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Adreßbuch der Stadt Bautzen
- Bandzählung
- 1901
- Erscheinungsdatum
- 1901
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Z.8 259
- Vorlage
- Stadtbibliothek Bautzen
- Digitalisat
- Stadtbibliothek Bautzen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id351342915-190100005
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id351342915-19010000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-351342915-19010000
- Sammlungen
- LDP: Bestände der Stadtbibliothek Bautzen
- Projekt: Sächsische Adressbücher
- Saxonica
- Bemerkung
- Textverlust durch enge Bindung, Seite 231 u. 232 abgeschnitten
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Anhang
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Zeitschriftenteil
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Zusammenstellung der Gebühren zur Kirchenkasse
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sonstiges
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ort
- Bautzen
-
Zeitschrift
Adreßbuch der Stadt Bautzen
-
Band
Band 1901
-
- Titelblatt Titelblatt V
- Zeitschriftenteil Erklärung der für Orden und Ehrenzeichen gebrauchten ... VI
- Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis VII
- Zeitschriftenteil Berichtigungen, betreffend die während des Druckes des ... XI
- Zeitschriftenteil Behördenverzeichnis 1
- Zeitschriftenteil Ehrenbürger der Stadt Bautzen 15
- Zeitschriftenteil Landständisches Direktorium und Bank des Königl. sächs. ... 15
- Zeitschriftenteil Handels- und Gewerbekammer zu Zittau 15
- Zeitschriftenteil Domstift und Domkapitel St. Petri 16
- Zeitschriftenteil Kirchen-Vorstände 17
- Zeitschriftenteil Schul-Anstalten 17
- Zeitschriftenteil Garnison Bautzen 20
- Zeitschriftenteil Jahresliste der Gerichtsschöffen für den Bezirk des ... 22
- Zeitschriftenteil Armen-Bezirke und Armenbezirks-Vorsteher 23
- Zeitschriftenteil Einkommensteuerskala nach dem Gesetz vom 10. März 1894 24
- Zeitschriftenteil Einwohnerverzeichnis 25
- Zeitschriftenteil Häuserbuch 97
- Zeitschriftenteil Verzeichnis der Hausbesitzer in alphabetischer ... 138
- Zeitschriftenteil Reihenfolge der Kataster-Nummern mit Angabe der Straßen ... 155
- Zeitschriftenteil Handelsregister 159
- Zeitschriftenteil Berufsklassen und Gewerbebetriebe 167
- Zeitschriftenteil Verzeichnis der zum Halten an den ... 188
- Zeitschriftenteil Versicherungs-Anstalten 189
- Zeitschriftenteil Vereine und Anstalten 192
- Zeitschriftenteil verzeichnis der Rittergüter in dem Königl. sächs. ... 205
- Zeitschriftenteil Mitteilungen über Post-, Telegraphen-, fernsprech- und ... 209
- Zeitschriftenteil Boten-Bericht 237
- Zeitschriftenteil Orts-Entfernungen von Bautzen (Landgerichtsbezirk) in ... 238
- Zeitschriftenteil Hilfstafel zur Berechnung der Gemeinde-Einkommensteuer ... 240
- Zeitschriftenteil Anhang 241
- Zeitschriftenteil Geschäfts-Anzeiger 1
-
Band
Band 1901
-
- Titel
- Adreßbuch der Stadt Bautzen
- Autor
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Gcbührcn für kirchliche Amtsvcrrichtungen. Ausschmückung des Altars mit Blume» und Pflanzen kann auch bei Klaffe II, jedoch nur in einfacherem Maße, stattfinden. Trauungen III. und IV. Klasse sind in der Marien- und Marthenkirche nur an Sonn- und Festtagen nachm. 3 Uhr gestattet, während in der Petrikirche Trauungen III. Klasse auch an Wochentagen zu freigewählter Stunde vollzogen werden können. Einfache Formular-Trauungen (IV. Klasse) werden hingegen daselbst Sonn- und Festtags vorn,, um II Uhr und nachm. 4 Uhr, in der Woche Montags, Dienstags, Donnerstags und Freitags im Sommerhalbjahr nachm. 3 Uhr, im Winterhalbiahr nachm. 2 Uhr unentgeltlich vollzogen. Wird eine Formular-Trauung zu einer anderen als der festgesetzten Stunde gewünscht, so hat sich deshalb das Brautpaar zuvor an den Geistlichen, welcher das Wochenamt hat, zu wenden und das Erforderliche zu vereinbaren, solchenfalls aber 3 an die Kirchkasse zu bezahlen. 