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Adreßbuch der Stadt Bautzen
- Bandzählung
- 1901
- Erscheinungsdatum
- 1901
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Z.8 259
- Vorlage
- Stadtbibliothek Bautzen
- Digitalisat
- Stadtbibliothek Bautzen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id351342915-190100005
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id351342915-19010000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-351342915-19010000
- Sammlungen
- LDP: Bestände der Stadtbibliothek Bautzen
- Projekt: Sächsische Adressbücher
- Saxonica
- Bemerkung
- Textverlust durch enge Bindung, Seite 231 u. 232 abgeschnitten
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Anhang
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Zeitschriftenteil
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Ortspolizeiliche Bestimmungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sonstiges
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ort
- Bautzen
-
Zeitschrift
Adreßbuch der Stadt Bautzen
-
Band
Band 1901
-
- Titelblatt Titelblatt V
- Zeitschriftenteil Erklärung der für Orden und Ehrenzeichen gebrauchten ... VI
- Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis VII
- Zeitschriftenteil Berichtigungen, betreffend die während des Druckes des ... XI
- Zeitschriftenteil Behördenverzeichnis 1
- Zeitschriftenteil Ehrenbürger der Stadt Bautzen 15
- Zeitschriftenteil Landständisches Direktorium und Bank des Königl. sächs. ... 15
- Zeitschriftenteil Handels- und Gewerbekammer zu Zittau 15
- Zeitschriftenteil Domstift und Domkapitel St. Petri 16
- Zeitschriftenteil Kirchen-Vorstände 17
- Zeitschriftenteil Schul-Anstalten 17
- Zeitschriftenteil Garnison Bautzen 20
- Zeitschriftenteil Jahresliste der Gerichtsschöffen für den Bezirk des ... 22
- Zeitschriftenteil Armen-Bezirke und Armenbezirks-Vorsteher 23
- Zeitschriftenteil Einkommensteuerskala nach dem Gesetz vom 10. März 1894 24
- Zeitschriftenteil Einwohnerverzeichnis 25
- Zeitschriftenteil Häuserbuch 97
- Zeitschriftenteil Verzeichnis der Hausbesitzer in alphabetischer ... 138
- Zeitschriftenteil Reihenfolge der Kataster-Nummern mit Angabe der Straßen ... 155
- Zeitschriftenteil Handelsregister 159
- Zeitschriftenteil Berufsklassen und Gewerbebetriebe 167
- Zeitschriftenteil Verzeichnis der zum Halten an den ... 188
- Zeitschriftenteil Versicherungs-Anstalten 189
- Zeitschriftenteil Vereine und Anstalten 192
- Zeitschriftenteil verzeichnis der Rittergüter in dem Königl. sächs. ... 205
- Zeitschriftenteil Mitteilungen über Post-, Telegraphen-, fernsprech- und ... 209
- Zeitschriftenteil Boten-Bericht 237
- Zeitschriftenteil Orts-Entfernungen von Bautzen (Landgerichtsbezirk) in ... 238
- Zeitschriftenteil Hilfstafel zur Berechnung der Gemeinde-Einkommensteuer ... 240
- Zeitschriftenteil Anhang 241
- Zeitschriftenteil Geschäfts-Anzeiger 1
-
Band
Band 1901
-
- Titel
- Adreßbuch der Stadt Bautzen
- Autor
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Zeit weilige Abwesenheit von Bautzen befreit von der Zahlungsverbindlichkeit nicht. — tz H5. Die Beitrüge sind beim Beginn eines jeden Vierteljahres auf das laufende Vierteljahr füllig und es findet deren Erhebung auf Grund der von der Stadthauptkasse und Buchhaltern angelegten Hebe register durch den angestellten Kassenboten statt. — tz k6. Die Erhebung der Beiträge der Kassen mitglieder erfolgt in deren Behausung allvierteljährlich durch den Kassenboten, lieber jede Zahlung ist dem Kassenmitgliede auf dem betreffenden Qnittungsbogen zu quittieren. Kassenmitglieder, welche erst nach Umgang des Kassenboten in Dienst getreten sind, haben die bis zum Viertel jahresschlüsse sich berechnenden Beitrüge beim nächsten Umgänge an den Boten mit zu entrichten. — tz l7. Für die richtige und rechtzeitige Abführung der Kassenbeiträge hasten der Kasse gegen über die betreffenden Dienstherrschaften in dem Maße, daß der Kassenverwaltung bei Zahlungs versäumnis des Kassenmitgliedes das Recht zusteht, die Beiträge ohne weiteres von den be treffenden Dienstherrschaften einzuziehen. Letztere haben das Recht, die gezahlten Beiträge vom Dienstlohne zu kürzen. — 18. Bei Unterlassung der vorschriftsmäßigen polizeilichen Anmeldung, sowie im Fall unrichtiger