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Adreßbuch der Stadt Bautzen
- Bandzählung
- 1901
- Erscheinungsdatum
- 1901
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Z.8 259
- Vorlage
- Stadtbibliothek Bautzen
- Digitalisat
- Stadtbibliothek Bautzen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id351342915-190100005
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id351342915-19010000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-351342915-19010000
- Sammlungen
- LDP: Bestände der Stadtbibliothek Bautzen
- Projekt: Sächsische Adressbücher
- Saxonica
- Bemerkung
- Textverlust durch enge Bindung, Seite 231 u. 232 abgeschnitten
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Anhang
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Zeitschriftenteil
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Ortspolizeiliche Bestimmungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sonstiges
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ort
- Bautzen
-
Zeitschrift
Adreßbuch der Stadt Bautzen
-
Band
Band 1901
-
- Titelblatt Titelblatt V
- Zeitschriftenteil Erklärung der für Orden und Ehrenzeichen gebrauchten ... VI
- Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis VII
- Zeitschriftenteil Berichtigungen, betreffend die während des Druckes des ... XI
- Zeitschriftenteil Behördenverzeichnis 1
- Zeitschriftenteil Ehrenbürger der Stadt Bautzen 15
- Zeitschriftenteil Landständisches Direktorium und Bank des Königl. sächs. ... 15
- Zeitschriftenteil Handels- und Gewerbekammer zu Zittau 15
- Zeitschriftenteil Domstift und Domkapitel St. Petri 16
- Zeitschriftenteil Kirchen-Vorstände 17
- Zeitschriftenteil Schul-Anstalten 17
- Zeitschriftenteil Garnison Bautzen 20
- Zeitschriftenteil Jahresliste der Gerichtsschöffen für den Bezirk des ... 22
- Zeitschriftenteil Armen-Bezirke und Armenbezirks-Vorsteher 23
- Zeitschriftenteil Einkommensteuerskala nach dem Gesetz vom 10. März 1894 24
- Zeitschriftenteil Einwohnerverzeichnis 25
- Zeitschriftenteil Häuserbuch 97
- Zeitschriftenteil Verzeichnis der Hausbesitzer in alphabetischer ... 138
- Zeitschriftenteil Reihenfolge der Kataster-Nummern mit Angabe der Straßen ... 155
- Zeitschriftenteil Handelsregister 159
- Zeitschriftenteil Berufsklassen und Gewerbebetriebe 167
- Zeitschriftenteil Verzeichnis der zum Halten an den ... 188
- Zeitschriftenteil Versicherungs-Anstalten 189
- Zeitschriftenteil Vereine und Anstalten 192
- Zeitschriftenteil verzeichnis der Rittergüter in dem Königl. sächs. ... 205
- Zeitschriftenteil Mitteilungen über Post-, Telegraphen-, fernsprech- und ... 209
- Zeitschriftenteil Boten-Bericht 237
- Zeitschriftenteil Orts-Entfernungen von Bautzen (Landgerichtsbezirk) in ... 238
- Zeitschriftenteil Hilfstafel zur Berechnung der Gemeinde-Einkommensteuer ... 240
- Zeitschriftenteil Anhang 241
- Zeitschriftenteil Geschäfts-Anzeiger 1
-
Band
Band 1901
-
- Titel
- Adreßbuch der Stadt Bautzen
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242 Drtspolizeilichc Bestimmungen. sätzliche Beschädigungen des Fremdenbuchs und unvollständige oder wayrheitSividrige Einträge in dasselbe, soiveit hierbei dem Wirte oder den ihn vertretenden Personen eine Verschuldung zur Last fällt, oder die Beifügung unpassender, dem Zwecke des Fremdenbuches nicht entsprechender Bemerkungen werden nach tz 17 des Regulativs bestraft. Die Gastwirte und .Herbergsinhaber sind verpflichtet, ihre Fremdenbücher den revidierenden Polizeibeamten auf Erfordern vorzulegen und hierauf bezügliche Auskunft zu geben. — 8 II. Die in § 10 bezeichneten Quartiergeber haben alle bei ihnen einkehrenden Fremden spätestens am Tage nach der Ankunft bis vormittags IO Uhr bei der Polizeibehörde schriftlich anzumelden, auch die Abmeldung der wieder abgereisten Fremden binnen 24 Stunden nach der Abreise schriftlich zu bewirken. Zu diesen Meldungen haben sie sich der vorgeschriebenen Formulare, welche ihnen von der Polizeibehörde unentgeltlich gelresert werden und deren erste 3 Kolonnen von den Fremden eigenhändig auszufülleu sind, zu bedienen. Für einen Fremden, der nicht schreiben kann, hat der Quartiergeber den Meldezettei auszufüllen und die Bemerkung lsinzuzufügen, daß der betreffende Fremde des Schreibens unkundig sei. Fremde, welche in die Fremdenzettel über ihre Person :c. falsche Angaben eintragen oder eintragen lassen, werden nach 8 17 des Regulativs bestraft. — 8 12. Einwandernde Gemerbsgehilfen haben den Wirten, bei denen sie einkehren, ihre Wanderlegitimationen zu behändigen und sind, dafern