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Einspänner Zweispänner für Personen: 1 2 3 u. 4 1 2 3 u. 4 ä) sür eine Fahrt nach Teichnitz, Niederkaina, Oberkaina, Preuschwitz, einschl. den in beiden letzten Ortschaften liegenden zur Stadt gehörigen Vorwerken . . 1,20, 1,40, 1,60 1,50, 2,00, 2,50 e) für eine Fahrt nach dem Czorneboh bis zur Brauerei in Wuischke auf'ft Tag: auf 'ft Tag: für einen Einspänner . . 8 5,50 - - Zweispänner 12 - 9,50 - Bei Nachtfahrten, das sind solche Fahrten, welche im Sommerhalbjahre, also vom 1. April bis Ende September, in die Zeit zwischen abends 10 Uhr und früh 5 Uhr und im Winterhalbjahre, also vom 1. Oktober bis Ende März, in die Zeit zwischen abends 10 Uhr und früh 6 Uhr ganz oder teilweise hineinfallcn, ist zur Fahrtaxc noch ein Zuschlag von 50"ft derselben zu entrichten. 6. Gepäcktarif. Bei den Fahrten unter und L sind für jedes Gepäckstück, mit Ausnahme bloßen Handgepäcks, welches frei ist, 20 H zu entrichten. Trinkgelder find die Kutscher zu fordern nicht berechtigt. Fahrten außer nach den in dieser Tape enthaltenen Punkten und Orten unterliegen freier Vereinbarung. Vor ausbezahlungen des Fahrgeldes kann der Kutscher in jedem Falle verlangen. 8 17. Jede Mchrforderung von Fahrgeld über die in 8 16 enthaltenen Taxbestimmungen hinaus wird mit Geldstrafen bis zu 10 oder nut Haft von 2 bis 8 Tagen, nach Befinden auch mit Ent ziehung der Erlaubnis zur Ausübung des Droschkcngewerbcs bestraft. Alle sonstigen Zuwiderhandlungen gegen diese Droschken- und Fahr-Ordnung, soweit dieselben nicht strafrechtlicher Ahndung unterliegen, werden mit Geldstrafen bis zu 60 oder Haftstrafcu bis zu 14 Tagen, oder mit Entziehung des Erlaubnisscheines bestraft. Neber die erfolgte Bestrafung ist auf Verlangen den Beschwerdeführern Nach richt zu geben. Regulativ, die Trödler, RMllilWiidier und Wudrvcrmieter in der AM Knutzen drtr. .4. Trödler und Rllckkausshändler. 8 1. Jeder, welcher im Stadtbezirke Bautzen einen Handel mit gebrauchten Gegenständen (Kleider, Betten, Bcttfedern, Wäsche, Wirtschaftsgeräte re.), oder einen Kleinhandel mit altem Metallgerät, Metallbruch oder mit Garnabfällen oder Dräumen von Seide, Wolle, Baumwolle oder Leinen betreibt, hat über seinen Ein- und Verkauf ein foliiertes Buch zu führen, welches vor der Ingebrauchnahme der Polizeibehörde zur Prüfung und Genehmigung vorzulegcn ist. Dieses Geschäftsbuch muß den Namen des Trödlers und die Bezeichnung des Gesch'aftslokales enthalten und die Einträge in dasselbe müssen gut leserlich, in deutscher Sprache und mit Tinte geschrieben sein, auch dürfen darin keine Rasuren vorgcnommen werden. — Z 2. Die auf die abgeschlossenen Geschäfte bezüglichen Erörterungen müssen enthalten: u) die laufende Nummer Les Geschäfts; b) den Ort und Tag des Einkaufs; o) die Bezeichnung des erkauften Gegenstandes und die Beschreibung desselben (ver kaufte Pfandscheine sind unter Angabe der Nummer des Scheines und Beschreibung Les Pfandobjcktes der unter 8 1 gedachten Gegenstände cinzutragen); ä) Vor- und Zunamen, Stand und Wohnort des Verkäufers; o) den Preis des erkauften Gegenstandes; k) den Nachweis über das weitere Gebaren mit dem erkauften Gegenstände, namentlich den Vor- und Zuuanien und Wohnort des etwaigen Käufers und den Tag des Wiederverkaufs. — 8 3- Die Bestimmungen unter 1 und 2 finden auch Anwendung auf die Rückkaufshändler, d. h. diejenigen Personen, welche gewerbsmäßig gebrauchte Gegenstände ein kaufen , hierbei aber dem Verkäufer bis zu einem im voraus bestimmten Termine ein Rückkaussrccht einräumen. In den Geschäftsbüchern dieser Geschäftsleute ist unter Rubrik l zuvörderst die Zeit, bis zu welcher ein Rückkaufsrecht Vorbehalten ist, und der Umstand, ob der Verkäufer von dem Verkaufsrechte Gebrauch gemacht hat oder nicht, eiuzutragcn. Ist von dem Rückkaufsrechte nicht Gebrauch gemacht worden, so ist über das weitere Gebaren mit dem betreffenden Gegenstände unter Angabe der Zeit des etwaigen Wiederverkaufs und des Vor- und Zunamens, sowie des Wohnortes des Käufers das Erfor derliche zu verlautbaren. — 8 ü. Der Trödler und Rückkaufshändler ist verpflichtet, sobald ihm Gegen stände zum Verkaufe angcboten werden, möglichst zu erforschen, ob dem Verkäufer ein Vcrsüguugsrecht über dieselben zusteht. Däfern Verdacht des Gegenteils entsteht, ist der Polizeibehörde unverzüglich unter möglichst genauer Beschreibung der Person, welche den Gegenstand zum Verkaufe gebracht hat, Mitteilung zu machen und soweit möglich, die Sache bis zum Einschreiten der Polizei in Gewahrsam zu nehmen. — 8 5. Mit Kindern haben sich die Trödler und Rückkaufshändler niemals in ein Geschäft einzulassen. Bei dem Kindesalter entwachsenen, aber noch unmündigen Personen haben sie ihr Augenmerk darauf zu richten, daß der Berkaus der überbrachten Gegenstände unter Einwilligung der Eltern oder des Vor mundes erfolge. Wenn Dienstboten Gegenstände zum Verkauf bringen, haben die Trödler und Rück- kaufshäudlcr zu prüfen, ob nach Art und Beschaffenheit der zu verkaufenden Sachen anzunehmcn ist, daß sie der Dienstherrschaft gehören, welchenfalls von den Dienstboten der Auftrag der Dienstherrschaft Hum Verkaufe der Sachen üachzuweisen ist. — 8 6. Die Trödler und Rückkaufshändler haben die öffentlichen Bekanntmachungen über gestohlene und verlorene Gegenstände genau durchzusehen und die ihnen etwa zuqcsertigteu Verzeichnisse gestohlener Effekten ebenso zu beachten, auszubewahren und zu sammen zu heften. Wenn sic durch solche Bekanntmachungen oder durch Polizeiorgane oder sonst auf glaubhafte Weise davon Kenntnis erlangen, daß Sachen gestohlen oder verloren worden sind, deren Be schreibung auf die von ihnen erkauften oder ihnen zum Kaufe angeborenen Sachen zu passen scheint, so