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195 Zusammenstellung der Gebühren, welche für kirchliche Amtsverrichtungen in der evangel.-luth. Kirchengemeinde in St. Petri in Bauherr zur Kirchkasse erhoben werden. Vom 1. Februar 1888 ab sind die bezüglich der Trauungen bestehenden Bestimmungen und Einrichtungen aufgehoben und an deren Stelle vier Trauungs-Grade eingeführt worden. Die Feierlichkeiten dieser vier Grade bestehen in folgendem: a) bei Trauungeu I. Grades in Glockenaelaute, Orgelspiel, Aufführung einer Motette vom Sänqerchor, Traurede, Intonation, Kollekte, Segen und Schlußgesana; b) bei Trauungen II. Grades in Orgelspiel und Choralgesang vor der Trauungshandlung, Ansprache des amtierenden Geistlichen, Schlußgesang; e) bei Trauungen III. Grades in Choralgesang ohne Orgelbegleitung, Formular-Trauung, Schlußgesang; ä) bei Trauungen II'. Grades in Formular-Trauung. Der Ceremonienmeister hat nur bei der Trauung l. Grades zu fungieren, auch ist nur bei dieser eine angemessene Dekorierung des Altarplatzes zulässig, rm übrigen werden bei der Trauung I. Grades 4 Kerzen ans dem Altar gebrannt und auf Verlangen von den Bediensteten der Kirche 24 Stühle für die Angehörigen des Traupaares aufgestellt, während bei der Trauung II. Grades 2 Kerzen angebrannt und auf Wunsch 12 Stühle ausgestellt werden. An Gebühren für die Kirchenkasse sind zu entrichten: 45 für Trauungen I. Grades, 20 für Trauungen II. Grades, 5 ^6 für Trauungen III. Grades. Die Trauungen IV. Grades sind völlig unentgeltlich. Die bei Trauungen l., II. und III. Grades zu entrichtenden Gebührensätze von 45, bez. 20 und 5 sind jederzeit voll zu bezahlen und ivird ein Abzug nicht zuaestanden, auch wenn das Brautpaar auf eine oder die andere Leistung, sei es auf Gesang, Orgelspiel, Geläute :c. Verzicht leistet, oder wenn bei der Trauung nach dem I. Grade der Gesang durch andere Sänger aus geführt wird. Anmerkung: Vorstehende Bestimmungen werden in nächster Zeit wesentliche Abänderungen erleiden, es kann jedoch zur Zeit etwas Näheres noch nicht angegeben werden. Trauungen nach dem Formulare (einfache Trauung), welche gebührenfrei sind, finden statt: Sonntag vormittags I I Uhr und nachmittags >/z4 Uhr, Montags, Dienstags, Donnerstags und Freitags vormittags 11 Uhr und nachmittags 2 Uhr im Winterhalbjahr, im Sommerhalb jahr aber nachmittags 3 Uhr. Wird eine Formular-Trauung zu einer anderen als der festgesetzten Stunde gewünscht, so hat sich deshalb das Brautpaar zuvor an den Geistlichen, welcher das Wochenamt hat, zu wenden und das Erforderliche zu vereinbaren, solchenfalls aber 3 Mark an die Kirchkasse zu bezahlen. Die einfache Taufe, für welche keinerlei Gebühren zu entrichten sind, besteht in der gesetzlich vorgeschriebenen Vollziehung des Taufaktes in der Kirche. Im übrigen sind für Taufen folgende Gebühren zu entrichten: 1) bei einer Kirchentaufe mit besonderer Taufrede: 6^t. zur Kirchkasse, 2 ^6. zur Almosenkasse; 2) bei einer Haustaufe ohne Taufrede: 8 zur Kirchkaffe, 2 zur Almosenkaffe; 3) bei einer Haustaufe mit Taufrede: 13 zur Kirchkaffe, 2 zur Almosenkasse. Nottaufen bei Armen erfolgen unentgeldlich, auch wenn sie im Hause vollzogen werden. Kirchentaufen, für welche eine Gebühr nicht zu entrichten ist, werden vollzogen: Sonntags von 3—5 Uhr, Montags, Dienstags, Donnerstags und Freitags, und zwar im Winterhalbjahr: nachmittags 2 Uhr, im Sommerhalbjahr: nachmittags 3 Uhr. Wird die Tause eines Kindes in der Kirche zu einer anderen Zeit begehrt, so haben die Angehörigen die Stunde mit dem be treffenden Geistlichen zuvor zu vereinbaren. In diesem Falle sind 3 an die Kirchkasfe zu bezahlen. Die Gebühr für eine Privat-Kommunion beträgt 15 46 und ist bei der Teilnahme mehrerer Familien von jeder einzelnen Familie zu entrichten. .Franken-Kommunionen sind unentgeldlich. Für den Konfirmandcn-Untcrricht werden an Gebühren erhoben: 6 von jedem Schüler der Realschule und jeder Schülerin der höheren Töchterschule; 3 Mk. von den Schülern und Schülerinnen der Bürgerschule; 1 46. 50^ von den Schülern der Seminarübungsschule; 50 A von den Schülern und Schülerinnen der Waisenhausschule und Prentzelschen Stiftsschule. Die Kosten für die Beerdigung auf hiesigen Taucherkirchhof betragen: bei Klasse I 194 46 80 s, Klasse II 137 46 90 s, Klasse III 80 30 A, Klasse IV 34 .46 20 A, Klasse V (Armen begräbnis) 9 ,46 55 Klasse V» 4 .46 50 A (Kinder von über 4 bis 14 Jahren), Klasse V>> 3 46 50 K (Kinder bis zu 4 Jahren), Klasse V-- i .46 50 (totgeborene Kinder). Erfolgt die Beerdig ung von der Parentationshalle ab, so betragen die Kosten bei Klasse I 188 46 80 A, Klasse II 134 .46 90 K, Klasse III 77 .46 30 A, Klasse IV 3l .z« 20 A, Klasse V 6 .z« 55 -s. Außerdem die Gebühr für die Grabstelle: 6 46 bei Erwachsenen, 4 .46 bei Kindern von über 4—14 Jahren, 2 46 bei Kindern bis zu 4 Jahren. Bei Beerdigungen in die Erbbegräbnisse find von Entrichtung der Grabstellengebühr befreit der Besitzer desselben, dessen Ehegatte, Ascendenten und Descendenten is>