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Hrtspokizeiliikc ILelkimmungc«. 219 als möglich an das Trottoir oder den Fußweg zu fahren. Aus Brücken sowie aus den für Fußgänger bestimmten Straßenübergängen darf kein Wagen stillhalten. — 8 16. Fahrten, deren Taxe nach der Zeitdauer der Fahrt berechnet wird, sind Zeitfahrten; Tourfahrten sind dagegen solche, für welche die Taxe nach der Entfernung ini voraus bestimmt ist. Ist vor Beginn der Fahrt zwischen Fahrgast und Kutscher hierüber nichts vereinbart worden, so gilt eine Fahrt innerhalb'des Stadtbezirks stets für eine Zcitfahrt; eine Fahrt nach einem außerhalb des Stadtbezirks gelegenen Orte oder von diesem nach der Stadt, soweit nicht unter 8 etwas anderes bestimmt ist, als eine Toursahrt. Diese Fahrten sind nach nachstehender Taxe zu berechnen: 2 1 30 Minuten 4b 60 Einspänner 1 2 3 U. 4 1,20, 1,40, 1,60^. Zweispänner 1 2 3 U. 4 .4. Zeitfahrten (innerhalb des engeren Stadtbezirks): bei Personen: 1 2 3 u. 4 0,50, 0,75, lH 0,75, 1,00, 1,25 - 2 3 4 a) mit Einspänner: bis zu 20 Minuten über 20 Minuten bis - 30 - - 45 - - und für jede folgende 15 Minuten ein Zuschlag von b) mit Zweispänner bis zu '/2 Stunde Zeitdauer bei 1 bis 4 Fahrgästen und für jede neuangefangenc '/» Stunde . Die Zeitberechnung des Kutschers bei Zeitfahrtcn ist der Fahrgast nur dann anzuerkennen verbunden, wenn der Kutscher ihm vor Beginn der Fahrt die Uhr vorgezeigt hat, im Unterlassungsfälle hat der Kutscher die Zeitangabe des Fahrgastes ohne Widerrede als richtig zu betrachten. 8. Tourfahrten. s) Für Fuhren von und nach dem Bahnhofe, nach und aus der Stadt für Personen: aa. mit Einspänner .... bt>. mit Zweispänner .... b) für eine Fuhre innerhalb der Stadt und Vorstädte, aa. mit Einspänner . bd. mit Zweispänner .... 1,50, 2,00, 2,50 aus'ü Tag: auf'/s Tag: . 8 5,50 bei Personen: . 0,40, 0,50, 0,60, 0,70 0,60, 0,80, 1,00, 1,20 - Zweispänner 1 2 3 u. 4 für Personen: o) für eine Fahrt nach Scidau, Kupferhammer, Weinberg, Schleis- und Pulvermühlc, Strehla, Lausitzer Maschinen fabrik, Restauration Carola-Garten und Dorf Nadelwitz 0,80, 1,00, 1,20 Einspänner für Personen: 1 2 3 u. 4 <1) für eine Fahrt nach Teichnitz, Niederkaina, Oberkaina, Preuschwitz, cinschl. Len in beiden letzten Ortschaften liegenden zur Stadt gehörigen Vorwerken . . 1,20, 1,40, 1,60 e) für eine Fahrt nach dem Azorneboh bis zur Brauerei in Wuischke für einen Einspänner - - Zweispänner 12 - 9,50 - Bei Nachtfahrten, das sind solche Fahrten, welche im Sommerhalbjahre, also vom 1. April bis Ende September, in die Zeit zwischen abends 10 Uhr und srüh 5 Uhr und im Winterhalbjahre, also vom 1. Oktober bis Ende März, in die Zeit zwischen abends 10 Uhr und srüh 6 Uhr ganz oder teilweise hineinfallen, ist zur Fahrtaxe noch ein Zuschlag von 50 «/o derselben zu entrichten. 6. Gepäcktarif. Bei den Fahrten unter .4 und 8 sind für jedes Gepäckstück, mit Ausnahme bloßen Handgepäcks, welches frei ist, 20 A zu entrichten. Trinkgelder sind die Kutscher zu fordern nicht berechtigt. Fahrteu außer nach den in dieser Taxe enthaltenen Punkten und Orten unterliegen freier Vereinbarung. Vor ausbezahlungen des Fahrgeldes kann der Kutscher in jedem Falle verlangen. — tz 17. Jede Mehr forderung von Fahrgeld über die in 8 16 enthaltenen Taxbestimmungen hinaus wird nut Geldstrafen bis zu 10 oder mit Hast von 2 bis 8 Tagen, nach Befinden auch mit Entziehung der Erlaubnis zur Ausübung des Droschkengewerbes bestraft. Alle sonstigen Zuwiderhandlungen gegen diese Droschken- und Fahr-Ordnung, soweit dieselben nicht strafrechtlicher Ahndung unterliegen, werden mit Geldstrafen bis zu 60 oder Haststrascn bis zu 14 Tagen, oder mit Entziehung des Erlaubnisscheines bestraft, lieber die erfolgte Bestrafung ist aus Verlangen den Beschwerdeführern Nachricht zu geben. Droschkcnhaltestellcn: am Bahnhof und am Laucngraben. 1 2 3 u. 4 50, 70, 80, 100, 120 - 120, 140, 160 - 160, 180, 200 - 40, 50, 60 - Regulativ, die Trödler, Rückkaufshändler und Gefindcvermieter in der Stadt Bautzen betr. .4. Trödler und Rückkaufshändler. H 1. Jeder, welcher im Stadtbezirke Bautzen einen Handel mit gebrauchten Gegenständen (Kleider, Betten, Bcttsedern, Wäsche, Wirtschastsgeräte rc.), oder einen Kleinhandel mit altem Metallgerät, Metallbruch oder mit Garnabfällen oder Dräumen von Seide, Wolle, Baumwolle oder Leinen betreibt, hat über seinen Ein- und Verkauf ein foliiertes Buch zu führen, welches vor der Ingebrauchnahme der Polizeibehörde zur Prüfung und Genehmigung vorzulcgen ist.