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190 Hrlspolizeikiche Bestimmungen. haben sie über die ihnen beigehenden Verdachtsgründe der Polizeibehörde sofort Mitteilung zu machen. Alte Schlüssel dürfen Trödler nur dann verkaufen, wenn sie vorher zerhackt oder in anderer Weise un brauchbar gemacht worden sind. — S 7. Die in ZS 1 bis 3 bezeichneten Geschäftsbücher sind der Poli zeibehörde auf Verlangen jederzeit zur Einsicht vorzulcgen. Vollgefchriebene oder sonst aus einem Grunde zum ferneren Gcschäftsgebrauche für den Inhaber untauglich gewordene Bücher sind 10 Jahre lang, voni letzten Einträge an gerechnet, aufzubewahren. Ohne Erlaubnis der Polizeibehörde dürfen die in Gebrauch befindlichen Geschäftsbücher weder ganz noch teilweise vernichtet werden. — S 8. Die Trödler und Rück kaufshändler sind verpflichtet, das polizeiliche Exekutivpersonal jederzeit in ihre Geschäftsräume einzulassen und demselben auf Verlangen die Bücher und die aufbewahrtcn Gegenstände vorznzeigen. L. Gesindevermieter. S 9. Die Gesindevermieter haben sich darauf zu beschränken, den ihre Vermittelung in Anspruch nehmenden Dienstsuchenden Gelegenheit zum Dienstunterkommen und den Dienstherrschaften geeignete Dienstboten nachzuweisen, dagegen' haben sie sich aller direkten und indirekten Anreizung des dienenden Gesindes zur Dienstveränderung, zum Rücktritte von dem bereits cingcgangcnen Dienstverträge, zur Auflehnung gegen die bestehenden häuslichen Einrichtungen der Herrschaft oder gegen deren Anordnungen und Weisung gänzlich zu enthalten. — S 10. Ueb'er die von ihnen betriebenen Maklergeschäfte haben die Gesindevcrmietcr ordentliche Bücher — und zwar eines, in welches die Auf träge der Dienstherrschaften, und eines, in welches die Aufträge der Dienstboten genau einzutragcn sind — zu führen, ans denen sich ergeben muß n) die laufende Nnnimer des Geschäfts, b) der Tag des erteilten Auftrags, e) der Name des Auftraggebers, ck) die Art des Auftrags, s) der Betrag der dem Auftrag geber berechneten Gebühren, 1) der Nachweis über die Ausrichtung des Auftrags. Die Einträge in diese Geschäftsbücher müssen gut leserlich in deutscher Sprache und mit Tinte geschrieben sein, auch dürfen darin keine Rasuren vorgenommen werden. — S 11. Die Geschäftsbücher sind der Polizeibehörde auf Verlangen jederzeit vorzulegen. Vollgefchriebene oder sonst ans einem Grunde untauglich gewordene Bücher sind 5 Jahre lang, vom letzten Einträge an gerechnet, aufzubewahren. Strafbestimmungen. S 12. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen in SS 1—11 werden mit Geldstrafe bis zu 150 oder verhältnismäßiger Haft bestraft, auch sind für Zuwiderhandlungen etwaiger Angestellter oder Beauftragter die Geschäftsinhaber verantwortlich. Bautzen, den 16. Nov. 1882. (lz. 8.) Der Stadtrat. Konrad Ed. Löhr, Bürgermeister. KekaililtMllMM, betreffend das Einbringen von Vieh sowie die Mndesiruer. Da zu bemerken gewesen ist, daß die Bestimmungen in SS 13 bis mit 16 der Verordnung des König!. Ministerium des Innern, die Behandlung von Tieren außerhalb der Eisenbahn betr., vom 4. April 1878, bei dem Marktverkehr in hiesiger Stadt nicht selten unbeachtet gelassen werden, so werden dieselben snb O mit dem Bemerken in Erinnerung gebracht, daß wahrgenommene Zuwiderhandlungen an dem Transportführer, eventuell aber auch an dem Auftraggeber und Dienstherrn, unnachsichtlich wer den bestraft werden. Stadtrat zu Bautzen, den 19. Juni 1883. Heerklotz, Stadtrat. G S 13. Bei Beförderung von Tieren mittelst Tragens ist die Lage derselben mit dem Kopfe nach unten und mit den Beinen nach oben zu vermeiden. — S 14. In Säcken dürfen nur Ferkel und in mit Tellern oder Reifen versehenen Netzen bloß kleines Federvieh, aber auch diese Tiere in solcher Weise nur auf kurze Entfernungen bis zu zwei Stunden transportiert werden. — S 15. Der Trans port von Federvieh darf, soweit nicht die in S 14 statuierte Ausnahme eintreten kann, nur in Körben, Käfigen oder anderen luftigen und festen Behältern geschehen. Diese müssen so geräumig sein, Laß ein Tier neben dem anderen auf dem Boden des Transportbehältnisses sitzen kann. — S 16. Der Trans port von Geflügel von wesentlich verschiedener Größe in einem und demselben Behältnisse, ingleichen das Aneinanderbinden der einzelnen Tiere, sowie das Tragen derselben an den Füßen (vergl. S 13) ist verboten. Das Zusammenbinden der Flügel des Federviehes darf nicht mit solchen Bindemitteln, welche in das Fleisch der Tiere einschneiden, geschehen. Das Treiben von Schweinen, Kälbern und anderem Kleinvieh durch die Straßen der Stadt nach der Biehwage, den Schlachthäusern, Ställen u. s. w. hat vielfach zu Unzuträglichkeiten geführt, weil die Tiere nicht selten während des Transportes sich widerspenstig zeigen und durch Schreien oder durch Hin- und Herlaufen den öffentlichen Verkehr stören. Um Mißstanden solcher Art zu begegnen, hat der Stadtrat durch Bekanntmachung vom 23. November 1880 das Treiben von Tieren der vorbezeichneten Art aus den Straßen der Stadt verboten und gleichzeitig angeordnet, jene Viehtransporte künftig nur mittels Wagen vornehmen zu lassen. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden mit Geldstrafe bis zu 100 oder mit entsprechender Haftstrafe geahndet werden. Bekanntmachung. Die nach der Verordnung vom 4. April 1878 über den Transport von Tieren ergangenen Vor schriften sind neuerdings nicht immer gehörig beobachtet, namentlich ist denselben bei Beförderung von Ferkeln nicht genügend nachgegangen worden. Es wird daher hiermit in Erinnerung gebracht, daß alle zur Beförderung von Ferkeln benutzten Behältnisse (Wagen, Ferkelkörbe) dergestalt genügenden Raum bieten und im Innern so eingerichtet sein müssen, daß die Tiere in denselben, ohne sich gegenseitig zu pressen oder zu schädigen, nebeneinander stehen oder liegen können. Jngleichen muß der Boden mit einer starken Lage von geeignetem Streumaterial bedeckt sein. Zuwiderhandlungen hiergegen, für welche zu-