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Adreßbuch der Stadt Bautzen
- Bandzählung
- 1901
- Erscheinungsdatum
- 1901
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Z.8 259
- Vorlage
- Stadtbibliothek Bautzen
- Digitalisat
- Stadtbibliothek Bautzen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id351342915-190100005
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id351342915-19010000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-351342915-19010000
- Sammlungen
- LDP: Bestände der Stadtbibliothek Bautzen
- Projekt: Sächsische Adressbücher
- Saxonica
- Bemerkung
- Textverlust durch enge Bindung, Seite 231 u. 232 abgeschnitten
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Anhang
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Zeitschriftenteil
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Ortspolizeiliche Bestimmungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sonstiges
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ort
- Bautzen
-
Zeitschrift
Adreßbuch der Stadt Bautzen
-
Band
Band 1901
-
- Titelblatt Titelblatt V
- Zeitschriftenteil Erklärung der für Orden und Ehrenzeichen gebrauchten ... VI
- Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis VII
- Zeitschriftenteil Berichtigungen, betreffend die während des Druckes des ... XI
- Zeitschriftenteil Behördenverzeichnis 1
- Zeitschriftenteil Ehrenbürger der Stadt Bautzen 15
- Zeitschriftenteil Landständisches Direktorium und Bank des Königl. sächs. ... 15
- Zeitschriftenteil Handels- und Gewerbekammer zu Zittau 15
- Zeitschriftenteil Domstift und Domkapitel St. Petri 16
- Zeitschriftenteil Kirchen-Vorstände 17
- Zeitschriftenteil Schul-Anstalten 17
- Zeitschriftenteil Garnison Bautzen 20
- Zeitschriftenteil Jahresliste der Gerichtsschöffen für den Bezirk des ... 22
- Zeitschriftenteil Armen-Bezirke und Armenbezirks-Vorsteher 23
- Zeitschriftenteil Einkommensteuerskala nach dem Gesetz vom 10. März 1894 24
- Zeitschriftenteil Einwohnerverzeichnis 25
- Zeitschriftenteil Häuserbuch 97
- Zeitschriftenteil Verzeichnis der Hausbesitzer in alphabetischer ... 138
- Zeitschriftenteil Reihenfolge der Kataster-Nummern mit Angabe der Straßen ... 155
- Zeitschriftenteil Handelsregister 159
- Zeitschriftenteil Berufsklassen und Gewerbebetriebe 167
- Zeitschriftenteil Verzeichnis der zum Halten an den ... 188
- Zeitschriftenteil Versicherungs-Anstalten 189
- Zeitschriftenteil Vereine und Anstalten 192
- Zeitschriftenteil verzeichnis der Rittergüter in dem Königl. sächs. ... 205
- Zeitschriftenteil Mitteilungen über Post-, Telegraphen-, fernsprech- und ... 209
- Zeitschriftenteil Boten-Bericht 237
- Zeitschriftenteil Orts-Entfernungen von Bautzen (Landgerichtsbezirk) in ... 238
- Zeitschriftenteil Hilfstafel zur Berechnung der Gemeinde-Einkommensteuer ... 240
- Zeitschriftenteil Anhang 241
- Zeitschriftenteil Geschäfts-Anzeiger 1
-
Band
Band 1901
-
- Titel
- Adreßbuch der Stadt Bautzen
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S44 Ortspolizciliche Bestimmungen. vielmehr nur mittels Wagen vorzunehmen. 7) Aas Auffahren und Stehenlasscn von Geschirren an Wochen- und Jahrmärkten darf nur auf den hierzu bestimmten öffentlichen Plätzen und Straßen stattfinden und es haben die Geschirrführer ihre Zugtiere sofort nach dem Auffahren des Wagens auszuspannen und einzustallen, unter keinen Umständen aber den Zugtieren auf öffentlichem Stadt raume Futter vorzulegen. Das Stehenlassen von Wagen auf öffentlichem Stadtranme während der Nachtzeit darf nur insoweit, als hierzu in jedem einzelnen Falle polizeiliche Erlaubnis eingeholt und erteilt worden ist, stattfinden und es hat, sofern die Erlaubnis erteilt ivird, der Inhaber des Wagens für genügende Beleuchtung während der Nacht Sorge zu tragen, auch den sonst ihm zugegangenen Weisungen pünktlichst nachzugehen. 8) Das öffentliche Feilhalten auf den Straßen und öffentlichen Plätzen der Stadt an den Wochenmarkttagen ist in der Zeit vom I. April bis Ende September spätestens nachmittags 6 Uhr, in der Zeit vom I. Oktober bis Ende Mürz spätestens 4 Uhr nach mittags zu schließen, dergestalt, daß uni die gedachten Stunden das Einpacken der Waren beendet und der Verkaufsplatz geräumt ist. S) Das Aushängen von Fleisch vor Läden und Thüren, welche nach öffentlichen Straßen und Plätzen führen, ist unstatthaft. Bekanntmachung. Um etwaigen Beschädigungen der städtischen Anlagen und Verun reinigungen der Promenadenwcge vorzubeugen, sieht sich die unterzeichnete Polizeibehörde veran laßt, folgende Bestimmungen in Erinnerung zu bringen: I) Das unbefugte Betreten der Beete, namentlich das Lerumlaufen der Kinder außerhalb der Wege, sowie das Hinsetzen auf die Rasen plätze, ferner jede mutwillige Beschädigung der Anlagen, insbesondere das unbefugte Abpflücken von Blumen, Blüten, Blättern und Zweigen ist verboten. 