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232 Ortspolizcilichc Bestimmungen. Stuhl- und Sicbivarcn pro UlMr 2 23) soweit das Stättegcld für Verkeiussgegenstände im vorstehenden Tarif nicht vorgesehen ist, ist dasselbe nach dem Umfange des in Anspruch ge nommenen Flächenraumes mit 2 S pro schm zu berechnen. Bekanntmachung. Um Bestrafungen zu vermeiden, wird die nachstehende Bekannt machung hiermit in Erinnerung gebracht: l- Die Grundstücksbesitzer hiesiger Stadt sind ver pflichtet, die Schrittplatten und ynßwege längs ihrer Grundstücke stets in wegsamem Zustande zu erhalten, namentlich bei Schneewetter den Schnee abzukehreu und bei stattfindender Glätte zur Sicherung des Fnßvcrkehrs mit Sand oder einem anderen, die Glätte abstumpfenden Material während der Zeit von früh 7 Uhr bis abends 9 Uhr so oft und so dicht zu be streuen, als zur Erreichung des angegebenen Zweckes notwendig ist, sowie die bei längerer Külte sich bildenden Schnee- und Eisflächen, sobald Tauwetter eintritt, jedesmal unverzüg lich abzustofien. 2) Das Bestreuen der Fußwege mit Viehsalz zum Äustauen von Schnee und Eis ist verboten. 3) Das Auswersen von Schnee und Eis aus den Gehöften der Grundstücke auf die Fahrstraßen und öffentlichen Plätze ist nicht gestattet. 4) Die Grund stücksbesitzer haben für rechtzeitiges und vorsichtiges Losschlagen der an ihren Häusern hän genden Eiszapfen in einer Weise besorgt zu sein, daß für die Vorübergehenden oder fremdes Eigentum kein Nachteil entstehen kann. 5) Bei gefallenem Schnee sind die mit Pferden bespannten Geschirre mit Geläute oder Schelle zu versehen. Gegen vorstehende Bestimmungen verstoßende Handlungen und Unterlassungen werden auf Gründ tz 366 Ziffer 4 und 10 des Reichsstrafgesetzbuchs mit Geldstrafe bis 'zu 60 Mark oder Hast bis zu 14 Tagen geahndet werden. Bautzen, den 9. Dez. 1895. Der Stadtrat. Abteil, für Polizeilachen, vr. Ackermann. Auszug aus der Droschke«- und Aahr-Orduuug der Stadt Bautzen. 8 2. Die Beaufsichtigung und Kontrolle der Erlaubnisiuhabcr oder Konzessionäre und deren Kutscher sowie die Handhabung der Disciplin ist dein Polizei-Departement übertragen. Dasselbe hat daher die fortwährende Tauglichkeit der Wagen und Gespanne zu kontrollieren und über das Verhalten der Kutscher sowie darüber, daß den Bestimmungen dieses Regulativs allenthalben nachgcgangen werde, Aufsicht zu führen. — 8 5. Der Kutscher hat'sich gegen das Publikum höflich zu benehmen, er soll sich stets ruhig, nüchtern und wach erhalten, auf den Stationsplätzcu und dem Bahnhöfe sich ruhig verhalten, in der Regel auf dem Bock sitzen, sich nicht in die Droschke setzen, jedenfalls beim Geschirr bleiben, namentlich dasselbe nicht bcbuss Besuchs von Schcukwirtschastcn verlassen. Vorübergehende durch Anreden oder auf andere Weise zu Benutzung seiner Droschke auszufordcrn oder in den Straßen hin- und hcrfahren, um Verdienst zu suchen, ist verboten, ebensowenig darf er die Leitung der Droschke auf kürzere oder längere Zeit einem andern übertragen oder gegen den Willen der Fahrgäste eine andere Person im Wagen oder auf dem Kutscherbock mitnchmcn. — 8 6. So lange das Geschirr vor dem Bahnhöfe und auf den vom Stadtratc bestimmten oder später noch festznsctzcndcn Droschkcnstaudplätzcn hält, um Fahrgäste anfzunehmen, ist der Gcschirrführcr verpflichtet, Fahrten, wie solche in dem Tarife 8 16 aufgcführt sind und zu den daselbst bemerkten Preisen unweigerlich und sofort auszuführcn. — Jede reinlich gekleidete Person ist, sobald die Droschke unbesetzt ist, als Fahrgast zuzulasscn. Von mehreren Fahrgästen bat derjenige, welcher den Wagen zuerst besteigt, den Vorrang, im Zweifel hierüber geht derjenige Fahrgast vor, welcher von der linken Seite cingestiegen ist. Ohne Verlangen und Ge nehmigung des Fahrgastes ist anderen Personen die Mitfahrl nicht gestattet. Zum Transport von Leichen oder von Personen, welche mit ansteckenden Krankheiten behaftet sind, dürfen Droschken nicht ge braucht werden. Betrunkenen Personen kann die Fahrt verweigert werden. — 8 7. Schirme, Stöcke, Reisetaschen, Hutschachteln, kleine Handkoffer und ähnliche, den Wagcnausschlag nicht beschmutzende oder beschädigende Effekten ist der Fahrgast berechtigt, mit in das Innere der Droschke zu nehmens andere Gegenstände müssen auf dem Fußboden des Kutschbvckes oder auf dein Verdeck, wenn solches dazu geeignet, nntcrgcbracht werden. Eine llebcrlaftung der Droschke mit Gepäck kann der Kutscher ablehncn. — 8 9. Beim Auflegen und Abladen des Gepäcks haben die Kutscher, soweit es mit der Beauf sichtigung des Geschirres vercinbarlich ist, hilfreiche Hand zu leisten. Während der Fahrt haben sie auf die ihnen übergebenen Sachen des Fahrgastes acht zu geben und jedem Verlust möglichst vorzubeugcn. — 8 10. Unmittelbar nach dem Aussteigen des Fahrgastes hat der Kutscher das Innere des Wagens zu durchsuchen, vom Fahrgaste etwa zurückgclasscne Gegenstände ihm, wenn cs noch ausführbar ist, sofort auszuhändigcn, andernfalls aber dieselben binnen 24 Stunden aus dem Polizciamte abzugcbcn. — 8 lti. Fahrten, deren Taxe nach der Zeitdauer der Fahrt berechnet wird, sind Zeit fahrten: Tourfahrtcn sind dagegen solche, für welche die Tape nach der Entfernung im voraus bestimmt ist. Ist vor Beginn der Fahrt zwischen Fahrgast und Kutscher hierüber nichts vereinbart worden, so gilt eine Fahrt innerhalb des Stadtbezirks stets für eine Zeitfahrt; eine Fahrt nach einem außerhalb des Stadtbezirks gelegenen Orte oder von diesem nach der Stadt, soweit nicht unter ö etwas- anderes be stimmt ist, als eine Toursahrt. Die Fahrten werden nach der bestehenden Taxe berechnet. Droschkenhaltestcllen: am Bahnhof und innere Lauenstraßc (am Gcwandhause). Nachtrag zur Droschke«- und A-ichrordnuug der Stadt Bautzen. Die Droschken- und Fahrordnung der Stadt Bautzen vom 2. September 1881 wird durch nach stehende Bestimmung ergänzt: 1) Tic Troschkcnkonzcssionarc sind vcrpfücbtct, ihre Droschken in der von dem Stadtrate bestimmten Zeit, Zahl und Reihenfolge in Betrieb zu setzen lind, soweit sic nicht auf Dienstfahrten begriffen sind, in der ihnen vorgeschriebcnen Weise aus den bestimmten Halteplätzen auf-