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Adreßbuch der Stadt Bautzen
- Bandzählung
- 1885
- Erscheinungsdatum
- 1885
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Z.8 259
- Vorlage
- Stadtbibliothek Bautzen
- Digitalisat
- Stadtbibliothek Bautzen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id351342915-188500001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id351342915-18850000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-351342915-18850000
- Sammlungen
- LDP: Bestände der Stadtbibliothek Bautzen
- Projekt: Sächsische Adressbücher
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Anhang
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Zeitschriftenteil
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Ortspolizeiliche Bestimmungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sonstiges
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ort
- Bautzen
-
Zeitschrift
Adreßbuch der Stadt Bautzen
-
Band
Band 1885
-
- Titelblatt Titelblatt I
- Zeitschriftenteil Erklärung der für Orden und Ehrenzeichen gebrauchten ... II
- Inhaltsverzeichnis Inhalts-Verzeichnis III
- Zeitschriftenteil Behördenverzeichnis 1
- Zeitschriftenteil Stadtverordneten-Kollegium 10
- Zeitschriftenteil Landständisches Direktorium und Bank des Königl. Sächs. ... 11
- Zeitschriftenteil Handels- und Gewerbekammer zu Zittau 11
- Zeitschriftenteil Das Domstift und Domkapitel St. Petri 12
- Zeitschriftenteil Kirchen 12
- Zeitschriftenteil Kirchen-Vorstände 12
- Zeitschriftenteil Schul-Anstalten 13
- Zeitschriftenteil Garnison Bautzen 16
- Zeitschriftenteil Armen-Vorsteher 17
- Zeitschriftenteil Jahresliste der Gerichtsschöffen für den Bezirk des ... 17
- Zeitschriftenteil Einwohnerverzeichnis 19
- Zeitschriftenteil Verzeichnis der Hausbesitzer in alphabetischer ... 85
- Zeitschriftenteil Häuserbuch 96
- Zeitschriftenteil Reihenfolge der Katasternummern mit Angabe der Straßen ... 124
- Zeitschriftenteil Handelsregister 127
- Zeitschriftenteil Berufsklassen und Gewerbebetriebe 131
- Zeitschriftenteil Versicherungs-Anstalten 146
- Zeitschriftenteil Vereine und Anstalten 149
- Zeitschriftenteil Verzeichnis einiger Rittergüter in der Umgegend von ... 156
- Zeitschriftenteil Verzeichnis einiger Rittergüter in der Umgegend von ... 158
- Zeitschriftenteil Boten-Bericht 165
- Zeitschriftenteil Nachtrag, die während des Druckes bekannt gewordenen ... 166
- Zeitschriftenteil Anhang 171
- Zeitschriftenteil Anzeigen -
-
Band
Band 1885
-
- Titel
- Adreßbuch der Stadt Bautzen
- Autor
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- Hrlspokizeiltche ISestimmunge«. zum ferneren Geschästsgebrauche für den Inhaber untauglich beworbene Bücher sind 10 Jahre lang, vom letzten Einträge an gerechnet, auszubewahren. Ohne Erlaubnis der Polizeibehörde dürfen die in Gebrauch befindlichen Geschäftsbücher weder ganz noch teilweise vernichtet werden. — K 8. Die Trödler und Rück- kaufshändler sind verpflichtet, das Polizeiliche Exekutivpcrsonal jederzeit in ihre Geschäftsräume cinzulassen und demselben auf Verlangen die Bücher und die aufbewahrten Gegenstände vorzuzeigcn. L. Gesindevermi'eter. K 9. Die Gesindevermieter haben sich darauf zu beschränken, den ihre Vermittelung in Anspruch nehmenden Dienstsuchenden Gelegenheit zum Dienstunterkommen und Len Dienstherrschaften geeignete Dienstboten nachzuwcisen, dagegen haben sie sich aller direkten und indirekten Anreizung des dienenden Gesindes zur Dienstvcrändcrung/zum Rücktritte von dem bereits cingegangenen Dienstverträge, zur Auflehnung gegen die bestehenden häuslichen Einrichtungen der Herrschaft oder gegen deren Anordnungen und Weisung gänzlich zu enthalten. — 8 10. Über die von ihnen betriebenen Maklergeschäfte haben die Gesindevcrmieter ordentliche Bücher — und zwar eines, in welches die Aust träge der Dienstherrschaften, und eines, in welches die Aufträge der Dienstboten genau einzntragen sind — zu führen, aus denen sich ergeben must u) die lausende Nummer des Geschäfts, b) der Tag des erteilten Auftrags, o) der Name des Auftraggebers, ck) die Art des Auftrags, «) der Betrag der dein Auftrag geber berechneten Gcbiihren, st) der Nachweis über die Ausrichtung deS Auftrags. Die Einträge in diese Geschäftsbücher müssen gut leserlich in deutscher Sprache und mit Tinte geschrieben sein, auch dürfen darin keine Rasuren vorgenommen werden. — 8 11. Die Geschäftsbücher sind der Polizeibehörde auf Verlangen jederzeit vorzulcgen. Vollgeschricbene oder sonst aus einem Grunde untauglich gewordene Bücher sind 0 Jahre lang, vom letzten Einträge an gerechnet, ausznbewahren. Strafbestimmungen. Z 12. