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o) für Drucksachen, Geschäftspapiere und Warenproben 5 Pf. für je 50 Gramm, mindestens jedoch für Geschäftspapiere 20 Pf. und für Warenproben 10 Pf. ck) für Einschreibsendungen tritt dem Porto überall gleichmäßig die Einschreibgebühr mit 20 Ps. und ebenso für die Beschaffung eines Rückscheines'eine weitere Gebühr von 20Pf. hinzu. III. Nach anderen Ländern. Postkarten nach den nicht zum Weltpostverein gehörigen Ländern sind nicht zugelassen. Anmerkung zu I und II. Für Briese nach dem Postorte und dem zugehörigen Landbestellbezirkc werden ohne Unterschied des Gewichte d Pfennige tunsrankiert id Psg.) erhoben. — Nnfrnnkicrtk Drucksachen und Waren proben sind von der Besörderung ausgeschlossen. — Unfrankierte Postkarten werden mit dem Briesporto für un frankierte Briese belegt. — Unzureichend frankierte Postkarten. Drucksachen und Warenproben werden mit dem doppelten Betrage des fehlenden Portoteiles belegt. — Gewichtsgrenze sür Briefe zu I Löb Gramm, zull unbeschränkt; für Drucksachen zu I i Silogr., zu II L Kilogr.; für Geschästspapierc zu II 2 Kilogramm. n. Gebühren für andere Sendungen innerhalb Deutschlands und im Verkehr mit Oeslerreich-Ungarn. il) für Postanweisungen: I. innerhalb Deutschlands: bis 100 Mk. 20 Pf., über 100 bis 200 Mk. 30 Pf., über 200—400 Mk. 40 Pf.; II. nach Oesterreich-Ungarn für je 20 Mk. 10 Pf., mindestens jedoch 20 Pf. b) für Postaufträgc: 30 Pf. Bei Ueberscndung der auf Postausträge eingezogenen Geldbeträge wird die dafür entfallende Postanweisungsgebühr erhoben. a) für Pakete wird an Porto erhoben: 1) bis zum Gewichte von 5 Kilogramm: s. auf Entfernungen bis 10 Meilen einschl. 25 Pf., l>. aus alle wetteren Entfernungen 50 Pf.; 2) beim Gewichte über 5 Kilogramm a. für die ersten 5 Kilogramm die Sätze unter 1; l>. für jedes weitere Kilogramm oder den überschteßenden Teil eines Kilogramm: bis 10 Meilen <1. Zone) 5 Pf., über 10—20 Meilen (2. Zone) 10 Pf., über 20—50 Meilen (3. Zone) 20 Pf., über 50—100 Meilen (4. Zone) 30 Pf., über 100—150 Meilen (5. Zone) 40 Pf., über IM Meilen (6. Zone) 50 Pf. — Für Sperrgut wird das Porto um die Hälfte der vorstehenden Sätze erhöht. Der Gesamtbetrag ist, wenn nölig, auf eine durch 5 teilbare Pfennigsumme nach unten abzurunden. Für Beschaffung eines Rückscheins außerdem eine Gebühr von 20 Pf. Als Sperrgut sind zu behandeln alle Pakete, welche: u) in irgend einer Ausdehnung > HO Meter überschreiten, oder b) in einer Ausdehnung 1 Meter, in einer anderen >/» Meter überschreiten und dabei weniger als 10 Kilogramm wiegen, oder e) sich nicht bequem mit änderen Gegenständen ver laden lassen, daher bei der Verladung einen unverhältnismäßig großen Raum in Anspruch nehmen, oder welche überhaupt eine besonders sorgsame Behandlung erfordern. Für unfrankierte Pakete bis zum Gewichte von 5 Kilogr. einschl. wird außer dem Porto zu 1 und bez. dem erhöhten Porto für Sperrgut ein Portozüschlag von 10 Pf. erhoben. — Für eingeschriebene Pakete tritt dem Porto noch dieEinschreibegevühr von 20Pf. hinzu. ä) für Sendungen mit Wertangabe wird erhoben: a. Porto, und zwar: 1) für Briefe ohne Unterschied des Gewichts: auf Entfernungen bis Ul Meilen einschl. 20 Pf., auf alle weiteren Entfernungen 40 Pf.; für unfrankierte Briefe 10Pf. Portozuschlag. 2) für Pakete und die dazu gehörige Paketadresse: der nach o sich ergebende Betrag, b) Ver- sicherungsgebtthr, ohne Unterschied der Entfernung und zu jeder Höhe der Wertangabe gleichmäßig 5 Pf. für je 300 Mk. oder einen Teil von 300 Ml., mindestens jedoch 10 Ps. s) für Nachnahmesendungen bis 400 Mk. zulässig: Nachnahme kann genommen werden: auf Briese, Postkarten, Drucksachen und Warenproben, sowie Pakete. Äußer dem Porto eine Porzeigegebühr von 10 Pf. Bei Rücksendung des Nachnahmebetrages wird die Postanweisungsgevühr abgezogen; dieselbe beträgt bis 5 Mart 10 Pf., von 5—100 Mark 20 Pf., von 100—200 Mark M Ps., von 200—400 Mart 40 Pf.; für eine Nach- oder Rück sendung kommt eine Gebühr nur bei Paketen zur Erhebung. Ml. Ausnahme», die an Soldaten gerichteten Sendungen betreffend. Die in Reih und Glied stehenden Soldaten und die bei der Marine dienenden Mann schaften bis zum Feldwebel oder Wachtmeister aufwärts, mit Ausnahme der Einjährig-Frei- Willigen und beurlaubten Soldaten, genießen für ihre Person innerhalb des Deutschen Reiches folgende Portovcrgünstiauugcn: a. für gewöhnliche Briefe bis 60 Gramm an Soldaten kommt Porto nicht in Ansatz, sofern diese Briefe als „Soldatcnbrief, eigene Angelegenheit des Em- dfängers" bezeichnet sind. Ausgenommen hiervon sind Stadtpostbriefe; b. für die an Sol daten gerichteten Postanweisungen bis 15 Mark betrügt das Porto 10 Pf. Aufschrift wie unter a; o. für die an Soldaten gerichteten Pakete ohne Wertangabe ins 3 Kilo 20Pf. Porto ohne Unterschied der Entfernung. Aufschrift wie unter a. 0. An Wekgkld Wirk erhaken: . I. für Postsendungen: a. im Postort. Postanweisung 5 Pf., Geldbriefe biS 1500 Mk. 5 Ps., bis 3000 Akk. 10 Ps. (über 3000 Mk. müssen vom Adressaten abgeholt werden), gcwöhnl. Pakete bis 5 Kilo je nach der Größe der Orte 5, 10 und 15 Pf., über 5 Kilo 10, 15 und 20 Pf.; o. aufs Land. Wertbriefe, Pakete bis 4M Mk. Wert, 2'/- Kilo Gewicht, Postanweisungen IOPf., sür Pakete über 2'/- bis 5 Kilo 20 Pf. (über 5 Kilo und 400 Mk. Wert müssen abgeholt werden).