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Adreßbuch der Stadt Bautzen
- Bandzählung
- 1894
- Erscheinungsdatum
- 1894
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Z.8 259
- Vorlage
- Stadtbibliothek Bautzen
- Digitalisat
- Stadtbibliothek Bautzen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id351342915-189400005
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id351342915-18940000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-351342915-18940000
- Sammlungen
- LDP: Bestände der Stadtbibliothek Bautzen
- Projekt: Sächsische Adressbücher
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Anhang
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Zeitschriftenteil
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Ortspolizeiliche Bestimmungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sonstiges
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ort
- Bautzen
-
Zeitschrift
Adreßbuch der Stadt Bautzen
-
Band
Band 1894
-
- Titelblatt Titelblatt I
- Zeitschriftenteil Erklärung der für Orden und Ehrenzeichen gebrauchten ... II
- Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis III
- Zeitschriftenteil Behördenverzeichnis 1
- Zeitschriftenteil Stadtverordnete 11
- Zeitschriftenteil Landständisches Direktorium und Bank des Königl. Sächs. ... 12
- Zeitschriftenteil Handels- und Gewerbekammer zu Zittau 12
- Zeitschriftenteil Domstift und Domkapitel St. Petri 12
- Zeitschriftenteil Kirchen 13
- Zeitschriftenteil Kirchen-Vorstände 13
- Zeitschriftenteil Schul-Anstalten 14
- Zeitschriftenteil Garnison Bautzen 16
- Zeitschriftenteil Jahresliste der Gerichtsschöffen für den Bezirk des ... 17
- Zeitschriftenteil Auszug aus dem Einkommensteuergesetze vom 2. Juli 1878 18
- Zeitschriftenteil Einwohnerverzeichnis 19
- Zeitschriftenteil Verzeichnis der Hausbesitzer in alphabetischer ... 82
- Zeitschriftenteil Häuserbuch 97
- Zeitschriftenteil Reihenfolge der Katasternummern mit Angabe der Straßen ... 133
- Zeitschriftenteil Handelsregister 136
- Zeitschriftenteil Berufsklassen und Gewerbebetriebe 143
- Zeitschriftenteil Verzeichnis der zum Halten an den ... 163
- Zeitschriftenteil Versicherungs-Anstalten 164
- Zeitschriftenteil Vereine und Anstalten 167
- Zeitschriftenteil Verzeichnis der Rittergüter in dem Königl. sächs. ... 179
- Zeitschriftenteil Mitteilungen über Post-, Telegraphen-, Fernsprech- und ... 182
- Zeitschriftenteil Boten-Bericht 202
- Zeitschriftenteil Orts-Entfernungen von Bautzen (Landgerichts-Bezirk) in ... 203
- Zeitschriftenteil Nachtrag, die während des Druckes bekannt gewordenen ... 205
- Zeitschriftenteil Anhang 209
- Zeitschriftenteil Anzeigen 1
-
Band
Band 1894
-
- Titel
- Adreßbuch der Stadt Bautzen
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210 HrtspokijeMche Bestimmungen. sätzliche Beschädigungen deS Fremdenbuchs und unvollständige oder wahrheitswidrige Einträge in dasselbe, soweit hierbei dem Wirte oder den ihn vertretenden Personen eine Verschuldung zur Last fällt, oder die Beifügung unpasfender, dem Zwecke des Fremdenbuches nicht entsprechender Bemerkungen werden nach tz 17 des Regulativs bestraft. Die Gastwirte und Herbergsinhaber sind verpflichtet, ihre Fremdenbücher den revidierenden Polizeibeamten auf Erfordern vorzulegen und hierauf bezügliche Auskunft zu geben. — 8 II. Die in tz 10 bezeichneten Quartiergeber haben alle bei ihnen einkehrenden Fremden spätestens am Tage nach der Ankunft bis vormittags 10 Uhr bei der Polizeibehörde schriftlich anzumelden, auch die Abmeldung der wieder abgereisten Fremden binnen 24 Stunden nach der Abreise schriftlich zu bewirken. Zu diesen Meldungen haben sie sich der vorgeschriebenen Formulare, welche ihnen von der Polizeibehörde unentgeltlich geliefert werden und deren erste 3 Kolonnen von den Fremden eigenhändig auszufüllen sind, zu bedienen. Für einen Fremden, der nicht schreiben kann, hat der Quartiergeber den Meldezettel auszusüllen und die Bemerkung hinzuzufügen, daß der betreffende Fremde des Schreibens unkundig sei. Fremde, welche in die Fremdenzettel über ihre Person rc. falsche Angaben eintragen oder eintragen lassen, werden nach § 17 des Regulativs bestraft. — 8 12. Einwandernde Gewerbsgehilfen haben den Wirten, bei denen sie einkehren, ihre Wanderlegitimationen zu behändigen und sind, dafern sie über 24 Stunden hier verweilen, verpflichtet, sich bei der Polizeibehörde anzumelden; treten die selben hier in Arbeit, so leiden