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Adreßbuch der Stadt Bautzen
- Bandzählung
- 1894
- Erscheinungsdatum
- 1894
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Z.8 259
- Vorlage
- Stadtbibliothek Bautzen
- Digitalisat
- Stadtbibliothek Bautzen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id351342915-189400005
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id351342915-18940000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-351342915-18940000
- Sammlungen
- LDP: Bestände der Stadtbibliothek Bautzen
- Projekt: Sächsische Adressbücher
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Anhang
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Zeitschriftenteil
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Ortspolizeiliche Bestimmungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sonstiges
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ort
- Bautzen
-
Zeitschrift
Adreßbuch der Stadt Bautzen
-
Band
Band 1894
-
- Titelblatt Titelblatt I
- Zeitschriftenteil Erklärung der für Orden und Ehrenzeichen gebrauchten ... II
- Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis III
- Zeitschriftenteil Behördenverzeichnis 1
- Zeitschriftenteil Stadtverordnete 11
- Zeitschriftenteil Landständisches Direktorium und Bank des Königl. Sächs. ... 12
- Zeitschriftenteil Handels- und Gewerbekammer zu Zittau 12
- Zeitschriftenteil Domstift und Domkapitel St. Petri 12
- Zeitschriftenteil Kirchen 13
- Zeitschriftenteil Kirchen-Vorstände 13
- Zeitschriftenteil Schul-Anstalten 14
- Zeitschriftenteil Garnison Bautzen 16
- Zeitschriftenteil Jahresliste der Gerichtsschöffen für den Bezirk des ... 17
- Zeitschriftenteil Auszug aus dem Einkommensteuergesetze vom 2. Juli 1878 18
- Zeitschriftenteil Einwohnerverzeichnis 19
- Zeitschriftenteil Verzeichnis der Hausbesitzer in alphabetischer ... 82
- Zeitschriftenteil Häuserbuch 97
- Zeitschriftenteil Reihenfolge der Katasternummern mit Angabe der Straßen ... 133
- Zeitschriftenteil Handelsregister 136
- Zeitschriftenteil Berufsklassen und Gewerbebetriebe 143
- Zeitschriftenteil Verzeichnis der zum Halten an den ... 163
- Zeitschriftenteil Versicherungs-Anstalten 164
- Zeitschriftenteil Vereine und Anstalten 167
- Zeitschriftenteil Verzeichnis der Rittergüter in dem Königl. sächs. ... 179
- Zeitschriftenteil Mitteilungen über Post-, Telegraphen-, Fernsprech- und ... 182
- Zeitschriftenteil Boten-Bericht 202
- Zeitschriftenteil Orts-Entfernungen von Bautzen (Landgerichts-Bezirk) in ... 203
- Zeitschriftenteil Nachtrag, die während des Druckes bekannt gewordenen ... 205
- Zeitschriftenteil Anhang 209
- Zeitschriftenteil Anzeigen 1
-
Band
Band 1894
-
- Titel
- Adreßbuch der Stadt Bautzen
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220 Ärlspolizeikiche Bestimmungen. Dieses Geschäftsbuch muß den Namen des Trödlers und die Bezeichnung des Geschäftslokalcs enthalten und Vie Einträge in dasselbe müssen gut leserlich, in deutscher Sprache und mit Tinte geschrieben sein, auch dürfen darin keine Rasuren vorgenommen werden. — 8 2. Die auf die abgeschlossenen Geschäfte bezüglichen Erörterungen müssen enthalten: a) die lausende Nummer des Geschäfts; bj den Ort und Tag des Einkaufs; v) die Bezeichnung des erkauften Gegenstandes und die Beschreibung desselben (ver kaufte Pfandscheine sind unter Angabe der Nummer des Scheines und Beschreibung des Pfandobjcktes der unter 8 1 gedachten Gegenstände cinzutragen): ä) Bor- und Zunamen, Stand und Wohnort des Verkäufers; e) den Preis des erkauften Gegenstandes; k) den Nachweis über das weitere Gebaren niit dem erkauften Gegenstände, namentlich den Vor- und Zunamen und Wohnort des etwaigen Käufers und den Tag des Wiederverkaufs. — 8 3. Die Bestimmungen unter 1 und 2 finden auch Anwendung aus die Rückkaufshändler, d. h. diejenigen Personen, welche gewerbsmäßig gebrauchte Gegenstände cin- kanseu, hierbei aber dem Verkäufer Vis zu einem im voraus bestimmten Termine ein Rückkaufsrccht einräumcn. In den Geschäftsbüchern dieser Geschäftsleute ist unter Rubrik k zuvörderst die Zeit, bis zu welcher ein Rückkaufsrecht Vorbehalten ist, und der »instand, ob der Verkäufer von dem Verkaussrcchtc Gebrauch gemacht hat oder nicht, cinzutragen. Ist von dem Rücktaufsrcchte nicht Gebrauch gemacht worden, so ist über das weitere Gebaren mit dein betreffenden Gegenstände unter Angabe der Zeit des etwaigen Wiederverkaufs und des Vor- und Zunamens, sowie des Wohnortes des Käufers daS Erfor derliche zu verlautbaren. — Zs. Der Trödler und Rückkaufshändlcr ist verpflichtet, sobald ihm Gegen stände zum Verkaufe angeboten werden, möglichst zu erforschen, ob dem Verkäufer