlichkeit in den Wohngebäuden, Hosräumen und auf den öffentlichen Straßen und aus rechtzeitige Entleerung und öftere Desinfektion der Aborte und DungstLtten hinzuwirken. Die Grundstücksbesitzer hiesiger Stadt werden deshalb hiermit erneut angewiesen: ljder hier bestehenden polizeilichen Bestimmung, nach welcher sie verpflichtet sind, Len össentlichen Straßenraum vor ihren Grundstücken bis zur Hälfte der Straßenbrcite und bei öffentlichen Plätzen bis zu einem Abstande von 10 Meter von der Gebäudeflucht stets in reinlichem Zustande zn erhalten, zu diesem Zwecke wöchentlich wenigstens zweimal, Mittwochs und Sonnabends, sowie am Vorabende jeden Festtags und außerdem, dafern cs nötig, auch zu anderen Tagen zu reinigen, sorgfältigst nachzuge hcn, 2) für größte Reinlichkeit innerhalb der Gebäude Sorge zu tragen, insbesondere die Hosräumc von faulenden nud fäulnisfähigen Substanzen rein zu halten, 3) auf rasche Abführung der Schmutz- und Panschwäffer Bedacht zu nehmen und zu diesem Behufs die Abzugskanäle öfters zu reinigen und zu spülen, 4) für rechtzeitige Entleer ung, sowie für regelmäßig zu wiederholende Desinfektion der Aborte, Pissoirs und Düngergruben zu sorgen. Weiter wird darauf hingewiesen, daß die Ableitung von Urin aus den Pissoirs nach den öffent lichen Straßenschleusen verboten ist, daß aber, wo solches in einzelnen Fällen äusnahmsweise (in Gast- Und Schcnkwirtschaften) gestattet worden ist, eine ununterbrochene Wasserspülung in den Pissoiranstalten stattfinden muß. Bei Nichtbeachtung dieser Vorschriften werden die Säumigen mit Geldstrafen bis zu 60 belegt werden. Bautzen, am II. Juli 1892. Der Stadtrat. vr. Kaeublcr, Bürgermeister Bekanntmachung, die Sonntagsruhe betreffend. Die Bestimmungen hinsichtlich der Sonntagsruhe sind von den Handel- und Gewerbetreibenden unserer Stadt im allgemeinen ge-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)