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Adreßbuch der Stadt Bautzen
- Bandzählung
- 1894
- Erscheinungsdatum
- 1894
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Z.8 259
- Vorlage
- Stadtbibliothek Bautzen
- Digitalisat
- Stadtbibliothek Bautzen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id351342915-189400005
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id351342915-18940000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-351342915-18940000
- Sammlungen
- LDP: Bestände der Stadtbibliothek Bautzen
- Projekt: Sächsische Adressbücher
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Anhang
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Zeitschriftenteil
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Ortspolizeiliche Bestimmungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sonstiges
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ort
- Bautzen
-
Zeitschrift
Adreßbuch der Stadt Bautzen
-
Band
Band 1894
-
- Titelblatt Titelblatt I
- Zeitschriftenteil Erklärung der für Orden und Ehrenzeichen gebrauchten ... II
- Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis III
- Zeitschriftenteil Behördenverzeichnis 1
- Zeitschriftenteil Stadtverordnete 11
- Zeitschriftenteil Landständisches Direktorium und Bank des Königl. Sächs. ... 12
- Zeitschriftenteil Handels- und Gewerbekammer zu Zittau 12
- Zeitschriftenteil Domstift und Domkapitel St. Petri 12
- Zeitschriftenteil Kirchen 13
- Zeitschriftenteil Kirchen-Vorstände 13
- Zeitschriftenteil Schul-Anstalten 14
- Zeitschriftenteil Garnison Bautzen 16
- Zeitschriftenteil Jahresliste der Gerichtsschöffen für den Bezirk des ... 17
- Zeitschriftenteil Auszug aus dem Einkommensteuergesetze vom 2. Juli 1878 18
- Zeitschriftenteil Einwohnerverzeichnis 19
- Zeitschriftenteil Verzeichnis der Hausbesitzer in alphabetischer ... 82
- Zeitschriftenteil Häuserbuch 97
- Zeitschriftenteil Reihenfolge der Katasternummern mit Angabe der Straßen ... 133
- Zeitschriftenteil Handelsregister 136
- Zeitschriftenteil Berufsklassen und Gewerbebetriebe 143
- Zeitschriftenteil Verzeichnis der zum Halten an den ... 163
- Zeitschriftenteil Versicherungs-Anstalten 164
- Zeitschriftenteil Vereine und Anstalten 167
- Zeitschriftenteil Verzeichnis der Rittergüter in dem Königl. sächs. ... 179
- Zeitschriftenteil Mitteilungen über Post-, Telegraphen-, Fernsprech- und ... 182
- Zeitschriftenteil Boten-Bericht 202
- Zeitschriftenteil Orts-Entfernungen von Bautzen (Landgerichts-Bezirk) in ... 203
- Zeitschriftenteil Nachtrag, die während des Druckes bekannt gewordenen ... 205
- Zeitschriftenteil Anhang 209
- Zeitschriftenteil Anzeigen 1
-
Band
Band 1894
-
- Titel
- Adreßbuch der Stadt Bautzen
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Hrlspokizeikiche ZLellimmungen. 213 r e a t r 1 e i- A i. n 0 r u e r il ir >- 3 r i. p II 3 e >- i. i- il g p t- i- n ir il c» ie i- t. t- >' ß il si den Postanstalten käuflich zu haben sind, in eine Quittungskarte des Versicherten (§ 101) ein geklebt wird. Die Quittuugskarte ist jedesmal für diejenige Versicherungsanstalt auszustellen, in welcher der Versicherte seine erste Beschäftigung gehabt hat (tz 102). Die Verwendung der Marken liegt in der Regel dem Arbeitgeber ob (tz 109), kann jedoch auch Krankenkassen für ihre Mit glieder, sowie für die einer Krankenkasse nicht angehörenden Personen den Gemeinden oder anderen Hebestellen übertragen werden (H 112). Die Quittungskarten werden behördlich (tz 103) oder durch die mit der Eiuklebung der Marken beaustragteu Stellen (tz 113) ausgestellt und, so bald sie voll sind, auf Antrag des Inhabers aber auch früher, umgetauscht; über den Inhalt der zum Umtausch gelangenden Karte erhält der Inhaber eine Bescheinigung (§ 103). Die Karten selbst werden derjenigen Versicherungsanstalt zugeführt, deren Namen sie tragen (für welche also die erste Karte des betr. Versicherten ausgestellt war), und hier aufbewahrt (tztz 102, 107). Quittungskarten, welche irgend welche mit den Zwecken dieses Gesetzes nicht vereinbare Ein tragungen oder Vermerke, insbesondere Urteile über die Führung oder die Leistungen des In habers tragen, werden eiugezogeu und umgetauscht (tz 108); die Eintramiug solcher Vermerke ist straffällig (tz 151); die Quittuugskarte soll kein Arbeitsbuch sein. Die Qui'ttungskarte darf vom Arbeitgeber nicht wider den Willen des Arbeiters zurückbehalten werden (§ 108 Abs. 2). — Rückständige Beiträge werden