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Adreßbuch der Stadt Bautzen
- Bandzählung
- 1894
- Erscheinungsdatum
- 1894
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Z.8 259
- Vorlage
- Stadtbibliothek Bautzen
- Digitalisat
- Stadtbibliothek Bautzen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id351342915-189400005
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id351342915-18940000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-351342915-18940000
- Sammlungen
- LDP: Bestände der Stadtbibliothek Bautzen
- Projekt: Sächsische Adressbücher
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Anhang
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Zeitschriftenteil
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Ortspolizeiliche Bestimmungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sonstiges
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ort
- Bautzen
-
Zeitschrift
Adreßbuch der Stadt Bautzen
-
Band
Band 1894
-
- Titelblatt Titelblatt I
- Zeitschriftenteil Erklärung der für Orden und Ehrenzeichen gebrauchten ... II
- Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis III
- Zeitschriftenteil Behördenverzeichnis 1
- Zeitschriftenteil Stadtverordnete 11
- Zeitschriftenteil Landständisches Direktorium und Bank des Königl. Sächs. ... 12
- Zeitschriftenteil Handels- und Gewerbekammer zu Zittau 12
- Zeitschriftenteil Domstift und Domkapitel St. Petri 12
- Zeitschriftenteil Kirchen 13
- Zeitschriftenteil Kirchen-Vorstände 13
- Zeitschriftenteil Schul-Anstalten 14
- Zeitschriftenteil Garnison Bautzen 16
- Zeitschriftenteil Jahresliste der Gerichtsschöffen für den Bezirk des ... 17
- Zeitschriftenteil Auszug aus dem Einkommensteuergesetze vom 2. Juli 1878 18
- Zeitschriftenteil Einwohnerverzeichnis 19
- Zeitschriftenteil Verzeichnis der Hausbesitzer in alphabetischer ... 82
- Zeitschriftenteil Häuserbuch 97
- Zeitschriftenteil Reihenfolge der Katasternummern mit Angabe der Straßen ... 133
- Zeitschriftenteil Handelsregister 136
- Zeitschriftenteil Berufsklassen und Gewerbebetriebe 143
- Zeitschriftenteil Verzeichnis der zum Halten an den ... 163
- Zeitschriftenteil Versicherungs-Anstalten 164
- Zeitschriftenteil Vereine und Anstalten 167
- Zeitschriftenteil Verzeichnis der Rittergüter in dem Königl. sächs. ... 179
- Zeitschriftenteil Mitteilungen über Post-, Telegraphen-, Fernsprech- und ... 182
- Zeitschriftenteil Boten-Bericht 202
- Zeitschriftenteil Orts-Entfernungen von Bautzen (Landgerichts-Bezirk) in ... 203
- Zeitschriftenteil Nachtrag, die während des Druckes bekannt gewordenen ... 205
- Zeitschriftenteil Anhang 209
- Zeitschriftenteil Anzeigen 1
-
Band
Band 1894
-
- Titel
- Adreßbuch der Stadt Bautzen
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Anhang. Trtspolizciliche Bestimmungen. Regulativ vom das Einwohner- und Fremdenwesen, sowie die An- und Abmeldungen der Dienstboten betr. I. Das Einwohncrwcscn betr. 8 1. Jeder, welcher hier bleibend oder auf längere oder kürzere Zeit seinen Aufentbalt zu nehmen beabsichtigt, hat binnen 3 Tagen, von erfolgter Ankunft an, seine Wohnung bei der hiesigen Polizeibehörde anzumelden und sich hierbei über seine Person, seine Staatsangehörigkeit und sein Verhalten vor seiner llebersiedelung nach Bautzen auszuweisen. Militär pflichtige bez. den Mannschaften des Beurlaubtenstandes angehörige Personen haben die in den ein schlagenden Militärgesetzen vorgeschriebenen Nachweise beiznbringen. Eltern, Pfleqeeltern und Vor münder sind überdies verpflichtet, auf Erfordern bei Vermeidung der in h >4 des Reichsimpfgesetzes vom 8. April 1874 angedrohten Strafe den Nachweis zu führen, daß die Impfung ihrer Kinder und Pflegebefohlenen erfolgt oder ans einem gesetzlichen Grunde unterblieben ist. — 8 2. Der im § k gedachten Anmeldepflicht sind auch Mitglieder hiesiger Königlicher Behörden, ungleichen hier garni- sonierende Militärpcrsonen, letztere, soweit sie als Selbstmieter anzusehen sind, unterworfen. — 8 3. Die Anmeldung ist zugleich mit auf diejenigen Familienglieder, welche mit dem Familien haupte zusammen wohnen und noch nicht selbständig sind (Ehefrauen, leibliche, adoptierte oder sonst angenommene Kinder), zu erstrecken. Die Meldepflicht bezüglich dieser Personen