sie über 24 Stunden hier verweilen, verpflichtet, sich bei der Polizeibehörde anzumelde»; treten die selben hier in Arbeit, so leiden auf sie die Bestimmungen in 8 I Anwendung. Die Wirte, bei denen einwandernde Gewerbsgehilfen einkehren, sind verbunden, denselben sogleich nach deren An kunft ihre Wanderlegitimationen abzufordern und solche aufzubewahren. Ueberdies haben sie darauf zu sehen, daß zugewanderte oder arbeitslos gewordene Gewerbsgehilfen nicht über 24 Stunden hier verweilen. — 8 12». Die in Privathänsern absteigenden Fremden (sogen. Besuchsfremde) sind nur dann, wenn sie länger als 14 Tage hier zu bleiben beabsichtigen, jedenfalls aber längstens am 15. Tage nach der Ankunft, wenn sie so lange anwesend sind, mündlich oder schriftlich anzu melden. — 8 12'». Die Anmeldung der Fremden (tz 11 fl.) erfolgt gebührenfrei. Nur dann, wenn der Fremde einen längeren als vierwöchentlichen Aufenthalt nimmt, ist für ihn von seinem Ouartiergeber eine Anmeldebescheinigung gegen Erlegung der m 8 15» bemerkten Gebühr zu lösen. — 8 12< - Fremde, welche hier eine selbständige Wohnung, wenn auch nur vorübergehend und auf kurze Zeit nehmen, unterliegen den Bestimmungen unter I des Regulativs. — 8 12«'. Wer über die erfolgte Anmeldung eine Bescheinigung zu erlangen wünscht, hat die Meldezettel doppelt einzureichen und erhält dann ein mit dein Stempel der Polizeibehörde versehenes Exemplar zurück; das letztere darf jedoch dem Fremden nicht ausgehändigt werden. — III. Die An- und Ab meldung der Dienstboten betr. 8 12 Dienstherrschaften haben die von ihnen angenommenen Dienstboten binnen 3 Tagen vom erfolgten Dienstantritte an bei der Polizeibehörde an- und die ab gehenden Dienstboten binnen 24 Stunden ebendaselbst abzumelden. — 8 >4 Dienstlos sich hier auf haltende sowie verheiratete Dienstboten, welche einen eigenen Haushalt in hiesiger Stadt führen, unterliegen den das Einwohnerwesen betr. Bestimmungen. Es ist daher schlechterdings untersagt, dienstloses mit einem Anmeldeschein nicht versehenes Gesinde aufzunehmen. — IV. Gebührensätze- 8 15. Es sind zu entrichten -. ») 50 ->> für eine auf bleibenden Aufenthalt ohne Zeitbeschränkung aus zufertigende Anmeldebescheinignng, l>) 25 A für einen Eintrag in das Gesindezeugnisbuch,' eine» Gestundnngsschein (d. h. eine Jnterimskarte bis zur Beibringung der erforderlichen Legitimation , sowie jede andere Art Bescheinigung, welche auf Grund des gegenwärtigen Regulativs auszustellen ist. — 8 16- Non Entrichtung der Gebühren in 8 15 *»b » sind nur befreit: Mitglieder und Beamte hiesiger Königlicher Behörden und die hier garnisonierenden Militärpersoneu, sowie die zu Schwur gerichtssitzungen einberufenen Geschworenen während der Sitzungsperiode, endlich Familienangehö rige, welche zum Besuche ihrer Eltern oder Verwandten hierher kommen. — V. Strafbestimm ungen. 8 >1 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Regulativs werden mit Geld strafen von einer Mark bis zu fünfzig Mark für den einzelnen Kontraventionsfall bestraft. — 8 Alle früheren, das Einwohner- und Fremdenwesen für die Stadt Bautzen betr. Vorschriften del hiesigen Stadtpolizeibehörde sind außer Wirksamkeit gesetzt. Auszug aus dem Statut für die Dienstboten-Krankenkasse zu Bautzen 8 l. Die unter Gewährleistung der Stadtgemeinde Bautzen bestehende Dienstbotenkranke»' kaffe hat den Zweck, hiesigen Dienstboten gegen gewisse Leistungen Unterstützung in Erkrankung-)' fällen und im Todesfälle einen festen Beitrag zur Bestreitung der Begräbniskosten nach Maß' gäbe dieses Statuts zu gewähren. — 8 2. Mitglieder der Kasse sind alle Personen männliche» und weiblichen Geschlechts, welche in Bautzen in einein nach den Bestimmungen der Gesindg ordnnng vom 10. Januar 1835 zu beurteilenden Dienstverhältnisse stehen, soweit sie nicht a»l Grund von 8 l33 fg. des Reichsgesetzes vom 5. Mai 1880 und 8 25 des sächsischen Gesetzes v»>» 22. März 1888 versicherungspflichtig'sind. — 8 3. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage ds- Dienstantritts und erlischt mit dem Ausscheiden anS der die Mitgliedschaft begründenden Die»!-' stellung. Für Mitglieder, welche beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnisse bereits Kranke»' Unterstützung genießen, dauert oas Recht auf Unterstützung bis nach beendeter Krankheit, in jedes» Falle aber nicht länger als bis zum Ablaufe der in 8 8 geordneten Frist fort. — 8 l3. Beiträge sind monatliche und betragen 30 Pf. für jeden Dienstboten. Je nach den Bedürfnisse»
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