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Hrlspolizeiliche Bestimmungen. 187 schäften oder Vereinen veranstaltet werden, der bez. die Vorsteher der letzteren; auch ist, sobald sie in Gast- und Schenkwirtschaften veranstaltet werden, der Inhaber der letzteren und der jenige, welcher für die musikalische Aufführung Aufwartung für Lohn leistet, mit verantwortlich; h) bei den unter Ib und 2 b erwähnten Versammlungen u. s. w. deren Einberufer, Unter nehmer, Vorsteher, Ordner und Leiter gemeinschaftlich. 7) Vor dem Empfang des Erlaubnis scheines oder der Anzeigebescheinigung darf keine der unter I und 2 erwähnten Musikaufführ ungen u. s. w. begonnen werden und sind dafür die unter 6a und b bezeichneten Personen verantwortlich. ' Den Verkauf und die Aufbewahrung non Miner und linderen explodierenden Stossen etc. betr. Bekanntmachung, den Handel mit Pulver, dessen Aufbewahrung und Transport innerhalb der Stadt Bautzen betreffend. lieber den Handel mit Pulver, dessen Aufbewahrung und Transport innerhalb des Stadtbezirkes Bautzen ist unter Aufhebung der bisher in dieser Hinsicht hicrselbst geltenden Vorschriften ein Regulativ aufgestellt worden, von welchem die hauptsächlichsten Bestimmungen nachstehend sul> G mit dem Bemerken bekannt gemacht werden, daß Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Regulatives mit Geldbuße» bis zu 300 für jeden Kontraventionsfall zu bestrafen sind. Das Regulativ kann an Polizeistelle von jedermann eingesehen werden, wird auch auf Verlangen gegen Entrichtung der Kopialien in Abschrift auSgehändigt. Stadtrat zu Bautzen, den 7. April 1876. Heerklotz, Stadtrat. T 1) Jeder, welcher innerhalb des hiesigen Stadtbezirks Handel mit Pulver betreibt oder betreiben will, hat hiervon dem Stadtrate als Ortspolizei behörde Anzeige zu erstatten, und hierbei zugleich die Räumlichkeit zu bezeichnen, welche zu Aufbewahrung der Pulvervorrüte verwendet werden soll. 2) Der größte Vorrat an Pulver, welchen ein Handeltreibender innerhalb der Stadt führen darf, ist 10 Kilo. Größere Quantitäten dürfen in die Stadt nicht ein geführt werden, sind vielmehr außer halb der bewohnten Stadtteile im Magazin unterzubringen. 3) Das Pulver ist in gut verschließbaren Kästen von Blech oder Kupfer zu verwahren. Diese Kästen sind verschlossen zu halten und müssen mit einer Handhabe zum Tragen versehen sein. Ueber- dies find dieselben in größere, vollständig dichte Holzküsten zu stellen. 4; Zur Aufbewahrung des Pulvers sind mir solche Räume zu verweuden, welche auf dem obersten Dachboden sich be finden, verschließbar, vom Tageslicht erhellt und mit gutschließenden Fenstern versehen sind; es dürfen jedoch weder in diesen Raumen, noch unmittelbar an denselben Esfeu sich befinden. In jedem zur Aufbewahrung bestimmten Raume ist ein ausgepichtes hölzernes Gefäß mit Wasser aufzu stellen, in welches das Pulver, dafern dessenFortschafsung bei einem ausgebrochenen Schadenfeuer gefahrdrohend erscheint, hinein zu schütten ist. 5) Zn dem Geschäftslokale des Handel treibenden ist mehr nicht als 1 Kilo Pulver in Vorrat zu halten, dieses in Kästen, welche mit gut verzinntem Blech ausgeschlagen sind, aufzubewahren und getrennt von anderen leicht entzündbaren Stoffen unter Verschluß zu halten. 6) Der Verkauf von Pulver soll nicht bei künstlichem Lichte und nur au bekannte und zuverlässige Personen, niemals aber an Kinder und jugendliche Personen erfolgen. Der Einzelverkauf in Quantitäten von mehr als Kilo ist verboten. 7) Diejenigen, welche zu ihrem Privatgebrauche Pulver innerhalb des Stadtbezirkes besitzen, haben, dafern der Vorrat mehr als j, Kilo beträgt, dieses unter Angabe des Aufbewahrungsortes beim Stadtrate anzuzeigen. 8) Pulvertransporte in Quantitäten von 5 Kilo und darüber sind rechtzeitig anzumclden, damit dem bezüglichen Transporte eine polizeiliche Begleitung beigegeben werden kann. Der Transport selbst Hai mittels hölzerner Kastenwagen, welche mit gilt schließenden Deckeln ver sehen sein müssen, zu erfolgen. Für ordnungsmäßige Anmeldung ist sowohl der Absender als auch der Fuhrmann verantwortlich. 9) Das Verladen des Pul vers, soweit dasselbe nicht innerhalb des im hiesigen Stadtbezirke gelegenen Pulvermühlen- rayon der sächsischen Pulverfabriken geschieht, hat nach vorher ein geholter polizei licher Genehmigung auf den deshalb vom Stadtrate zu bestimmenden Plätzen außerhalb der bebauten Stadtteile unter Aufsicht eines Polizeibeamten nnd nach dessen Weisung zu erfolgen. Nach § 10 der Verordnung, die Lagerung und Aufbewahrung von Mineralölen be treffend, vom 6. November 1882 haben alle diejenigen, welche sich'mit dem Verkaufe von Mineralölen irgend welcher Art befassen oder dergleichen Ole auf Lager halten wollen, davon der Ortspolizeibehörde Anzeige zu machen. Unterm 3. Januar 1883 hat der Stadtrat durch Bekanntmachung diejenigen, welche dieser Anzeigepflicht noch nicht nachgekommen sind, hieran mit dem Bemerken erinnert, daß die Nichtbeachtung jener Anzeigepflicht nach § 12 der ein gangsgedachten Verordnung mit Geldstrafe bis zu 150 oder mit Haft zu ahnden ist. Ausiug aus der Droschken- und Fahr-Ordnung der Stadt Hauken. 8 2. Die Beaufsichtigung und Kontrolle der Erlaubnisinbaber oder Konzessionäre und deren Kutscher sowie die Handhabung der Disciplin ist dem Polizei-Departement übertragen. Dasselbe hat daher die fortwährende Tauglichkeit der Wagen und Gespanne zu kontrollieren und über das Verhalten