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182 Hrtspol'izeil'ichc Itestimmnngen. des Albertvereins bezüglich der Pflege des Kindes erteilten besonderen Anordnungen entgegen handeln, sind mit Geldbuße bis zu 10 Mark oder entsprechender Haftstrafe zu belegen und nach Befinden ist ihnen die Erlaubnis zur Aufnahme und Erziehung solcher Kinder wiederum zu ent ziehen. Bautzen, den 2. November 1877. (I-. 8.) Der Stadtrat. Buchheim, z. Zt. Vors. ZtrasM- und mMpolMW MiMMM. Bekanntmachung. In neuerer Zeit sind die über den öffentlichen Verkehr hier bestehenden polizeilichen Vor schriften und namentlich die Bestimmungen über die Benutzung der Trottoirs und öffentlichen Straßen nicht allenthalben gehörig beachtet worden, auch sind mehrfach Anzeigen über Beschädig ung der öffentlichen Promenaden und deren Anpflanzungen hier eingegangen, so daß die unter zeichnete Polizeibehörde sich veranlaßt sieht, die nachstehenden Bestimmungen »nb <Z zur gehörigen Beachtung in Erinnerung zu bringen. Zuwiderhandlungen gegen dieselben werden mit Geldstrafen bis zu 60 Mark oder entsprechenden Haststrafen geahndet. Bei Uebertretungen ganz geringfügiger Art, insbesondere bei Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen unter 1, 4, 5, 7, erster Satz 8 und 10, sind die städtischen Aufsichtsbeamten ermächtigt, die verwirkte Geldstrafe von den be treffenden Kontravenienten zur Abwendung »vetteren Verfahrens auf der Stelle einzuheben, in diesem Falle aber verpflichtet, Liber die erlegte Ordnungsstrafe sofort eine behördlich abgestempelte Quittung auszuhändigen. Bautzen, den 8. Juni 1882. Der Stadtrat. Heerklotz, Stadtrat. G 1) Die innerhalb des Stadtbezirks liegenden Trottoirplatten, wie auch' die mit Bord steinen versehenen Kieswege, dienen nur der Fußpassage; jede andere Art der Benutzung ist daher verboten. Dahin gehört insbesondere das Wassertragen, der Transport größerer Gegenstände, wie Trag- und Hebekörbe, Kisten, Koffer und Mulden, das Fahren mit Kinderwagen und Karren, ferner die Benutzung der Trottoirs zum Feilhalten lind zum Aussteller: von Verkaufsgegenständen. 2) Jeder Grundstücksbesitzer ist verpflichtet, den öffentlichen Straßenranm vor seinem Grundstücke bis zur Hälfte der Straßenbreite und bei öffentlichen Plätzen bis zu einen: Abstande von 10 Metern von der Gebäudeflucht stets in reinlichem Zustande zu erhalten, zu diesem Zwecke wöchentlich wenigstens zweimal, Mittwochs und Sonnabends, sonne am Vorabende jeden Festtags und außer dem, dafern es-nötig, auch zu anderen Tagen zu reinigen. Bei trockener Witterung ist vor dem Kehren mit Wasser sprengen zu lassen. 3) Beim Abladen von Kohlen, Coaks rc. auf den Straßen und dem Hereinschaffen dieses Heizmaterials nach den Wohnungen ist darauf zu achten, daß der freie und sichere Verkehr besonders auch auf den Fußwegen nicht beeinträchtigt wird. Es ist des halb a) beim Abladen von Kohlen rc. möglichst wenig Straßenraum in Anspruch zu nehmen, so daß der Fährverkehr nicht behindert wird, auch ist der neben der Abladestelle gelegene Fußweg vollständig frei zu halten; b) das Einschaufeln der Kohlei: von der Straße über die anliegenden Fußwege und Trottoirs in die Keller oder sonstige»: Gebüuderäume ist nicht gestattet, es ist viel mehr gedachtes Heizmaterial in Körbe»: oder anoeren geeigneten Gefäße»: über die Fußwege und Trottoirs abzutragen und kann dasselbe dann durch eine in die Einschüttöffnung eingesetzte «Zchlotte in die Keller oder anderen Gebänderäume geschüttet werden; o) sofort nach beendeter Einbringung der Kohlen rc. sind sowohl die Fußwege und Trottoirs, »vie der Ablagerungsplatz auf der Straße gehörig zu reinigen. 4) Jedes nicht ausschließlich zur Personenbeförderung bestimmte Fuhrwerk, einschließlich der Hnndefuhrwerke, muß mit dem Name»: nnd Wohnort oder'der Firma des Eigen tümers und falls dieser mehrere derartige Fuhrwerke hält, überdies noch mit einer besonderen Nummer in deutlicher unverwischbarer Schrift versehen sein. 5) Das Fahren nnd Reiten auf den Fußwegen und denjenigen Gassen, welche nur dem Fußverkehre freigegeben find, ferner das Mustern von Pferden und Vorführen im Schritt und Trabe, sowie das übermäßig schnelle Fahre»: oder Reite»: auf öffentlichen Straßen und Plätzen ist verboten. 6) Das Treiben von Schweinen, Kälbern und anderen: Kleinvieh durch die Straße»» der Stadt ist verboten; alle diese Viehtransporte sind vielmehr nur mittels Wagen vorzunehmen. 7) Das Auffahrei: und Stehenlasfen von Geschirren an Wochen- und Jahrmärkten darf nur auf den hierzu bestimmten öffentlichen Plätzen und Straßen stattfinden und es haben die Geschirrführer ihre Zugtiere sofort nach dem Auffahren des Wagens auszuspannen und einzustallen, unter keinen Umständen aber den Zugtieren auf öffentlichem Siadt- raume Futter vorzulegen. Das Stehenlassen von Wagen auf öffentlichen: Stadtraume während der Nachtzeit darf nur insoweit, als hierzu in jedem einzelnen Falle polizeiliche Erlaubnis eingeholt und erteilt worden ist, stattfinden und es hat, sofern die Erlaubnis erteilt wird, der Inhaber des Wagens für genügende Beleuchtung während der Nacht Sorge zu tragen, auch den sonst ihn: zugegangenen Weisungen pünktlichst nachzugehen. 8) Das öffentliche Feilhalten auf bei» Straßen und öffentlichen Plätzen der Stadt an den Wochenmarkttagen ist in der Zeit vom 1. April bis Ende September spätestens nachmittags 6 Uhr, in der Zeit vom I. Oktober bis Ende März spätestens 4 Uhr nach mittags zu schließen, dergestalt, daß um die gedachten Stunde»: das Einpacken der Ware»: beendet und der Verkaufsplatz geräumt ist. 9) Das Aushängen von Fleisch vor Läden und Thüren, welche nach öffentlichen Straßen und Plätzen führen, ist unstatthaft. 10) Jede Beschädigung der städti schen Anlagen und deren Anpflanzungen und Einfriedigungen, namentlich das Abpflücken der Blätter und Blumen, soivie der Blüten an Bäumen nnd Sträuchern und das unbefugte Betreten der Rasenflächen wird mit unnachsichtlicher Strenge geahndet werden, auch ist jede Verunreinigung in den Promenaden wie überhaupt auf öffentlichem Stadtraume uniersagt.