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Adreßbuch und Plan der Stadt Bautzen
- Bandzählung
- 1889
- Erscheinungsdatum
- 1889
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Z.8 259
- Vorlage
- Stadtbibliothek Bautzen
- Digitalisat
- Stadtbibliothek Bautzen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id351349103-188900004
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id351349103-18890000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-351349103-18890000
- Sammlungen
- LDP: Bestände der Stadtbibliothek Bautzen
- Projekt: Sächsische Adressbücher
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Anhang
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Zeitschriftenteil
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Ortspolizeiliche Bestimmungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sonstiges
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ort
- Bautzen
- Titel
- Tabellen zur Berechnung der Kommun-Abgaben in der Stadt Bautzen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sonstiges
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ort
- Bautzen
-
Zeitschrift
Adreßbuch und Plan der Stadt Bautzen
-
Band
Band 1889
-
- Titelblatt Titelblatt I
- Zeitschriftenteil Erklärung der für Orden und Ehrenzeichen gebrauchten ... II
- Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis III
- Zeitschriftenteil Behördenverzeichnis 1
- Zeitschriftenteil Landständisches Direktorium und Bank des Königl. Sächs. ... 10
- Zeitschriftenteil Handels- und Gewerbekammer zu Zittau 10
- Zeitschriftenteil Das Domstift und Domkapitel St. Petri 11
- Zeitschriftenteil Kirchen 11
- Zeitschriftenteil Kirchen-Vorstände 11
- Zeitschriftenteil Schul-Anstalten 12
- Zeitschriftenteil Garnison Bautzen 14
- Zeitschriftenteil Jahresliste der Gerichtsschöffen für den Bezirk des ... 15
- Zeitschriftenteil Armen-Vorsteher 16
- Zeitschriftenteil Einwohnerverzeichnis 17
- Zeitschriftenteil Verzeichnis der Hausbesitzer in alphabetischer ... 76
- Zeitschriftenteil Häuserbuch 88
- Zeitschriftenteil Reihenfolge der Katasternummern mit Angabe der Straßen ... 121
- Zeitschriftenteil Handelsregister 124
- Zeitschriftenteil Berufsklassen und Gewerbebetriebe 128
- Zeitschriftenteil Versicherungs-Anstalten 146
- Zeitschriftenteil Vereine und Anstalten 149
- Zeitschriftenteil Verzeichnis der Rittergüter in dem Königl. sächs. ... 160
- Zeitschriftenteil Notizen über Post-, Telegraphen- und Eisenbahnwesen 164
- Zeitschriftenteil Boten-Bericht 172
- Zeitschriftenteil Nachtrag, die während des Druckes bekannt gewordenen ... 173
- Zeitschriftenteil Anhang 177
- Zeitschriftenteil Geschäfts-Anzeiger -
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Band
Band 1889
-
- Titel
- Adreßbuch und Plan der Stadt Bautzen
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192 Hrtspokizeiliche Westimmungen. Bekanntmachung. Nach Z 134 der Armen-Ordnung vom 22. Oktober 1840 ist es den Schenkwirten verboten, solchen Personen, welche öffentliche Unterstützung genießen, das Anstiegen, Zechen und Spielen in ihren Schenk stätten zu gestatten. Zu den Personen, denen hiernach der Verkehr in Schenkstätten zu untersagen ist, gehören aber nicht nur diejenigen, welche unmittelbar für ihre Person wegen eigener Hilfsbedürftigkeit Unterstützungen erhalten, sondern namentlich auch diejenigen Personen, welche dem Spiel, Trunk oder Müßiggang dergestalt sich ergeben haben, Laß sie nicht mehr im stände sind, ihren hilfsbedürftigen An gehörigen, zu deren Unterhalt sie gesetzlich verpflichtet sind — Ehefrau, Kinder, Eltern —, den erforder lichen Unterhalt zu gewähren, so Laß diese letzteren Personen genötigt