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Lil Anhang. ^rtspolizeiliche Bestimmungen. Regulativ vorn das Eimvohuer- und Frcmdemvefen, sowie die An- nnd Abmeldungen der Dienstboten betr. I. Das Einwohncrwcsen betr. 8 I. Jeder, welcher hier bleibend oder auf längere oder kürzere Zeit seinen Aufentbalt zu nehmen beabsichtigt, hat binnen 3 Tagen, von erfolgter Ankunft an, seine Wohnung bei der hiesigen Polizeibehörde anzumelden und sich hierbei über seine Person, feine Staatsangehörigkeit und sein Verhalten vor seiner Uebersiedelung nach Bautzen auszuweisen. Militär pflichtige bcz. den Mannschaften des Beurlaubtenstandes angehörige Personen haben die in den ein schlagenden Militärgesetzen vorgeschriebenen Nachweise beizubringen. Eltern, Pflegceltern und Vor münder sind überdies verpflichtet, auf Erfordern bei Vermeidung der in § 14 des Neichsimpfgesetzes vom 8. April 1874 angedrohteu Strafe den Nachweis zu führen,' das; die Impfung ilirer Kinder und Pflegebefohlenen erfolgt oder aus einem gesetzlichen Grunde unterblieben ist. — 8 2. Der im h 1 gedachten Anmeldepflicht sind auch Mitglieder hiesiger Königlicher Behörden, ingleichen hier garni- scmierende Militärpersoncn, letztere, soweit sie als Selbstmieter anzusehen sind, unterworfen. — 8 3. Die Anmeldung ist zugleich mit auf diejenigen Familicnglieder, welche nut dem Familien haupte zusammen wohnen und noch nicht selbständig sind (Ehefrauen, leibliche, adoptierte oder sonst angenommene Kinder), zu erstrecken. Die Meldepslicht bezüglich dieser Personen liegt dem Fa milienhaupte ob. — Rücksichtlich der in einem hiesigen Seminare befindlichen Alumnen liegt die Anmeldepflicht der Direktion der betreffenden Anstalt ob. - tz 4. lieber die erfolgte Anmeldung wird eine dem Zwecke des Aufenthalts entsprechende Aufe'nthalts-Anmelde-Bescheinigung aus gestellt, für welche die in tz >5 festgesetzte Gebühr zu entrichten ist. Denjenigen, welche die in tz 1 gedachten Nachweise nicht sofort beizubringen vermögen, kann hierzu in Ermangelung von Be denken eine Frist bewilligt werden. In diesem Falle wird denselben ein Gestunbungsschein aus gestellt. — tz Der einem Familienhaupte ausgestellte Meldeschein erstreckt sich zugleich auf die mh 3 erwähnten Familicnglieder. Erlangen letztere durch Verheiratung oder Ergreifung eines eigenen Berufes oder Gewerbes eine selbständige Lebensstellung, so sind dieselben gehalten, sich einen auf ihre Person lautenden besonderen Meldeschein zu lösen. — 8 0. Jede später in den Wohnungsverbäitnissen hiesiger Einwohner eintretende Veränderung oder der gänzliche Wegzug aus hiesiger Stadt ist gleichfalls innerhalb einer Frist von 3 Tagen unter Ueberreichung der aus gestellt gewesenen Mcldebescheinigung durch den Meldepflichtigen bei der Polizeibehörde anzuzeigen. Ebenso ist bezüglich derjenigen Kinder oder der sonstigen. Angehörigen hiesiger Einwohner, die von hier wegziehen, um auswärts in ein zeitweiliges oder bleibendes Verhältnis zu treten, z. B. wenn sie sich auf auswärtige Lehranstalten, in Kondition, zum Militär, in die Lehre, in Dienst, auf die Wanderschaft u. s. w. begeben oder sich verheiraten, wenn sie hierher und in das elterliche Haus zurückkehren, binnen 3 Tagen vom Familienhaupte Anzeige bei der Polizeibehörde zu er- statten. Für die Anmeldung bei Wohnungsveränderungen ist eine Gebühr nicht zu entrichten. — 8 7. Für die pünktliche Wohnungs-Än- und Abmeldung sind in allen Fällen mit verantwortlich se) die Hausbesitzer und deren Stellvertreter bezüglich derjenigen Personen, welche bei ihnen eine selbständige Wohnung ermietet haben, b) die Untermieter, Ouartiergeber und Schlafstellenwirte bezüglich derjenigen Personen, welche bei ihnen in Untermiete eine Wohnung oder Schlafstelle innehaben, <-) die Haushaltungsvorstünde, Prinzipale, Lehrherren, Pensionatsiuhaber und Arbeit geber bezüglich derjenigen Personen, welche zum Hausstande derselben gehören und ihre Wohnungen keilen, namentlich der Erzieherinnen und Hauslehrer, der Pensionäre, Schüler, Geschäfts- und Ge- werbsgehilfen, Lehrlinge u. s. w. und es haben die unter n, b und e Genannten die betreffenden Meldepflichtigen Personen dann an- bez. abzumelden, wenn die Meldung von letzteren nicht selbst bewirkt worden ist. Können sie von dem Meldepflichtigen den Nachweis über die erfolgte vor schriftsmäßige An- und Abmeldung nicht erlangen, so genügen sie der ihnen obliegenden Ver pflichtung dadurch, daß sie binnen einer Woche von dem Ein- und Abzüge der meldepslichtiaen Person bei der Polizeibehörde Anzeige erstatten. — 8 6. Die in den vorstehenden Paragraphen gedachten Anmeldungen haben schriftlich durch Ausfüllung und Abgabe der in der Polizcierpedition Und in den Wohnungen der mit Erhebung der indirekten Stadtanlage betrauten Beamten am äußeren Lauenthore, Gerberthore, Ziegelthore und äußeren Reichenthore unentgeltlich in Empfang lu nehmenden Meldeformulare zu erfolgen. Abmeldungen können mündlich und schriftlich bewirkt Werden. — II. Das Fremdcnwcscn betr. 80. Als Fremde sind alle diejenigen zu betrachten, welche Uch hier vorübergehend und ohne in Bautzen ihren wesentlichen Wohnsitz zu haben, aufhalten. — 8 10. Gastwirte und alle diejenigen, welche die Aufnahme und Beherbergung Fremder als Gewerbe betreiben, haben Fremdenbücher zu halten und sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß die bei ihnen einkehrenden und über Nacht bleibenden Fremden in dieselben durch Ausfüllung sämtlicher Kolonnen des Buches längstens binnen 24 Stunden nach der Ankunft tzehörig eingetragen werden. Die Bücher selbst werden den Wirten von der Polizeibehörde unentgeltlich geliefert und sind an die wtztere wieder abzuliefern, nachdem sie vollgeschrieben oder sonst unb-auchbar geworden sind. Vor- (Gtdrxckt nm 12. Just ISO!.) 1k