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Ortspolizcilichc Bestimmungen. 22» zu machen. — tz 14. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Beiträge beginnt für alle Mitglieder Mit dem Eintritte in das Dienstverhältnis und endigt mit dem Erlöschen desselben. Hierbei sind jedoch die Beiträge für angebrochene Monate stets auf den ganzen Monat zu bezahlen. Zeit weilige Abwesenheit von Bautzen befreit von der Zahlungsverbindlichkeit nicht. — tz 15. Die Beiträge sind beim Beginn eines jeden Vierteljahres auf das laufende Vierteljahr fällig und es findet deren Erhebung auf Grund der von der Stadthanptkasse und Buchhaltern angelegten Hebe register durch den angestellten Kassenboten statt. — § 16. Die Erhebung der Beiträge der Kassen mitglieder erfolgt in deren Behausung allvierteljährlich durch den Kassenboten. Ueber jede Zahlung ist dem Kassenmitgliede auf dem betreffenden Quittungsbogen zu quittieren. Kaffenmitglieder, welche erst nach Umgang des Kassenboten in Dienst getreten sind, haben die bis zum Viertel jahresschluffe sich berechnenden Beiträge beim nächsten Umgänge an den Boten mit zu entrichten. — § 17. Für die richtige und rechtzeitige Abführung der Kassenbeitrüge haften der Kasse gegen über die betreffenden Dienstherrschaften in dem Maße, daß der Kassenverwaltung bei Zahlungs versäumnis des Kassenmitgliedes das Recht zusteht, die Beiträge ohne weiteres von den be treffenden Dienstherrschaften einzuziehcn. Letztere haben das Recht, die gezahlten Beiträge vom Dicnsllohne zu kürzen. — tz 18. Bei Unterlassung der vorschriftsmäßigen polizeilichen Anmeldung, sowie im Fall unrichtiger Angabe bei der polizeilichen An- und Abmeldung sind, unbeschadet der hierdurch verwirkten Polizeistrafen, die Dienstherrschaften nicht nur zur Nachzahlung der vom Tage des Dienstantritts fällig gewordenen Kassenbeiträge verpflichtet, sondern sie haben auch alle Aufwendungen zu erstatten, welche die Dienstboten-Krankenkasse auf Grund dieses Statuts zur Unterstützung einer vor der Anmeldung erkrankten Dienstperson gemacht hat. — tz 19. Die Ein ziehung rückständiger Beiträge und der nach tz 18 der Kasse zustehenden Ersatzansprüche erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen des Gesetzes, die Zwangsvollstreckung wegen Geldleistung in Verwaltungssachen betreffend, vom 7. März 1879. Ltrasrcn- und urarktpolizciliche Bestimmungen. Bekanntmachung. Tie über den öffentlichen Verkehr hier bestehenden polizeilichen Vor schriften werden nachstehend sul> (s) in Erinnernng gebracht. Zuwiderhandlungen gegen dieselben werden mit Geldstrafen bis zu 60 Mark oder entsprechenden Haftstrafen geahndet. Bei Ueber- tretnngen ganz geringfügiger Art, insbesondere bei Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen unter I, 4, 5, 7, 8 u. 10, sind die städtischen Aufsichlsbeamten ermächtigt, die verwirkte Geldstrafe von den betr. Kontravenienten zur Abwendung weiteren Verfahrens auf der Stelle einznheben, in diesem Falle aber verpflichtet, über die erlegte Ordnungsstrafe sofort eine behördlich abgestempelte Quittung auszuhündigen. Bautzen, 8. Juni 1882. Der Stadtrat. T 1) Die innerhalb des Stadtbezirks liegenden Trottoirplatten, wie auch die mit Bord steinen versehenen Kieswege, dienen nur der Fußpassage; jede andere Art der Benutzung ist daher verboten. Dahin gehört insbesondere das Wassertragcn, der Transport größerer Gegenstände, wie Trag- und Hebekürbe, Kisten, Koffer und Mulden, das Fahren mit Kinderwagen und Karren, ferner die Benutzung der Trottoirs zum Feilhalten und zum Ausstellen von Verkaufsgegenständen. 2) Jeder Grundstücksbesitzer ist verpflichtet, den öffentlichen Straßenraum vor seinem Grundstücke bis zur Hälfte der Straßenbreite und bei öffentlichen Plätzen bis zu einem Abstande von 10 Metern von der'Gebäudeflucht stets in reinlichem Zustande zu erhalten, zu diesem Zwecke wöchentlich wenigstens zweimal, Mittwochs und Sonnabends, sowie am Vorabende jeden Festtags und außer dem, dafern eS nötig, auch zu anderen Tagen zu reinigen. Bei trockener Witterung ist vor dem Kehren mit Wasser sprengen zu lassen. 3) 'Beim Abladen von Kohlen, Eoaks .'c. auf den Straßen und dem Hereinschaffen dieses Heizmaterials nach den Wohnungen ist darauf zu achten, daß der freie und sichere Verkehr besonders auch auf den Fußwegen nicht beeinträchtigt wird. ES ist des halb n) beim Abladen von Kohlen re. möglichst wenig Straßenranm in Anspruch zu nehmen, so daß der Fährverkehr nicht behindert wird, auch ist der neben der Abladestelle gelegene Fußweg vollständig frei zu halten; l>) das Einschaufeln der Kohlen von der Straße über die anliegenden Fußwege und Trottoirs in die Keller oder sonstigen Gebäuderäume ist nicht gestattet, es ist viel mehr gedachtes Heizmaterial in Körben oder anderen geeigneten Gefäßen über die Fußwege und Trottoirs abzutragen und kann dasselbe dann durch eine in die Einschüttüffnung eingesetzte Schlote in die Keller oder anderen Gebäuderäume geschüttet werden; c) sofort nach beendeter Einbringung der Kohlen rc. sind sowohl die Fußwege und Trottoirs, wie der Ablagerungsplatz anf der Straße gehörig zu reinigen. 4) Jedes nicht ausschließlich zur Personenbeförderung bestimmte Fuhrwerk, einschließlich der Hnndefuhrwerke, muß mit dem Namen und Wohnort oder der Firma des Eigen tümers und falls dieser mehrere derartige Fahrwerke hält, überdies noch mit einer besonderen Nnmmer in deutlicher unverwischbarer Schrift versehen sein. 5) Das Fahren und Reiten auf den Fußwegen und denjenigen Gassen, welche nur dem Fußverkehre freigegeben sind, ferner das Mustern von Pferden nnd Vorf'ühren im Schritt und Trabe, sowie das übermäßig schnelle Fahren oder Reiten auf öffentlichen Straßen und Plätzen ist verboten. 6) Das Treiben von Schweinen, Kälbern und anderem Kleinvieh durch die Straßen der Stadt ist verboten; alle diese Viehtransporte sind vielmehr nur mittels Wagen vorzunehmcn. 7) Das Auffahren und Stehenlassen von Geschirren an Wochen- und Jahrmärkten darf nur auf den hierzu bestimmten öffentlichen Plätzen und Straßen stattfinden und es haben die Geschirrführer ihre Zugtiere sofort nach dem Auffahren deS Wagens