242 Gebühren für kirchliche Amtsvcrrichtungc». des Männerchores bei Kinderbegräbnissen 17 4. für den Kreuzträger, sowie die Chorknaben bei Kinderbegräbnissen, für jeden Knaben 30 für den Begleiter derselben 1 5. für das Ge ¬ läute der Petrikirche bei Klaffe IV am Tage vor der Beerdigung oder am Sonntage nach dem selben 6 6. für das Geläute der Petrikirche oder der Maria-Martha-Kirche bei Kinderbegräb«' niffen (Klaffe VII» und >>) während des Leichenzuaes 5 7. für das Geläute der Petrikirche oder der Maria-Martha-Kirche bei Begräbnissen auf anderen Friedhöfen: n) nach Klaffe I 56 nach Klasse H 28 nach Klasse III 14 b) nur während des Leichenzuges: nach Klasse 1 28 nach Klasse II 14 Gebühren für Darleihung von Leichengerätschaften und Benutzung der Leichenkammern: 1 für Darleihung eines Gueridons einschließlich Armleuchters 2 2. für Darleihung des Katafalks 4 3. fnr Darleihung der Wanddekoration 4 für Darleihung des Altars einschl. Altarkruzisires 3 5. für Darleihung ») des Leichenwagens No. I im Um ¬ kreise von 1 Stunde 15 d) des Leichenwagens No. II 9 (Anmerkung: Ist die Entfernung eine größere, so erhöht sich bei jeder Stunde weiterer Entfernung die Gebühr bei No. I um 3 die Gebühr bei No. II um 1 50 K); 6. für Darleihung des Kinderleichenwagens, ausschließlich der Bespannung 8 7. für Darleihung der Leichentücher: n) des Leichentuches No. I 12 d) des Leichentuches No. II 6 8. für Benutzung des Kinderleichenwaaens bei Begräbnissen auf dem Friedhöfe der Petrigemeinde (Klasse VII» und t>) 5 50 Z. (Anmerkung: An jeden zur Beförderung der Kinderleiche aus der Leichenhalle bis an das Grab verivendeten angestellten Leichenträger sind 75 A zu bezahlen); 9. für Benutzung einer einzelnen Leichenkammer in der Leichenhalle 6 Gebühren für Leichenüberführungen nach der Leichenhalle: 1. bei der Benutz ung des großen Leichenwagens n) wenn die spätere Beerdigung nach einer der Klassen I bis V startfindet: für den Wagen einschließlich der Bespannung 3 für 4 Leichenträger 4 b) wenn die Beerdigung nach Klasse VI stattfindet: für den Wagen einschließlich der Bespannung 3 für 4 Leichenträger 3 2. bei der Benutzung des Kinderleichenwagens einschließlich der Be ¬ spannung 4 Fr! (Anmerkung: Werden zum Tragen der Kinderleiche in den Wagen und aus diesem in die Leichenhalle angestellte Träger verwendet, so sind an jeden Träger 50 zu bezahlen.) Gebühren für Teilnahme des Begräbnispersonals bei auswärtigen Be erdigungen: Der Ceremonienmeister erhält für seine Mühewaltungen a) wenn derselbe am Begräbnisse selbst nicht teilnimmt und nur wegen Abordnung des Leichenträgerpersonals das Nötige zu veranlassen hat, eine Gebühr von 1 50 K, b) falls er an der Beerdigung selbst und deren Vorbereitung als Ceremonienmeister beteiligt ist: an) bei einer Entfernung von der Stadt bis zu einer Stunde eine Gebühr von 12 bb) bei einer Entfernung von mehr als einer Stunde eine Gebühr von 15 ev) für die Beteiligung an einer von Seidau aus nach dem Friedhöfe auf dem Proitschenberge stattfindenden Beerdigung hat der Ceremonienmeister nur die Hälfte der snb »g. festgesetzten Entschädigung zu beanspruchen. Für das Leichenträger-Personal und zwar für jeden einzelnen Leichenträger ist für seine Teilnahme an einer Beerdigung zu entrichten: e) bei einer Entfernung von der Stadt bis zu einer Stunde eine Gebühr von 3 50 A, ä) bei einer Entfernung von mehr als einer Stunde eine Gebühr von 5 e) bei einer von Seidau aus nach dem Friedhöfe auf dem Proitschenberge stattfindenden Beerdigung aber 2 50 A Die Trauaebühren sowie die Gebühren für Begräbnisse und Grabreden find durch Vermittelung des Ceremonienmeisters an die Stadthauptkasse gegen eine von letzterer auszustellende Quittung abzuliefern. Die Taufgebühren sind bei Bestellung der Taufe, welche bei dem Mi nistranten zu erfolgen hat, an letzteren gegen Quittung zu entrichten. Die Gebühren für Privatkommunionen sind bei der Stadthauptkasse einzuzahlen und die Gebühren für den Konfirmanden-Unterricht werden von dem Ministranten eingesammelt. — Alle früher bei Trauungen und Taufen, einschließlich derjenigen in einfachster Form, von den bei der kirchlichen Handlung beteiligten Personen entrichteten Opfer und Geschenkgelder sind in Wegfall gekommen.