sind, öffentliche Armenunter- stützung in Anspruch zu nehmen. Rach den in neuerer Zeit gemachten Erfahrungen wird das eingangs gedachte Verbot feiten der Schenkwirte nicht mehr allenthalben genügend beachtet, es nimmt daher die unterzeichnete Polizeibehörde Veranlassung, dasselbe hiermit in Erinnerung zu bringen mit dem Be merken, daß Schenkwirte, welche diesem Verbote wissentlich zuwiderhandeln, mit Geldstrafen von 15 bis 60 bestraft werden. Bautzen, den 27. Februar 1883. Der Stadtrat. Heerklotz, Stadtrat. Bekanntmachung. Da es in neuester Zeit wiederholt vorgckommen ist, daß Düngerjauche in Schleusen gegossen und hierdurch auf ganzen Straßen ein übler und der Gesundheit höchst nachteiliger Geruch verbreitet worden ist, so findet man sich veranlaßt, auf das diesfalls bestehende Verbot mit dein Bemerken hinzuweisen, daß Zuwiderhandlungen mit einer Geldbuße von 20 Ngr. bis 5 Thlr. bez. verhältnismäßiger Haftstrafc unnach sichtlich werden geahndet werden. StadtpolizcibehördeBautzen, den 22. August 1873. Hccrklotz, Stadtrat. Feuerpolizeiliches. Feuersignale. Der Ausbruch eines Schadenfeuers wird von den Türmen den Einwohnern der Stadt in folgender Weise angezeigt: durch zweimaliges Anschlägen ein Feuer auf der Seidau, den ebendaselbst enklavierten städtischen Grundstücken, sowie in denjenigen städtischen Grundstücken, welche zwar außerhalb der Stadt, aber noch in deren Weichbilde gelegen sind: Lurch dreimaliges An schlägen ein Feuer in der Vorstadt, und durch viermaliges Anschlägen ein Feuer in der inneren Stadt. Tabellen zur Berechnung der Kourrnnn-Abgaben in der Stadt Bautzen. Nach der auf der nächsten Seite befindlichen Tabelle gelangt 1) das Einkommen von landwirtschaftlichen Grundstücken, 2) das Einkommen von Gebäuden, Gärten, Realrechten, Wasserkräften rc., und 3) das Einkommen von erpachteten Grundstücken; nach der Tabelle I! auf Seite 194 dagegen 1) das Einkommen aus Renten, 2) das Einkommen aus Dienst bezügen, Wartegeldern und Pensionen, sowie 3) das Einkommen aus dem Gewerbe aller Art zur Veranlagung. Bemerkungen. Die Abschätzung des Grundbesitzes erfolgt stets getrennt von der Abschätzung des übrigen Ein kommens und wird jedes Grundstück nach seiner Ertragsfahigkeit abgeschätzt. Hypothekenschulden, welche auf Grundstücken hasten, bleiben ohne Berücksichtigung. Nach Aufstellung des Gemeinde-Anlagen-Katasters wird jedem Anlagepflichtigen bei Zusertigung des städt. Anlagenzettels die Schätzung seines Einkommens bekannt gegeben. Etwaige Reklamationen gegeip. die erfolgte Einschätzung sind bei Verlust des Rcklamationsrechts binnen 3 Wochen, vom Empfange dek Zusertigung an gerechnet, bei dem Stadtrate einzureichen, beziehentlich anzubringen. Üebrigens ist es jedem Kontribuenten unbenommen, zu den Gemeinde-Anlagen zu deklarieren und hat die Deklaration spätestens bis Ende Januar jeden Jahres zu erfolgen. Befreit von Gemeindeabgaben sind Personen unter 16 Jahren, sofern sie in der untersten Klasse zu besteuern sein würden. Neu herangezogene Kontribuenten haben, dasern sie vor dem 1. Juli eines Jahres als beitragspflichtig zu betrachten, Len vollen Anlagebetrag auf das laufende Jahr zu entrichten. Diejenigen, welche nach Ablauf dieses Termins, jedoch noch vor dem Ende des Monats September eines Jahres beitragspflichtig geworden, sind nur nach Höhe der Hälfte des Jahresbeitrags heranzuzichen, während alle diejenigen, welche erst nach Ablauf des Monats September eines Jahres in Bautzen neu angezogen oder sonst abgabepflichtig geworden sind, für das betreffende laufende Kalenderjahr nicht mehr zu Len städtischen Anlagen herangezogen werden.
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