liegt dem Fa- milienhanpte ob. — Rücksichtlich der in einem hiesigen Seminare befindlichen Alumnen liegt die Anmeldepflicht der Direktion der betreffenden Anstalt ob. — 8 Ueber die erfolgte Anmeldung wird eine dem Zwecke des Aufenthalts entsprechende Aufenthalts-Anmelde-Bescheinignug aus gestellt, für welche die in 8 lö festgesetzte Gebühr zu entrichten ist. Denjenigen, welche die in § 1 gedachten Nachweise nicht sofort beizubringen vermögen, kann hierzu in Ermangelung von Be denken eine Frist bewilligt werden. In diesem Falle wird denselben ein Gestundungsschein auS- gestellt. — 8 Der einem Familienhaupte ausgestellte Meldeschein erstreckt sich zugleich auf die m § 3 erwähnte» Familienglieder. Erlangen letztere durch Verheiratung oder Ergreifung eines eigenen Berufes oder Gewerbes eine selbständige Lebensstellung, so sind dieselben gehalten, sich einen auf ihre Person lautenden besonderen Meldeschein zu lösen. — 8 6- Jede später in den Wohnungsverhältnissen hiesiger Einwohner eintretende Veränderung oder der gänzliche Wegzug aus hiesiger Stadt ist gleichfalls innerhalb einer Frist von 3 Tagen unter Ueberreichnng der aus gestellt gewesenen Meldebescheinigung durch den Meldepflichtigen bei der Polizeibehörde anzuzeigen. Ebenso ist bezüglich derjenigen Kinder wder der sonstigen Angehörigen hiesiger Einwohner, die von hier wegziehcn, um auswärts in ein zeitweiliges oder bleibendes Verhältnis zu treten, z. B. wenn sie sich auf auswärtige Lehranstalten, in Kondition, zum Militär, in die Lehre, in Dienst, ans die Wanderschaft n. s. w. begeben oder sich verheiraten, wenn sie hierher und in das elterliche HauS znrückkehren, binnen 3 Lagen vom Familienhaupte Anzeige bei der Polizeibehörde zu er statten. Für die Anmeldung bei Wohnnngsveründcrungen ist eine Gebühr nicht zu entrichten. — 8 7. Für die pünktliche WohnungS-An- und Abmeldung sind in allen Fällen mit verantwortlich ») die Hausbesitzer und deren Stellvertreter bezüglich derjenigen Personen, welche bei ihnen eine selbständige Wohnung ermietct haben, b) die Untermieter, Quartiergeber und Schlafstellenwirte bezüglich derjenigen Personen, welche bei ihnen in Untermiete eine' Wohnung oder Schlafstelle innehaben, e) die HanShaltnngsvorstände, Prinzipale, Lehrherren, Pensionatsinhaber und Arbeit geber bezüglich derjenigen Personen, welche zum Hausstände derselben gehören und ihre Wohnungen teile», namentlich der Erzieherinnen und Hauslehrer, der Pensionäre, Schüler, Geschäfts- und Ge werbsgehilfen, Lehrlinge u. s. w. und es haben die unter a, b und v Genannten die betreffenden Meldepflichtigen Personen dann an- bez. abzumelden, wenn die Meldung von letzteren nicht selbst bewirkt worben ist. Können sic von dem Meldepflichtigen den Nachweis über die erfolgte vor schriftsmäßige An- und Abmeldung nicht erlangen, so genügen sie der ihnen obliegenden Ver pflichtung dadurch, daß sie binnen einer Woche von dem Ein- und Abzüge der mesdepflichtigen Person bei der Polizeibehörde Anzeige erstatten. — 8 8. Die in den vorstehenden Paragraphen gedachten Anmeldungen haben schriftlich durch Ausfüllung und Abgabe der in der Polizeierpedition Und in den Wohnungen der mit Erhebung der indirekten Stadtanlage betrauten Beamten am äußeren Lauenthore, Gerberthore, Ziegelthore und äußeren Reichenthore unentgeltlich in Empfang Zn nehmenden Meldeformnlare zu erfolgen. Abmeldungen können mündlich und schriftlich bewirkt werden. — ll. Das Frcindcnwcscn betr. 8V- Als Fremde sind alle diejenigen zu betrachten, welche sich hier vorübergehend und ohne in Bautzen ihren wesentlichen Wohnsitz zu haben, aufhalten. — 8 Iv. Gastwirte und alle diejenigen, welche die Aufnahme nnd Beherbergung Fremder als Gewerbe betreiben, habe» Fremdenbücher zu halten nnd sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß die bei ihnen einkehrenden und über Nacht bleibenden Fremden in dieselben durch Ausfüllung sämtlicher Kolonnen des Buches längstens binnen 24 Stunden nach der Ankunft gehörig eingetragen werden. Die Bücher selbst werden den Wirten von der Polizeibehörde unentgeltlich geliefert und'sind an die letztere wieder abzuliefern, nachdem sie oollgeschrieben oder sonst unbrauchbar geworden sind. Vor- 14
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