zwangsweise, wie Gemeindeabgaben, eingehoben (tz 137). Bekanntmachung, -Kost- und Quartiergängerwesen betreffend, tz 1. Niemand darf in das von ihm ganz oder teilweise bewohnte Hau's gegen Entgelt Personen unter Gewährung von Wohnung und Kost (Kostgänger), oder unter Gewährung von Wohnung und Bett (Quartiergünger), aufnehmen oder bei sich behalten, wenn er nicht sittlich unbescholten ist und für diese Personen genügende Schlafrüume hat, welche den nachstehenden Bestimmungen ent sprechen: ») die Schlafraume dürfen mit den eigenen Wohn--und Schlafräumen des Kost- oder Quartiergebers und dessen Hausangehörigen weder in offener Verbindung stehen, noch durch eine Thür verbunden sein; b) jeder Schlafraum für Kost- oder Quartiergänger muß gedielt, mit einer Thür verschließbar und mindestens mit einem Fenster in der Außenwand des Hauses versehen jein; auch darf derselbe nicht mit Abtritten in offener Verbindung stehen; e) der Schlafraum muß für jede Person mindestens 10 Kubikmeter Luftraum enthalten; ä) für je zwei Kost- oder Quartier gänger muß mindestens ein Bett und ein Waschgeschirr vorhanden sein; e) an der Thür des Schlafraumes muß auf der Innenseite eine Tafel hängen, auf welcher die zulässige Zahl der den Schlafraum benutzenden Kost- oder Quartiergänger angegeben ist. Die Richtigkeit der Angaben wird auf der Tafel selbst nach der Meldung (tz 3) von uns bescheinigt. — tz 2. Kost-oder Quartier gänger dürfen nur in den für sie bestimmten Räumen Schlafstätten haben und benutzen. Diese Räume dürfen nicht von Personen verschiedenen Geschlechts gleichzeitig benutzt werden. — h 3. Wer Kost- oder Quartiergänger bei sich aufnimmt (tz 1), muß davon unter Angabe der Zahl der auf zunehmenden Personen und der für dieselben bestimmten Räumlichkeiten der unterzeichneten Be hörde in der Polizeiexpedition binnen 6 Tagen schriftlich Anzeige machen. Eine Vermehrung der Zahl der Kost- oder Quartiergänger und jede Veränderung der Räumlichkeiten ist in gleicher Weise und innerhalb derselben Frist zur Anzeige zu bringen. Formulare für die Anzeigen werden zum Zweck der sofortigen Benutzung in der Polizeiexpeditton unentgeltlich verabfolgt. — § 4. Jede Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Bestimmungen wird mit Geldstrafe bis zu 30 Mark, an deren Stelle im Uuvermögensfalle entsprechende Freiheitsstrafe tritt, bestraft. — h 5. Das Regulativ, das Einwohner- und Fremdemvesen, sowie die An- und Abmeldungen der Dienstboten betr., vom iM bttibe" in Kraft und werden durch vorstehende Bestimmungen nicht berührt. Bautzen, am 25. August 1888. Der Stadtrat. Straßen- und urarktpolizeiliche Bestimmungen. Bekanntmachung. In neuerer Zeit sind die über den öffentlichen Verkehr hier bestehenden polizeilichen Vorschriften und namentlich die Bestimmungen über die Benutzung der Trottoirs und öffentlichen Straßen nicht allenthalben gehörig beachtet worden, auch sind mehrfach Anzeigen über Beschädigung der öffentlichen Promenaden und deren Anpflanzungen hier eingegangen, so' daß die unterzeichnete Polizeibehörde sich veranlaßt sieht, die nachstehenden Bestimmungen sud (D zur ge hörigen Beachtung in Erinnerung zu bringen. Zuwiderhandlungen gegen dieselben werden mit Geldstrafen bis zu 60 Mark oder entsprechenden Haftstrafen geahndet. Bei Uebertretungen ganz geringfügiger Art, insbesondere bei Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen unter 1, 4, 5, 7, erster Satz 8 und 10, sind die städtischen Aufsichtsbeamten ermächtigt, die verwirkte Geldstrafe von den betr. Kontravenienten zur Abwendung weiteren Verfahrens auf der Stelle einzuheben, in diesem Falle aber verpflichtet, über die erlegte Ordnungsstrase sofort eine behördlich abgestempelte Quittung auszuhändigen. Bautzen, 8. Juni 1882. Der Stadtrat. O 1) Die innerhalb des Stadtbezirks liegenden Trottoirplatten, wie auch die mit Bord steinen versehenen Kieswege, dienen nur oer Fußpassage; jede andere Art der Benutzung ist daher verboten. Dahin gehört insbesondere das Wafsertragen, der Transpott größerer Gegenstände, wie Trag- und Hebekörbe, Kisten, Koffer und Mulden, das Fahren mit Kinderwagen und Karren, ferner die Benutzung der Trottoirs zum Feilhalten und znm Ansstellen von Verkaufsgegenständen. 2) Jeder Grundstücksbesitzer ist verpflichtet, den öffentlichen Straßenraum vor seinem Grundstücke bis zur Hälfte der Straßenbreite und bei öffentlichen Plätzen bis zu einem Abstande von 10 Metern
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