auf sie die Bestimmungen in K 1 Anwendung. Die Wirte, bei denen einwandernde Gewerbsgehilfen einkehren, sind verbunden, denselben sogleich nach deren An kunft ihre Wanderlegitimation'en abzufordern und solche aufzubewahren. Ueberdies haben sie darauf zu sehen, daß zugewanderte oder arbeitslos gewordene Gewerbsgehilfen nicht über 24 Stunden hier verweilen. — 8 12». Die in Privathäusern absteigenden Fremden (sogen. Besuchsfremde) sind nur dann, wenn sie länger als 14 Tage hier zu bleiben beabsichtigen, jedenfalls aber längstens am 15. Tage nach der Ankunft, wenn sie so lange anwesend sind, mündlich oder schriftlich anzu melden. — 8 12'». Die Anmeldung der Fremden (tz 11 fl.) erfolgt gebührenfrei. Nur dann, wenn der Fremde einen längeren als vierwöchentlichen Aufenthalt nimmt, ist für ihn von seinem Quartiergeber eine Anmeldebescheinigung gegen Erlegung der m tz I5-» bemerkten Gebühr zu lösen. - 8 12«. Fremde, welche hier eine selbständige Wohnung, wenn auch nur vorübergehend und auf kurze Zeit nehmen, unterliegen den Bestimmungen unter l des Regulativs. — 8 12''. Wer über die erfolgte Anmeldung eine Bescheinigung zu erlangen wünscht, hat die Meldezettel doppelt einzureichen und erhält dann ein mit dem Stempel der Polizeibehörde versehenes Exemplar zurück; das letztere darf jedoch dem Fremden nicht ausgehändigt werden. — III. Die An- und Ab meldung der Drenstboten betr. 8 13. Dienstherrschaften haben die von ihnen angenommenen Dienstboten binnen 3 Tagen voni erfolgten Dienstantritte an bei der Polizeibehörde an- und die ab gehenden Dienstboten binnen 24 Stunden ebendaselbst abzumelden. — 814. Dienstlos sich hier auf haltende sowie verheiratete Dienstboten, welche einen eigenen Haushalt in hiesiger Stadt führen, unterliegen den das Einwohnerwesen betr. Bestimmungen. Es ist daher schlechterdings untersagt, dienstloses mit einem Anmeldeschein nicht versehenes Gesinde aufzuneymen. — IV. Gebührensätze. 815. Es sind zu entrichten: a) 50 A für eine aus bleibenden Aufenthalt ohne Zeitbeschrünküng aus zufertigende Anmeldebescheinigung, b) 25 A für einen Eintrag in das Gesindezeugnisbuch / einen Gestundungsschein (d. h. eine Jnterimskarte bis zur Beibringung der erforderlichen Legitimation), sowie jede andere Art Bescheinigung, welche auf Grund des gegenwärtigen Regulativs auszustellen ist. — 8 16. Von Entrichtung der Gebühren in tz 15 mb o sind nur befreit: Mitglieder und Beamte hiesiger Königlicher Behörden und die hier garnisonierenden Militärpersonen, sowie die zu Schwur gerichtssitzungen einberufenen Geschworenen während der Sitzungsperiode, endlich Familienangehö rige, welche zum Besuche ihrer Eltern oder Verwandten hierher kommen. — V. Strafbestimm ungen. 8 17. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Regulativs werden mit Geld strafen von einer Mark bis zu fünfzig Äiark für den einzelnen Kontraventionsfall bestraft. - 8 18. Alle früheren, das Einwohner- und Fremdenwesen für die Stadt Bautzen betr. Vorschriften der hiesigen Stadtpolizeibehörde sind außer Wirksamkeit gesetzt. Gesetzliche Vorschriften über die Arbeitsbücher für gewerbliche Arbeiter sowie über deren Beschäftigung überhaupt und insbesondere über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter. I. Anzeige der Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern. Vor dem Beginne der Beschäftigung'von jugendlichen Arbeitern beiderlei Geschlechts (unter 16 Jahren) und von Arbeiterinnen in Fabriken hat der Arbeitgeber — auch wenn in dem Betriebe weniger als 20 Arbeiter beschäftigt werden — dem Stadtrate hierüber eine schriftliche Anzeige zu erstatten. In der Anzeige sind dieFabrik, die Wochentage, an welchen die Beschäftigung stattfmden soll, Beginn und Ende der Arbeitszeit und der Pausen, sowie die Art der Beschäftigung anzugeben. Eine Aenderung hierin darf, abgesehen von Verschieb ungen, welcke durch Ersetzung behinderter Arbeiter für einzelne Arbeitsschichten notwendig werden, nicht erfolgen, bevor eine entsprechende weitere Anzeige der Behörde gemacht ist. — II. Aushängnng der Verzeichnisse jugendlicher Arbeiter und des Auszugs aus der Gewerbeordnung. In jeder Fabrik hat' der Arbeitgeber dafür zu sorgen, daß in' den Fabrik räumen, in welchen jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, an einer in die Augen fallenden Stelle ein Verzeichnis der jugendlichen Arbeiter unter Angabe ihrer Arbeitstage, sowie
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