4) Einsegnungen von Jubelpaaren bei goldenen Hochzeiten in der Kirche müssen zuvor beim Pfarramt angemeldet werden und sind unentgeltlich zu gewähren. Werden von wohlhabenden Jubelpaaren weitere Feierlichkeiten beansprucht, so soll es denselben anheim gestellt werden, hierfür eine freiwillige Spende zur Kirchkasse zu zahlen; nur wenn die Mitwirkung des Kirchensänger chores beansprucht wird, sind hierfür die üblichen Gebühren zu entrichten. Die einfache Taufe, für welche keinerlei Gebühren zu entrichten sind, besteht in der gesetzlich vorgeschriebenen Vollziehung des Taufaktes in der Kirche. Im übrigen sind für Taufen folgende Gebühren zu entrichten: I) bei einer Kirchentaufe mit besonderer Tausrede: 6^L zur Kirch-, 2 zur Almosenkasse; 2) bei einer Haustause ohne Taufrede: 8 zur Kirchs 2^. zur Almosenkasse; 3) bei einer Haustaufe mit Taufrede: 13 zur Kirch-, 2^ zur Almosen kasse. Nottaufen bei Armen erfolgen unentgeltlich, auch wenn sie im Hause vollzogen werden. Taufen werden in der Petrikirche an Sonn- und Festtagen nachmittags 3 Uhr, in der Woche Montags, Dienstags, Donnerstags und Freitags im Sommerhalbjahr nachmittags 3 Uhr, im Winterhalbiahr nachmittags um 2 Uhr unentgeltlich vollzogen, in der Marien- und Marthen kirche dagegen nur an Sonn- und Festtagen nachmittags 4 Uhr. Für Haustaufen sind zunächst die beiden Geistlichen, welche das Wochenamt baben, zu ständig, jedoch bleibt es den Gemeindegliedern unbenommen, sich in besonderen Fällen auch an einen der übrigen Geistlichen der Parochie zu wenden. Wird die Taufe eines Kindes in der Kirche zu einer anderen Zeit begehrt, so haben die Angehörigen die Stunde mit dem betreffenden Geistlichen zuvor zu vereinbaren. In diesem Falle find 3 an die Kirchkasse zu bezahlen. Die Gebühr für eine Privat-Kommunion beträgt 15 und ist bei der Teilnahme mehrerer Familien von jeder einzelnen Familie zu entrichten. Krankcn-Kommunioncn sind unentgeltlich. Für den Konsirmandcn-Untcrricht werden au Gebühren erhoben: 6 von jedem Schüler der Realschule und jeder Schülerin der höheren Töchterschule; 3 Mk. von den Schülern und Schülerinnen der Bürgerschule; I 50-Z von den Schülern der Seminarübungsschule; 50^. von den Schülern und Schülerinnen der Waisenhausschule und Prentzelschen Stiftsschule. Die Kosten für die Beerdigung auf hiesigen Taucherkirchhof betragen, insoweit nicht ein zelne Leistungen und Feierlichkeiten 'wegfallen oder hinzukommen: bei Klaffe I 227 Klaffe II 156 Klasse III 76 50 -K, Klasse IV 39 75 A, Klasse V 25 ./^ — A, Klaffe VI (Armenbegrübnis) 13 50 A, Klasse vii- (Kinder von über 4—14 Jahren) 9 50 Klaffe VII>> Minder bis zu 4 Jahren) 6 50 A, Klaffe Vll° (totgeborene Kinder) 3 50 L. Erfolgt die Beerdigung von der Leichenhalle ab, so betragen die Kosten bei Klasse I 220 Klaffe II 152 Klaffe III 72 50 A, Klasse IV 35 75 A, Klasse V 21 <4c! — -z., Klasse VI II ^46 50 A Die Beerdigung von Selbstmördern erfolgt mit den in § 14 der Begräbnisordnung festgesetzten Be schränkungen. Wird die Leiche in einem Erbbegräbnisse beigesetzt, so kommt die Gebühr für die Grabstelle in Abzug. Die Beerdigung nach Klaffe VI ist nur zulässig, wenn die Hinterlasseuen nicht die Mittel besitzen, den Verstorbenen nach einer höheren Begräbnisklaffe beerdigen zu lassen und auf Ansuchen von dem Stadtrate das Armenbegräbnis ausdrücklich genehmigt wird. Die Beerdigungen erfolgen I) an Wochentagen vormittags 9 Uhr oder nachmittags 3 Uhr; 2) an Sonn- und Festtagen nachmittags 3 Uhr. Finden an einem Nachmittage mehr als zwei Beerdigungen statt, so hat die an 3. Stelle angemeldete bereits um 2 Uhr zu erfolgen, während eine angemeldete vierte auf vormittag 9 Uhr bez. 11 Uhr zu verlegen ist. — Beerdigungen nach V. Klasse, sowie Armen- und Kinderbegrübnisse haben, wen«-Begräbnisse der I.—IV. Klasse statt finden, im unmittelbaren Anschlüsse an diese zu erfolgen. Wollen sich die Angehörigen au die geordneten Zeiten nicht binden, so ist ihnen ohne Unterschied der Klasse die Wahl einer anderen Begräbniszeit zwar nachgelassen, sie haben aber solchenfalls nicht das Recht, die Teilnahme des Geistlichen und der Chorknaben zu beanspruchen, ohne daß dadurch der Gebührenbetrag der gewählten Begräbnisklasse gemindert wird. Kosten für die von der Wahl der Hinterlassenen abhängenden Feierlichkeiten: I. für die Trauermusik: ») während des Lcichenzuges vom Stcrbehause nach dem Friedhose und aus demselben, pro Mann 2 .ztzl; b) nur während der Begräbnisfeier auf dem Friedhöfe, pro Mann 1 50 die Bezahlung hat unmittelbar an die Ausführenden zu erfolgen; 2. für eine Trauerrede bei Klasse I bis IV, sowie bei den Kinderbegrübnissen 6 3. für die Beteiligung
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