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Anhang. Ortspolizeiliche Bestimmungen. "Regulativ, Has Einimhim- und FrrindenivLen, soiuie die An- und Abmeldungen der Dienstboten bett. I. Das Vmnwohnerwcscn betreffend. 8 1. Jeder, welcher hier bleibend oder auf längere oder kürzere Zeit seinen Aufenthalt zu nehmen beabsichtigt, hat binnen 3 Tagen, von erfaßter Ankunft an, seine Wohnung bei der hiesigen Polizeibehörde anzumelden und sich hierbei über serne Person, seine Staatsangehörigkeit und sein Verhalten vor seiner llebersiedelung nach Bautzen auszuweisen. Militärpflichtige bez. den Mann schaften des Beurlaubtenstandes angehörige Personen haben die in den einschlagenden Militär gesetzen vorgeschriebenen Nachweise beizubringen. Eltern, Pflegeeltern und Vormünder sind über dies verpflichtet, auf Erfordern bei Vermeidung der in tz 14 des Reichsimpfgesetzes vom 8. April 1874 angedrohten Strafe den Nachweis zu führen, daß die Impfung ihrer Kinder und Pflege befohlenen erfolgt oder aus einem gesetzlichen Grunde unterblieben ist. — K 2. Der im tz 1 ge dachten Anmeldepflicht sind auch Mitglieder hiesiger Königlicher Behörden, ingleichen hier garni- sonierende Militärpersonen, letztere, soweit sie als Selbstmieter anzusehen sind, unterworfen. — 8 3. Die Anmeldung ist zugleich mit auf diejenigen Familienglieder, welche mit dem Familien haupte zusammen wohnen und noch nicht selbständig sind (Ehefrauen, leibliche, adoptierte oder sonst angenommene Kinder), zu erstrecken. Die Meldepflicht bezüglich dieser Personen liegt dem Fa- milienhaupte ob. — Rücksichtlich der in einem hiesigen Seminare befindlichen Alumnen liegt die Anmeldepflicht der Direktion der betreffenden Anstalt ob. — 8 4. Ueber die erfolgte Anmeldung wird eine dem Zwecke des Aufenthalts entsprechende Aufenthalts-Anmelde-Bescheinigung aus gestellt, für welche die in tz 15 festgesetzte Gebühr zu entrichten ist. Denjenigen, welche die in tz 1 gedachten Nachweise nicht sofort beizubringen vermögen, kann hierzu in Ermangelung von Be denken eine Frist bewilligt werden. In diesem Falle wird denselben ein Gestundungsschein aus gestellt. — 8 ->. Der einem Familienhaupte ausgestellte Meldeschein erstreckt sich zugleich auf die in tz 3 erwähnten Familienglieder. Erlangen letztere durch Verheiratung oder Ergreifung eines eigenen Berufes oder Gewerbes eine selbständige Lebensstellung, so sind dieselben gehalten, sich einen auf ihre Person lautenden besonderen Meldeschein zu lösen. — 8 6« Jede später in den Wohnungsverhältnissen hiesiger Einwohner eintretende Veränderung oder der gänzliche Wegzug aus hiesiger Stadt ist gleichfalls innerhalb einer Frist von 3 Tagen unter Ueberreichung der aus gestellt gewesenen Meldebescheiuigung durch den Meldepflichtigen bei der Polizeibehörde anzuzeigen. Ebenso ist bezüglich derjenigen Binder oder der sonstigen Angehörigen hiesiger Einwohner, die von hier wegziehen, um auswärts in ein zeitweiliges oder bleibendes Verhältnis zu treten, z. B. wenn sie sich auf auswärtige Lehranstalten, in Kondition, zum Militär, in die Lehre, in Dienst, auf die Wanderschaft u. s. iv. begeben oder sich verheiraten, wenn sie hierher und in das elterliche Haus zurückkehren, binnen 3 Tagen vom Familienhaupte Anzeige bei der Polizeibehörde zu er statten. Für die Anmeldung bei Wohnungsveränderungen ist eine Gebühr nicht zu entrichten. — 8 7. Für die pünktliche Wohnungs-An- und Abmeldung sind in allen Fällen mit verantwortlich H die Hausbesitzer und deren Stellvertreter bezüglich derjenigen Personen, welche bei ihnen eine selbständige Wohnung ermietet haben, b) die Untermieter, Ouartiergeber und Schlafstellenwirte bezüglich derjenigen Personen, welche bei ihnen in Untermiete eine Wohnung oder Schlafftelle innehaben, H die Haushaltungsvorstände, Prinzipale, Lehrherren, Pensionatsinhaber und Arbeit geber bezüglich derjenigen Personen, welche zum Hausstande derselben gehören und ihre Wohnungen teilen, namentlich der Erzieherinnen und Hauslehrer, der Pensionäre, Schüler, Geschäfts- und Ge werbsgehilfen, Lehrlinge u. s. w. und es haben die unter b und o Genannten die betreffenden meldepflichtigen Personen dann an- bez. abzumelden, wenn die Meldung von letzteren nicht selbst bewirkt worden ist. Können sie von dem Meldepflichtigen den Nachweis über die erfolgte vor schriftsmäßige An- und Abmeldung nicht erlangen, so genügen sie der ihnen obliegenden Ver pflichtung dadurch, daß sie binnen einer Woche von dem Ein- und Abzüge der meldepflichtigen Person bei der Polizeibehörde Anzeige erstatten. — 8 8. Die in den vorstehenden Paragraphen gedachten Anmeldungen haben schriftlich durch Ausfüllung und Abgabe der in der Polizeiexpedition und in den Wohnungen der mit Erhebung der indirekten Stadtanlage betrauten Beamten am äußeren Lauenthore, Gerberthore, Ziegelthore und äußeren Reichenthore unentgeltlich in Empfang zu nehmenden Meldeformulare zu erfolgen. Abmeldungen können mündlich und schriftlich be wirkt werden. II. Das Fremdcmvcsen betreffend. 8 9. Als Fremde sind alle diejenigen zu betrachten, welche sich hier vorübergehend und ohne in' Bautzen ihren wesentlichen Wohnsitz zu haben, aufhalten. — 8 19- Gastwirte und alle diejenigen, welche die Aufnahme und Beherbergung Fremder als Gewerbe betreiben, haben , IS