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188 Ausammeflsteltung der Hevühren, welche kür kirchliche Fmtsverrichtungen in der rvang. Inth. Kirchengemcinde >u St. Petri zur Kirchkalse erhoben werden. Bei euicr Trauung höheren Grades (bei ivelcher der Trauungsatt von dem Geist lichen durch eine besondere Traurede eingeleitet wird, die Altarkerzen angezündet und von den Bediensteten der Kirche auf Verlangen bis zu 24 Stühle vor dem Altäre für die An gehörigen des Brautpaares aufgestellt werden) sind an Gebühren zu entrichten: 18 Mk. zur Kirchkasse, 4 Mk. zur Ortsarmenkasse, 6 Mk. an den Ceremonienmeister, 28 Mk. 8u. Bei einer Trauung höheren Grades kann ausserdem der Gesang eines Doppelguartetts, Orgel spiel nud Glockengeläut nach Auswahl des Brautpaares verlangt werden und sind in diesem Falle an Gebühren zu entrichten: 13 Mk. 50 Pf. für den Gesang, 3Mk. für das Orgelspiel, 2 Bit. für das Läuten. Bei einer Trauung mittleren Grades werden 8 Mk. zur Kirchkasse und 2 Mk. zur Armenkasse erhoben; außerdem hat der Ceremonienmeister 3 Mk. zu erhalten, falls das Brautpaar die Mitwirkung desselben in Anspruch nimmt. Die einfache Trauung (nach dem gesetzlich vorgeschriebenen Formulare, ohne besondere Traurede des.Geistlichen) ist nnentgeldlich. Bei der einfachen Trauung hat sich zwar der Ceremonienmeister auf Verlangen des Traupaares den ihm bei Trauungen obliegenden Be sorgungen zu unterziehen; es ist ihm aber in diesem Falle eine Vergütung von 6 Mk. zu gewähren. Die einfache Taufe, für welche keinerlei Gebühren zu entrichten sind, besteht in der gesetzlich vorgeschriebenen Vollziehung des Taufaktes in der Kirche. Im übrigen sind für Dausen folgende Gebühren zu entrichten: 1) bei einer Kirchentaufe mit besonderer Taufrcde: 6 Mk. zur Kirchkasse, 2 Mk. zur Almoseukasse; 2) bei einer Haustaufe ohne Taufrede: 8 Mk. zur Kirchkasse, 2 Mk. zur Almoseukasse" 3) bei einer Haustaufe mit Taufrede: 13 Mk. zur Kirchkasse, 2 Mk. zur Almosenkasse. Nottaufen bei Armen er folgen nnentgeldlich, auch wenn sie im Hause vollzogen werden. Die Gebühr für eine Privat-Kommunion beträgt 15 Mk. und ist bei der Teilnahme mehrerer Familien von jeder einzelnen Familie zu entrichten. Kranken-Kommunionen sind nnentgeldlich. Für den Konfirmandcn-Unterricht werden an Gebühren erhoben: 6 Mk. von jedem Schüler der Realschule und jeder Schülerin der Höheren Töchterschule; 3 Mk. von den Schülern und Schülerinnen der Bürgerschule; 1 Mk. 50 Pf. von den Schülern der Seminar übungsschule; 5«) Pf. von den Schülern und Schülerinnen der Waisenhausschule nud Prentzel- schen Stiftsschnle. Die Kosten für die Beerdigung auf hiesigen Taucherkirchhof betragen: bei Klasse I 101 Mk. 30 Pf., Klasse ll 120 Mk. 80 Pf., Klasse III 80 Mk. 30 Pf, Klasse IV 34 Btt. 20 Pf, Klasse V (Armenbegräbnis) 0 Mk. 55 Pf., Klasse V» 4 Mk. 50 Ps. (Kinder von über 4 bis 14 Jahren), Klasse V^ 3 Btt. 50 Pf. (Kinder bis zu 4 Jahren), Klasse V° 1 Mk. 50 Pf. (tot geborene Kinder). Außerdem die Gebiihr für die Grabstelle: 6 Mk. bei Erwachsenen, 4 Mk. bei Kindern von über 4—14 Jahren, 2 Btt., bei Kindern bis zu 4 Jahren. Bei Beerdigungen in die Erbbegräbnisse sind von Entrichtung der Grabstellengebühr befreit der Besitzer des selben, dessen Ehegatte, Ascendenten und Descendenten, sowie deren Ehegatten; die Beerdig ung anderer Leichen in den Erbbegräbnissen ist nur mit Genehmigung des Kirchenvorstandes und nur gegen Erlegung der Gebühr für eine gewöhnliche Grabstelle gestattet. — Außer vorgenannten Gebühren sind zu entrichten: 6 Mk. für eine Grabrede (bei Kl. I—IV), 3 Mk. für das Segensprechen (bei Kl. V-> und VH, 4 Mk. 50 Pf. für Benutzung des Kinderleichen wagens, dafern diese Leistungen von den Hinterlassenen beansprucht werden. — Die Be erdigung nach der V. Begräbuisklasse ist nur zulässig, wenn die Hinterlassenen nicht die Mittel besitzen, den Verstorbenen nach einer höheren Begräbnisklasse beerdigen zu lassen und auf Ansuchen von dem Stadtrate bas Armenbegräbnis ausdrücklich genehmigt wird. Die Traugebühren sowie die Gebühren für Grabreden sind durch Vermittelung des Ceremoniemneisters an die Stadthauptkasse gegen eine von letzterer auszustellende Quittung abzuliefern. Die Taufgebühreu sind bei Bestellung der Taufe, welche bei dem Ministranten zu erfolgen hat, an letzteren gegen Quittung zu entrichten. Die Gebühren für Privat kommunionen sind bei der Stadthauptkasse einzuzahlen und die Gebühren für den Konfir- manden-Unterricht werden von dem Ministranten eingesammelt. — Alle früher bei Trau ungen und Taufen, einschließlich derjenigen in einfachster Form, von den bei der kirchlichen Handlung beteiligten Personen entrichteten freiwilligen Opfer und Geschenkgelder sind in Wegfall gekommen.