2) Das Wegwerfen von PapierstüM und anderen Gegenständen, insbesondere das Umherstreuen der Reste von Lebensmitteln und der zum Einschlagen der letzteren benutzten Papiere ist untersagt. 3) Das Fahren von zwei oder mehr Kinderwagen neben einander, sowie das Stehenbleiben mehrerer Kinderwärterinuen mit oder ohne Kinderwagen inmitten der Fußwege ist unzulässig. 4) Das Fahren mit Kinderwagen aller An auf dem unmittelbar neben der Wallstraße sich Hinziehenden Promenadenwege ist verboten. 5) Diejenigen Ruhebänke, die an dem längs der Stadtmauer sich hiuziehenden Fußwege und auf dem Kinderspielplätze vor dem Landständischen Seminar, sowie die beiden Ruhebänke, die auf derNordseite des Bassinplatzes aufgestellt sind, dürfen von den Kinderwärterinuen und den ihrer Aufsicht unterstellten Kindern mit benutzt werden. Dagegen sind alle übrigen auf den Promenadenwegen befindlichen Ruhebänke anderen Promenadenbesuche'rn zur ausschließlichen Benutzung vorbehalten. Den Kinderwärterinnen und .Kindern ist daher der Aufenthalt an diesen Bänken und deren Benutzung untersagt. 6) Das freie Umherlausenlaffen der Hunde in den Anlagen und auf dem unmittelbar neben der Wallstraße sich hinziehenden Promenadenwege ist verboten,"Hunde sind vielmehr nur an kurzer Leine zulässig. — Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden, soweit sie nicht schon nach 303, 304 des R.-Str'-G. und nach dem Forst- und Feldstrafgesetz vom 30. April 1873 und vom 24. April l894 strafrechtlich zu verfolgen sind, gemäß §366 Ziff. 10 des R.-Str.-G. mit Geldstrafe bis zu 60 oder mit Haft bis zu 14 Tagen unnachsichtlich bestraft werden. Für Kinder sind diejenigen Personen verantwortlich, deren Aufsicht erstere anvertraut sind. Unsere Schutzmannschaft ist "zur strengsten Beaufsichtigung und bei Zuwiderhandlungsfällen zur Anzeigcerstattung, nach Befinden auch zur sofortigen Arretur der Zuwiderhandelnden angewiesen, auch sind die hiesigen Thorein- uehmer mit der Beaufsichtigung der Promenaden beauftragt worden. Bautzen, am 24. April 1886 Der Stadtrat. Abteilung für'Polizeisachen, ve. Ackermann. Fährverkehr auf öffentlichen Wegen in der Stadt Bautzen. Nachdem die Amts- bauptmannschaften des Bautzener Regierungsbezirks bezüglich des Fährverkehrs auf öffentlichen Wegen in ihren Verwaltungsbezirken gemeinsame Bestimmungen aufgestellt haben, welche in Nr.'lOO und 121 der Bautzener Nachrichten abgedruckt worden sind, haben wir beschlossen, die unter l, Nr. I, 2, 3, 4, 6, 7 und 8 jener Bestimmungen erlassenen Vorschriften auch für den hiesigen Stadtbezirk einzuführen und bestimmen demgemäß folgendes: I) Während der Dunkel heit, d. h. so lange als entgegenkommende oder vorausfahrende Fuhrwerke auf die zum recht zeitigen Ausweichen nötige Entfernung nicht mehr deutlich erkennbar find, müssen alle auf öffent- üchen Wegen verkehrenden, mit Zugtieren bespannten Fuhrwerke (Wagen und Schlitten) hell brennende Laternen führen. Lediglich zur Beförderung von Personen bestimmte Fuhrwerke müssen mit zwei zu beiden Seiten des Kutschersitzes befestigten Laternen versehen sein. Für Lastfuhr werke und wirtschaftliche Fuhren, einschließlich der Hundesuhrwerke, genügt es, wenn eine Laterne entweder auf der linken Seite des Fuhrwerks an sichtbarer Stelle ausgehangen oder bei Pferde bespannung links am Kummet des Pferdes beziehentl. des Sattelpferdes angebracht wird. Bei Langholzfuhren muß eine zweite brennende Laterne am Hinteren Teile der Fuhre nach hinten sicht- > ar angebracht sein. Die Vorschrift in § 1 Punkt S der Verordnung vom 9. Juli 1872, wonach der Sterzer bei Dunkelheit eine brennende Laterne zu führen hat, erledigt sich hierdurch nicht. Die Laternen müssen in gutem brauchbaren Zristande fein. Mangelhafte Beschaffenheit der Laternen oder Unzulänglichkeit des mitgeführten Beleuchtungsmaterials bilden keinen Entschuldigungsgrund. 2> Alle Geschirrführer haben entgegen kommenden oder sie überholenden Fuhrwerken auf jedes von den letzteren aus gegebene Zeichen (Anrufen, Pfeifen, Peitschenknall, Hornsignal) sofort nach rechts mindestens auf die Hälfte des Weges auszuweichen. Im Schritt sich fortbewegende Fuhrwerke und solche in schnellerer Gangart fahrende Geschirre, deren Führer von freien Umblick nicht zulassenden Sitzen aus das Fuhrwerk leiten (Planewagen, Verdeck- oder sogenannte Pulsnitzer Wagen u. s. w.), müssen während der ganzen Fahrt sich thunlichst rechts halten. 3) Nicht auf Federn stehende Wc Fo der mü leer Pei Hu das mu von Gef sow zu der Alic hier mcu Abt der weh aus wer 188' Gr» rüde Sta lau nickp durc heiß Wirt Etrc Gcu gena der städt bczii »aln siun hast lache Get> von Äerl Lac los viit >ind den Mn ledei Loc Gefo ^rac dw Uro Korl svirts land vedec s°n ^esn Usel ,^tul borst l>vmi
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