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen in 88 1^11 werden mit Geldstrafe bis zu 150 oder verhältnismäßiger Haft bestraft, auch sind für Zuwiderhandlungen etwaiger Angestellter oder Beauftragter die Geschäftsinhaber verantwortlich. Bautzen, den 16. Nov. 1882. il-. 8.) Der Stadtrat. Konrad Ed. Löhr, Bürgermeister. KrklMtMüMM, betreffend das Einbringen von Dich Wie die AnnWeucr. Da zu bemerken gewesen ist, daß die Bestimmungen in ZK 13 bis mit 10 der Verordnung des Kvnigl. Ministerium des Innern, die Behandlung von Tieren außerhalb der Eisenbahn betr., vom 4. April 1878, bei dem Marktverkehr in hiesiger Stadt nicht selten unbeachtet gelassen werden, so werden dieselben sub (D mit dem Bemerken in Erinnerung gebracht, daß wahrgenommenc Zuwiderhandlungen an dem Transportführer, eventuell aber auch an dem Auftraggeber und Dienstherr», unnachsichtlich wer den bestraft werden. Stadtrat zu Bautzen, den 19. Juni 1883. Heerklotz, StaLtrat. (D 8 13. Bei Beförderung von Tieren mittelst Tragens ist die Lage derselben mit dem Kopse nach unten und mit den Beinen nach oben zu vermeiden/— 8 14- In Säcken dürfen nur Ferkel und in mit Tellern oder Reifen versehenen Netzen bloß kleines Federvieh, aber auch diese Tiere in solcher Weise nur auf kurze Entfernungen bis zu zwei Stunden transportiert werden. — 8 15. Der Trans port von Federvieh darf, soweit nicht die in 8 14 statuierte Ausnahme cintrctcu kann, nur in Körben, Käfigen oder anderen luftigen und festen Behältern geschehen. Diese müssen so geräumig sein, daß ein Tier neben dem anderen auf dem Boden des Transportbehältnisses fitzen kann. — 8 16. Der Trans port von Geflügel von wesentlich verschiedener Größe in einem und demselben Behältnisse, ingleichen das Aneinanderbinden der einzelnen Tiere, sowie das Tragen derselben an den Füßen (vcrgl. 8 13) ist verboten. Das Zusammenbinden der Flügel des Federviehes dars nicht mit solchen Bindemitteln, welche in Las Fleisch der Tiere einschneiden, geschehen. Das Treiben von Schweinen, Kälbern und anderem Kleinvieh dnrch die Straßen der Stadt nach der Viehwage, den Schlachthäusern, Ställen u. s. w. hat vielfach zu UuzutrLglichkeiten geführt, weil die Tiere nicht selten während Les Transportes sich widerspenstig zeigen und durch Schreien oder durch Hin- und Herlaufcn den öffentlichen Verkehr stören. Um Mmständcn solcher Art zu begegnen, hat der Stadtrat durch Bekanntmachung vom 23. November 1880 das Treiben von Tieren der vorbezeichneten Art auf den Straßen der Stadt verboten und gleichzeitig angeordnet, jene Viehtransporte künftig nur mittels Wagen vornehmen zu lassen. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden mit Geldstrafe bis zu 100 oder mit entsprechender Haftstrafe geahndet werden. Bekanntmachung. Das Gesetz, die allgemeine Einführung einer Hundesteuer betr., vom 18. August 1868, enthält in Len §8 5—7 die nachstehend unter 1—3 zusammengestellten Bestimmungen, welche zur Rachachtung hier mit in Erinnerung gebracht werden. Stadtrat zu Bautzen, den I.Mai 1879. Heerklotz, Stadtrat. 1) Als äußeres Zeichen der erlegten Hundesteuer dient eine mit dem Namen der Stadt, der Jahres zahl und einer stummer versehene Blcchmarkc, mit welcher alle Hunde ohne Ausnahme am Hals bande stets versehen sein müssen. 2) Hunde, welche außerhalb der Häuser, Gehöfte und son stigen geschlossenen Lokalitäten ohne gütige Steuermarke am Halsbande getroffen werden, find durch den Kaviller wegzusangen. Werdm solchergestalt weggefangcne Hunde nicht binnen drei Tagen unter deni Nachweise der erfolgten Erlegung der unter 3 gedachten Strafe reklamiert, so ist über dieselben zum Besten der Armenkasse zu verfügen oder nach Befinden mit ihrer Tötung zu verfahren. 3) Die Besitzer solcher Hunde, welche außerhalb der Häuser, Gehöfte und sonstigen geschlossenen Lokalitäten ohne giftige
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