Volltext Seite (XML)
Ärtspolrzcikichc Bestimmungen. 179 Gesetzliche Vorschriften über die Arbeitsbücher und Arbeitskarten für gewerbliche Arbeiter sowie über deren Beschäftigung überhaupt. I. Arbeitsbücher betreffend. I) Personen unter 21 Jahren dürfen, soweit reichsgesetzlich nicht ein anderes .Melassen ist, als Arbeiter nur beschäftigt werden, wenn sie mit einem Arbeitsbuchs versehen sind. Bei der Annahme solcher Arbeiter hat der Arbeitgeber das Arbeitsbuch einzufordern. Er ist ver pflichtet, dasselbe zu verwahren, auf amtliches Verlangen vorzulegcn und nach rechtmäßiger Lösung des Arbeitsverhültnisses dem Arbeiter wieder auszuhändigen. 2) Das Arbeitsbuch wird dem Arbeiter durch die Polizeibehörde desjenigen Ortes, an welchem er zuletzt seinen dauernden Aufenthalt gehabt hat, wenn aber ein solcher im Gebiete des Deutschen Reichs nicht stattgefunden hat, von der Polizeibehörde des von ihm zuerst erwählten deutschen Arbeitsortes kosten- und stempelfrei ausgestellt. Die Ausstellung erfolgt auf Antrag oder mit Zustimmung des Vaters oder Vormundes; ist die Erklärung des Vaters nicht zu beschaffen, oder verweigert der Vater die Zustimmung ohne genügenden Grund und zum Nachteile des Arbeiters, so kann die Gemeindebehörde die Zustimmung desselben ergänzen. 3) Bei dem Eintritte des Arbeiters in das Arbeitsverhültnis hat der Arbeitgeber das Arbeitsbuch einzu- fordern, an der dafür bestimmten Stelle desselben die Zeit des Eintritts und die Art der Beschäftigung, am Ende des Arbeitsverhältnisses die Zeit des Austritts und, wenn die Be schäftigung Aenderungen erfahren hat, die Art der letzten Beschäftigung des Arbeiters einzu tragen. Die Eintragungen sind mit Tinte zu bewirken "und vom Arbeitgeber zu unterzeichnen. Sie dürfen nicht mit einem Merkmal versehen sein, welches den Inhaber des Arbeitsbuches günstig oder nachteilig zu kennzeichnen bezweckt. Die Eintragung eines Urteils über die Führung oder die Leistungen des Arbeiters und sonstige ungesetzliche Eintragungen oder Vermerke in oder an dem Ärbeitsbuche sind unzulässig und strafbar. 4) Ist das Arbeitsbuch bei dem Arbeitgeber unbrauchbar geworden, verloren gegangen oder vernichtet, oder sind von den: Arbeitgeber unzulässige Eintragungen oder Ver merke in oder an dem Arbeitsbuche gemacht, oder wird von dein Arbeitgeber ohne recht mäßigen Grund die Aushändigung des Arbeitsbuches verweigert, so kann die Ausstellung eines neuen Arbeitsbuches aus Kosten des Arbeitgebers beansprucht werden. Ein Arbeit geber, melcher das Arbeitsbuch seiner gesetzlichen Verpflichtung zuwider nicht rechtzeitig aus gehändigt oder die vorschriftsmäßigen Eintragungen zu machen unterlassen oder unzulässige Eintragungen oder Vermerke gemacht hat, ist dem Arbeiter entschüdigungspflichtig. Der An spruch auf Entschädigung erlischt, wenn er nicht innerhalb vier Wochen nach seiner Entstehung im Wege der Klage oder Einrede geltend gemacht ist. II. Arbeitskarten betreffend. 1) Kinder zwischen 12 und 14 Jahren, sowie junge Leute zwischen 14 und 16 Jahren dürfen in Fabriken und den ihnen gleichstehenden Betrtebsstütten nur beschäftigt werden, wenn dem Arbeitgeber zuvor eine von der Polizeibehörde ausgestellte Arbeitskarte eingehändigt ist; diese hat der Arbeitgeber zu verwahren, auf amtliches Verlangen vorzulegen und am Ende des Arbeitsverhültnisses nicht dem Arbeiter, sondern an dessen Vater oder Vormund und, wenn die Wohnung des Vaters nicht zn ermitteln ist, an die Mntter oder den sonstigen nächsten Angehörigen des Arbeiters auszuhündigen. 2) Die Ausstellung der Arbeitskarte setzt voraus, daß der Vater oder der Vormund den Antrag gestellt oder ihm zugestimmt, bez. daß die Gemeindebehörde die Zustimmung desselben ergänzt hat. III. Beschäftigung jugendlicher Arbeiter betreffend. 1) Die Beschäftigung von Kindern im Alter zwischen 12 und 14 Jahren und von jungen Leuten im Alter zwischen 14 und 16 Jahren in Fabriken und in den ihnen gleichstehenden Betriebsstätten setzt voraus, daß der Arbeitgeber der Ortspolizeibehörde vor dem Beginn der Beschäftigung schriftliche Anzeige erstattet hat. In dieser Anzeige sind die Fabrik, die Wochen tage, an welchen die Beschäftigung stattfinoen soll, Beginn und Ende der Arbeitszeit und der Pausen, sowie die Art der Beschäftigung anzugeben. Soll hierin eine Aenderung eintreten, so muß davon vorher weitere Änzerge erstattet werden. 2) In jedem Arbeitsraume, in welchem jugendliche Arbeiter unter 16 Jahren beschäftigt werden, mutz an einer in die Augen fallenden Stelle ein Verzeichnis der darin beschäftigten „jugendlichen" Arbeiter unter Angabe der Ar beitstage, des Beginnes und Endes der Arbeitszeit, des Beginnes und Endes" der Pausen ausgehängt sein. In gleicher Weise ist in jedem Arbeitsraume ein Auszug aus den Bestimm ungen der Gewerbeordnung über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter 'zu affichieren. Das Arbeitsverzeichnis und der zuletzt erwähnte Auszug hat den der Verordnung vom 15. No vember d. I. unter 0 und v beigegebenen Formularen zu entsprechen; dieselben werden von unterzeichneter Behörde gegenBcrechn ung der Selbstkosten abgegeben. 3) Kinder unter 14 Jahren dürfen nicht länger als sechs Stunden täglich beschäftigt werden. Die Arbeitsstunden müssen in die Zeit zwischen 5.j Uhr morgens und 8,s Uhr abends fallen. Zwischen den Ar- beitsstunden mutz an jedeni Arbeitstage eine regelmässige Pause von der Dauer einer halben Stunde gewährt werden, auch dürfen'schulpflichtige Kinder in Fabriken nur dann beschäftigt 12»