Volltext Seite (XML)
Stenermarke am Halsbande betroffen werden, sind, soweit keine Steuerhinterziehung vorliegt, mit 3 zu bestrafen. Hinterziehungen der Hundesteuer sind mit dem dreifachen Betrage der letzteren zu ahudcn. MWeöW allMieilie pstliieilitze KekMltMljMM. Bekanntmachung, betr. die Sonn-, Fest- nnd Bußtagsfcier. Da von hiesigen Handeltreibenden mehrfach den Vorschriften des Gesetzes, die Soun-, Fest- nnd Bußtagsseier betreffend, vom 10. September 1870, zuwidergehandelt worden ist, findet sich die unter zeichnete Polizeibehörde veranlaßt, diese Vorschriften, auf welche bereits früher aufmerksam gemacht worden ist, hiermit in Erinnerung zu bringen. Stach 8 3 des ungezogenen Gesetzes ist öffentlicher Handel, namentlich Handel auf öffentlichen Straßen und öffentlichen Plätzen, in Kaufs- und GewcrbSläden, Magazinen, Marktbuden und Vcrkaufsständen, sowie der Handel im Umherzichen an Sonn-, Fest- und Bußtagen in der Regel nicht gestattet; Ausnahmen hiervon finden nur statt: 1) bei dem Verkauf von Arzneimitteln, daher auch die Apotheken an Sonn-, Fest- und Bußtagen zu jeder Zeit offen gehalten werden dürfen; 2) bei dem Verkaufe von Brot und weißen Bäckcrwaren, welcher auch während des Gottesdienstes erlaubt ist; 3) bei dem Verkaufe der sonstigen Eß- und Materialwaren, ingleichen in dem Kleinhandel mit Heizungs- und Beleuchtungsmaterial, indem der Verkauf dieser Gegen stände an Sonn-, Fest- und Bußtagen außer der Zeit des Bormittaqsgottesdienstes nach gelassen ist; 4) bei den an Sonn- und Festtagen stattfindenden Jahr-, Vieh- und anderen Märkten, bei denen der Handel jedoch erst von beendigtem Nachmittagsgottesdienste an betriebe» werden kann. Außerdem ist aus Grund der in Z 3 Absatz 3 obigen Gesetzes den Ortsobrigkeiten erteilten Ermächtigung von dein Stadtrate der Detailhandel auch mit anderen Waren, als den oben erwähnten, in Kaufs-'und Gcwerbslädcn an Sonn- und Festtagen in der Zeit zwischen dem Vor- und Nachmittagsgottesdienstc und nach beendigtem Nachmittagsgottesdicnste gestattet worden, jedoch mit Ausschluß des Karfreitags, der Bußtage und des Totcnfest'sonutags, an welchen Tagen der Handel mit anderen Waren als den oben unter I—3 aufgeführten, auch außerhalb der Zeit des Gottesdienstes unbedingt untersagt ist. Die Zeit des Bormittagsgottesdicnstes erstreckt sich von früh 7 bis vormittags '/2II Uhr, die des Nach mittagsgottesdienstes von 12—2 Uhr. Der Stadtrat zu Bautzen, am 20. Febr. 1878. Heerkl 0 tz, Stadtrat. Bekanntmachung. Rach 8 131 der Armeu-Ordnung vom 22. Oktober 1840 ist es den Schenkwirten verboten, solchen Personen, welche öffentliche Unterstützung genießen, das Anstiegen, Zechen nnd Spielen in ihren Schank stritten zu gestatten. Zu den Personen, denen hiernach der Verkehr in Schankstättcn zu untersagen ist, gehören aber nicht nur diejenigen, welche unmittelbar für ihre Person wegen eigener Hilfsbedürftigkeit Unterstützungen erhalten, sondern namentlich auch diejenigen Personen, welche Lein Spiel, Trunk oder Müssiggang dergestalt sich ergeben haben, daß sie nicht mehr im stände sind, ihren hilfsbedürftigen An gehörigen, zu deren Unterhalt sie gesetzlich verpflichtet sind — Ehefrau, Kinder, Eltern — den erforder lichen Unterhalt zu gewähren, so daß diese letzteren Personen genötigt sind, öffentliche Armenunter stützung in Anspruch zu nehmen. Nach den in neuerer Zeit gemachten Erfahrungen wird das eingangs gedachte Verbot feiten der Schenkwirte nicht mehr allenthalben genügend beachtet, cs nimmt daher die unterzeichnete Polizeibehörde Veranlassung, dasselbe hiermit in'Erinnerung zu bringen mit dem Be merken, daß Schenkwirte, welche diesem Verbote wissentlich zuwiderhandcln, mit Geldstrafen von 15 bis 60 bestraft werden. Bautzen, den 27. Februar 1883. Der Stadtrat. Heerklotz, Stadtrat. Bekanntmachung, den Dünger- und Jauchcntransport betreffend. In betreff des Grubendünger-, Stalldünger- und Jauchentransports werden unter Aufhebung der bisherigen hierauf bezüglichen Bestimmungen folgende Vorschriften zur Rachachtung hiermit bekannt gemacht: i. Der Transport von Grubcndünger ist nur gestattet: n) vom 2. Januar bis mit 15. Mai und vom 1. Oktober bis mit Ende Dezember bis vormittags 11 Uhr, d) vom 1. bis mit 30. Septbr. bis vormittags 9 Uhr. 2. Der Transport von Stalldünger ist erlaubt: rr) in der oben unter In ge dachten Zeit und l>) an jedem Dienstage vom 16. Mai bis mit Ende August, und zwar zu jeder Stunde; endlich ist 3. der Transport von Jauche nachgelassen: n) zu denselben Tagen und Stunden, an welchen der Grubcndüngertransport gestattet wird und außer diesen Zeiten b) während des Nachts bis früh 6 Uhr. Bei den unter 1, 2 und 3 erwähnten Verrichtungen sind, wie bisher, nachstehende Bestimm ungen sorgfältig zu beobachten: an) das Auswerfen des Düngers aus die Straßen oder öffentlichen Platze ist nur bei solchen Grundstücken gestattet, welche einen hierzu geeigneten Hofraum nicht haben, bis) das Auswerfen und Ausladen des Düngers bei solchen Hausgrundstücken, deren Rückseite oder Hinter gebäude an einer Nebengasse liegt, hat in der letzteren zu geschehen, oe) alle Plätze, auf welche Dünger geworfen worden, sind sofort nach beendigter Ladung vollständig zu reinigen und mit reinem Wasser abzuspulen, ää) die Düngcrwagen sind so einzurichten und zu verwahren, daß die Verunreinigung der Straßen möglichst vermieden wird. Wird beim Transport des Düngers die Straße in irgend welcher Weise verunreinigt, so sind die betreffenden Stellen sofort rein zu kehren und mit Wasser abzuspülen, os) jedem mit Äünger beladenen Wagen ist bis vor die bebauten Stadtteile ein Begleiter beizugeben, welcher den etwaigen Abfall in einem bei sich führenden Gesäße zu sammeln und für gehörige Rei nigung alsbald zu sorgen hat, ft) das Geschäft des Ausladens und der Abfuhr ist mit möglichster Be-