Angabe bei der polizeilichen An- und Abmeldung sind, unbeschadet der hierdurch verwirkten Polizeistrafen, die Dienstherrschaften nicht nur zur'Nachzahlung der vom Tage des Dienstantritts fällig gewordenen Kassenbeiträge verpflichtet, sondern sie haben auch alle Aufwendungen zu erstatten, welche die Dienstboten-Krankenkasse auf Grund dieses Statuts zur Unterstützung einer vor der Anmeldung erkrankten Dienstperson gemacht hat. — 19. Die Ein ziehung rückständiger Beiträge und der nach Z 18 der Kasse znstehenden Ersatzansprüche erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen des Gesetzes, die Zwangsvollstreckung wegen Geldleistung in Verwaltungssachen betreffend, vom 7. März 1879. Ltraften- und nrarktpolizciliche Bestimmungen. Bekanntmachung. Die über den öffentlichen Verkehr hier bestehenden polizeilichen Vor schriften werden nachstehend -aib (D in Erinnerung gebracht. Zuwiderhandlungen gegen dieselben werden mit Geldstrafen bis zu 60 Mark oder entsprechenden Haftstrafen geahndet. Bei Neber- tretuugen ganz geringfügiger Art, insbesondere bei Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen unter I, 4, 7, 8 u. 10, sind die städtischen Aufsichtsbeamtcn ermächtigt, die verwirkte Geldstrafe von den betr. Kontravenienten zur Abwendung weiteren Verfahrens auf der Stelle einzuheben, in diesem Falle aber verpflichtet, über die erlegte Ordnungsstrafe sofort eine behördlich abgestempelte Quittung auszuhändigeu. Bautzen, 8. Juni 1882. Der Stadtrat. O 1s Die innerhalb des Stadtbezirks liegenden Trvttoirplatten, wie auch die mit Bord steinen versehenen Kieswege, dienen nur der Fußpassage; jede andere Art der Benutzung ist daher verboten. Dahin gehört insbesondere das Wassertragen, der Transport größerer Gegenstände, wie Trag- und Hebekörbe, Kisten, Koffer und Mulden, das Fahren mit Kinderwagen und Karren, ferner die Benutzung der Trottoirs zum Feilhalten und zum Ausstellen von Verkaufsgegenständen. 2) Jeder Grundstücksbesitzer ist verpflichtet, den öffentlichen Straßenraum vor seinem Grundstücke bis zur Hälfte der Straßenbreite und bei öffentlichen Plätzen bis zu einem Abstande von 10 Metern von der Gebäudeflucht stets in reinlichem Zustande zu erhalten, zn diesem Zwecke wöchentlich wenigstens zweimal, Mittwochs nnd Sonnabends, sonne am Vorabende jeden Festtags und außer dem, dafern es nötig, auch zu anderen Tagen zu reinigen. Bei trockener Witterung ist vor dem Kehren mit Wasser sprengen zu lassen. 3) Beim Abladen von Kohlen, CoakS .'c. auf den Straßen Und dem Hereinschaffen dieses Heizmaterials nach den Wohnungen ist daraus zu achten, daß der freie und sichere Verkehr besonders auch auf den Fußwegen nicht beeinträchtigt wird. Es ist des halb a) beim Abladen von Kohlen ec. möglichst wenig Straßenraum in Anspruch zu nehmen, so daß der Fährverkehr nicht behindert wird, auch ist der neben der Abladestelle gelegene Fußweg vollständig frei zu halten; l>) das Einschaufeln der Kohlen von der Straße über die anliegenden Fußwege und Trottoirs in die Keller oder sonstigen Gebäuderäume ist nicht gestattet, es ist viel mehr gedachtes Heizmaterial in Körben oder anderen geeigneten Gefäßen über die Fußwege und Trottoirs abzutragen und kann dasselbe dann durch eine in die Einschüttöffnung eingesetzte Schlote in die Keller oder anderen Gebäuderäume geschüttet werden; o) sofort nach beendeter Einbringung der Kohlen rc. sind sowohl die Fußwege und Trottoirs, wie der Ablagerungsplatz aus der Straße gehörig zu reinigen. 4) Jedes nicht ausschließlich zür Personenbeförderung bestunmte. Fuhrwerk, einschließlich der Hundefuhrwerke, muß mit dem Namen und Wohnort oder der Firma des Eigen tümers und falls dieser niehrere derartige Fuhrwerke hält, überdies noch mit einer besonderen Nummer in deutlicher unverwischbarer Schrift versehen sein. 5) Das Fahren und Reiten auf den Fußwegen und denjenigen Gassen, welche nur dem Fußverkehre freigegeben sind, ferner das Mustern von Pferden und Vorfuhren im Schritt und Trabe, sowie das übermäßig schnelle Fahren oder Reiten auf öffentlichen Straßen und Plätzen ist verboten. 6) Das Treiben von Schweinen, Kälbern vnd anderem Kleinvieh durch die Straßen der Stadt ist verboten; alle diese Viehtransporte sind
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