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184 Mitteilungen über Wostwesen. pfängers" bezeichnet sind. Ausgenommen hiervon sind Stadtpostbriefe; b. für die an Sol daten gerichteten Postanweisungen bis 15 Mark betrügt das Porto 10 Pf. Aufschrift wie untern; o. für die an Soldaten gerichteten Pakete ohne Wertangabe bis 3 Kilo 20Pf- Porto ohne Unterschied der Entfernung. Aufschrift wie unter n. 6. An KOMM M'v eiWrn: I. für Postsendungen: a. im Postort. Postanweisung 5 Pf., Geldbriefe bis 1500 Mk. 5 Pf., bis 3000 Mk. 10 Pf. (über 3000 Mk. müssen vom Adressaten abgeholt werden), gewöhnl. Pakete bis 5 Kilo je nach der Größe der Orte 5, 10 und 15 Pf., über 5 Kilo 10, 15 und 20 Pf-; ff. aufs Land. Wertbriefe, Pakete bis 400 Mk. Wert, 2'/s Kilo Gewicht, Postanweisungen 10Pf., für Pakete über 2hs bis 5 Kilo 20 Pf. (über 5 Kilo und 400 Mk. Wert müssen abgeholt werden). II. für Zeitungen: Vierteljährlich: a. bei wöchentlich Imal. Erscheinen Io Pf.; i>. 2- bis 3mal. Erscheinen 25 Pf.; o. mehrmal. oder tagt. Imal. Ericheiuen 40 Pf.; ci. tügl. 2mal. Er scheinen 50 Pf.; 6. für amtliche Verordnungsblätter jährlich 60 Pf. III. für Bestellung durch Eilboten: a) im Falle der Vorausbezahlung des Botenlohnes durch den Absender: a. für gewöhnliche und eingeschriebene Briefe, Postkarten, Drucksachen, Warenproben, Nachnahmebriefe. Geldbriefe bis 400 Mk., Ablieferungsscheine über Geldbriefe mit höherer Wertangabe und Postanweisungen im Ortsbestellbezirke (außer dem Porto) für jede Sendung 25 Pf.; d. für Pakete ohne und mit Wertangabe, wenn die Sendungen selbst durch Eilboten bestellt werden, für jedes Paket im OrtSb'estellbezirke 40Pf., falls dagegen nur die Begleitadresse bestellt wird, 2-5 Pf.; o. für die unter a aufgesührteu Gegen stände im Landbestellbezirke 60Pf.; ci. sür Pakete, wenn solche selbst durch Eilboten be stellt werden sollen, für jedes Paket im Landbestellbe^irke 90Pf., falls nur die Begleit adresse zu bestellen ist, 60 Pf. — b) im Falle der Entrichtung des Botenlohnes durch den Empfänger die wirklich erwachsenden Botenkosten. Telegrapheuivesen. Jedes Wort, welches nicht mehr als 15 Buchstaben enthält, kostet 5 Pfennige. Ohne Rücksicht auf die Wortzahl kostet jede Depesche mindestens 50 Pfennige. Bei der Adresse darf die nähere Bezeichnung des Ortsnamens mit dem letzteren zu einem Worte zu sammengezogen werden, z. B. Lichterfeldeberlin, Plauendresden; die Zahl der Buchstaben ist für diese chisämmengezogenenWorte unbegrenzt, jedoch müssen die Namen so geschrieben werden, wie sie rn den amtlichen Verzeichnissen stehen. Die im telegraphischen Verkehr zugelafsenen Sprachen sind: arabisch, armenisch, dänisch, deutsch, englisch, flämisch, französisch, griechisch, hebräisch, holländisch, italienisch, japanisch, lateinisch, malayisch, norwegisch, persisch, portu giesisch, rumänisch, schwedisch, siamesisch, slavisch (böhmisch, bulgarisch, russisch re.), spanisch, ungarisch und türkisch, doch müssen in Deutschland bei Niederschrift der in fremden Sprachen abgefatzteu Telegramme lateinische oder deutsche Schriftzeichen angewendet werden. Für ge wöhnliche Stadttelegramme, welche in solchen Städten zugelasfcn werden, innerhalb deren Weichbild mehrere unter sich durch Telegraphenlcitungeu verbundene Tclegrapheiiaustaltcn dem Verkehr geöffnet find, wird eine Gebühr von 3 Pf. für jedes Wort, mindestens jedoch der Betrag von 30 Pf. erhoben. Der Aufgeber kann die Antwort, welche er von dem Em pfänger empfängt, oorausbezahlen. Die Vorausbezahlung darf indessen die Gebühr eines Telegrammes irgend einer Art von 30 Worten nicht überschreiten. Für das vorauszube- zahlendc AntworrStelcgramm wird, wenn der Aufgeber die Zahl der für das Antworts telegramm bezahlten Worte nicht angegeben hat, die Gebühr eines Telegrammes von 10 Worten berechnet. Soll eine andere Wortzahl sür die Antwort vorauSbezahlt werden, so hat der Aufgeber den vor der Aufschrift niederzuschreibenden Vermerk „Antwort bezahlt" oder „R. I'." durch die Angabe der vorausbezahltcn Wortzahl zu ergänzen, z. B. „18 Wörter Antwort bezahlt" oder „R. B. 18". Eine Rückzahlung der Antwortgebühr findet nicht statt. Für »ach Orten ohne Tclegrapheustationen gerichtete Telegramme kann der Aufgeber die Ge bühr für die Weiterbeförderung „durch Eilboten" (X. I'.) im voraus entrichten. Dieselbe beträgt 40 Pfg., ohne Rücksicht auf die Entfernung. ' Wortzählung: Die größte Länge eines Wortes ist für Telegramme innerhalb Europas, sowie für die Korrespondenz mit Algier, Tunis, Tripolis, dem kaukasischen Rußland und der asiatischen Türkei auf 15, für die übrige außereuropäische Korrespondenz auf 10 Morse-Alphabet- Buchstabcu festgesetzt. Der Uberschuß, immer bis zu 15, bezw. 10 Buchstaben, zählt für se ein Wort. Die durch Bindestrich verbundenen oder Apostroph getrennten Wörter werden für ebensoviele einzelne Wörter gezählt. Sprachwidrige Wortzusammensetzungen sind unzulässig. Je 5 Zahlen oder Buchstabengruppen im europäischen Verkehr, je 3 Zahlen oder Buchstaben gruppen im außereuropäischen Verkehr, desgl. jedes einzeln stehende Schriftzcichen, Buchstabe oder Ziffer werden für ein Wort, Punkte, Kommata, Buchstaben und Bruchstriche, zur Bild ung von Zahlen gebraucht, für je 1 Ziffer gezählt. Interpunktionszeichen, Bindestriche, Apostrophe und das Zeichen für einen neuen Absatz werden nicht mit berechnet, dagegen werden als je ein Wort gezählt: das UutcrstreichungSzeichen, die Klammern und die An führungszeichen.