ein Verfügungsrecht über dieselben zustcht. Däfern Verdacht des Gegenteils entsteht, ist der Polizeibehörde unverzüglich unter möglichst genauer Beschreibung der Person, welche den Gegenstand zum Verkaufe gebracht hat, Mitteilung zu machen und soweit möglich, die Sache bis zum Einschreiten der Polizei in Gewahrsam zu nehmen. — 8 5. Mit Kindern haben sich die Trödler und Rückkausshändler niemals in ein Geschäft cinzulassen. Bei dem Kindesaltcr entwachsenen, aber noch unmündigen Personen babcn sic ihr Augenmerk daraus zu richten, daß der Verkauf der überbrachten Gegenstände unter Einwilligung der Eltern oder des Vor mundes erfolge. Wenn Dienstboten Gegenstände zum Verkauf bringen, haben die Trödler und Rück kausshändler zu prüfen, ob nach Art und Beschaffenheit der zu verkaufenden Sachen anzunehmcn ist, daß sie der Dienstherrschaft gehören, wclchcnsalls von den Dienstboten der Auftrag der Dienstherrschaft Hum Verkaufe der Sachen nachznwcisen ist. — 8 6. Die Trödler und Rückkaufshändlcr haben die öffentlichen Bekanntmachungen über gcftoblcnc und verlorene Gegenstände genau durchzuschcn und die ihnen etwa zugefcrtigten Verzeichnisse gestohlener Effekten ebenso zu beachten, auszubcwahrcn und zu sammen zu heften. "Wenn sie durch solche Bekanntmachungen oder durch Polizeiorgauc oder sonst auf glaubhafte Weise davon Kenntnis erlangen, daß Sachen gestohlen oder verloren worden sind, deren Be schreibung auf die von ihnen erkauften oder ihnen zum Kaufe angcbotenen Sachen zu passen scheint, so haben sie über die ihnen beigchcnden Berdachtsgründe der Polizeibehörde sofort Mitteilung zu machen. Alte Schlüssel dürfen Trödler nur dann verkaufen, wenn sie vorher zerhackt oder in anderer Weise un brauchbar gemacht worden sind. — 8 7- Die in 88 i bis 3 bezeichneten Geschäftsbücher sind der Poli zeibehörde aus Verlangen jederzeit zur Einsicht vorzulcgen. Bollgcschricbcnc oder sonst aus einem Grunde zum ferneren Geschäftsgcbrauchc für den Inhaber untauglich gewordene Bücher sind 10 Jahre lang, vom letzten Einträge an gerechnet, aufzubcwahren. Ohne Erlaubnis der Polizeibehörde dürfen Vic in Gebrauch befindlichen Geschäftsbücher weder ganz noch teilweise vernichtet werden. — 8 6. Die Trödler und Rück kaufshändler sind verpflichtet, das polizeiliche Exckutivpcrsonal jederzeit in ihre Geschäftsräume cinzulassen und demselben aus Verlangen die Bücher und die aufbcwahrten Gegenstände vorzuzcigcn. ö. Gesindcvermicter. 8 0. Die Gesindcvcrmietcr haben sich darauf zu beschränke«, den ihre Vermittelung in Anspruch nehmenden Dicnstsuchcndcn Gelegenheit zum Dicnstunterkommcn und den Dienstberrschaften geeignete Dienstboten nachzuweiien, dagegen haben sic sich aller direkten und indirekten Anreizung des dienenden Gesindes zur Dienstvcränderunq, zum Rücktritte von dem bereits eingegangenen Dienstverträge, zur Auflehnung gegen die bestehenden häuslichen Einrichtungen der Herrschaft oder gegen deren Anordnungen und Weisung gänzlich zu enthalten. — 8 10. lieber die von ihnen betriebenen Mäklcrgeschäftc haben die Gesindcvcrmictcr ordentliche Bücher — und zwar eines, in welches die Auf träge der Dienstherrschaften, und eines, in welches die Aufträge der Dienstboten genau cinzutragen sind — zu führen, aus denen sich ergeben muß n) die lausende Nummer des Geschäfts/ b) der Tag des erteilten Auftrags, e) der Name des Auftraggebers, ä> die Art des Auftrags, e) der Betrag der dem Auftrag geber berechneten Gebühren, k) der Nachweis über die Ausrichtung Les Auftrags. Die Einträge in diese Geschäftsbücher müssen gut leserlich in deutscher Sprache und mit Tinte geschrieben sein, auch dürfen darin keine Rasuren vorgenommen werden. — 8 1» Die Geschäftsbücher sind der Polizeibehörde auf Verlangen jederzeit vorzulcgen. Vollgcfchricbene oder sonst aus einem Grunde untauglich gewordene Bücher sind 5 Jahre lang, vom letzten Einträge an gerechnet, aufzubewahren. Strafbestimmungen. 8 12. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen in 88 1 —11 werden mit Geldstrafe bis zu 150 oder verhältnismäßiger Haft bestraft, auch sind für Zuwiderhandlungen etwaiger Angestellter oder Beauftragter die Geschäftsinhaber verantwortlich. Bautzen, den 16. Nov. 1882. (I,.8.) Der Stadtrat. Konrad Ed. Löhr, Bürgermeister. Bekanntmachung, bett, das Einbringen von Lieh sowie die Hundesteuer. Da zu bemerken gewesen ist, daß die Bestimmungen in ZZ 13 bis mit 16 der Verordnung des König!. Ministerium des Innern, die BebanLlung von Tieren außerhalb der Eisenbahn betr., vom 4. April 1878, bei dem Marktvcrkchr in hiesiger Stadt nicht selten unbeachtet gelassen werden, so werde»
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